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   KG, 22.08.2011 - 2 Ws 258, 260/11 Vollz, 2 Ws 258/11 Vollz, 2 Ws 260/11 Vollz   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,4059
KG, 22.08.2011 - 2 Ws 258, 260/11 Vollz, 2 Ws 258/11 Vollz, 2 Ws 260/11 Vollz (https://dejure.org/2011,4059)
KG, Entscheidung vom 22.08.2011 - 2 Ws 258, 260/11 Vollz, 2 Ws 258/11 Vollz, 2 Ws 260/11 Vollz (https://dejure.org/2011,4059)
KG, Entscheidung vom 22. August 2011 - 2 Ws 258, 260/11 Vollz, 2 Ws 258/11 Vollz, 2 Ws 260/11 Vollz (https://dejure.org/2011,4059)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • HRR Strafrecht

    § 109 StVollzG; Art. 19 Abs. 4 GG; § 114 StVollzG; § 159 StVollzG; § 10 StVollzG; § 116 StVollzG; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 2 Abs. 2 GG; § 7 Abs. 3 StVollzG; § 115 Abs. 4 Satz 2 StVollzG; § 113 StVollzG
    Effektiver Rechtsschutz bei "renitenter Strafvollzugsanstalt" ("Kampfansage an das Landgericht"; Nichtbefolgung richterlicher Beschlüsse durch den Strafvollzug); einstweilige Anordnung; Verfahrensverzögerung durch die Strafvollstreckungskammer; vollzugliche Entscheidung ...

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 10 StVollzG, § 11 StVollzG, § 115 StVollzG, § 119 Abs 4 StVollzG
    Strafvollzug: Rechtsschutz bei Nichtbeachtung gerichtlicher Entscheidungen durch die Vollzugsbehörde

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gericht darf statt der Vollzugsbehörde entscheiden bei fehlender oder unter willkürlicher Missachtung der Bindungswirkung erfolgender Umsetzung durch die Vollzugsbehörde; Entscheidung durch das Gericht statt der Vollzugsbehörde bei fehlender oder unter willkürlicher ...

  • Wolters Kluwer

    Gericht darf statt der Vollzugsbehörde entscheiden bei fehlender oder unter willkürlicher Missachtung der Bindungswirkung erfolgender Umsetzung durch die Vollzugsbehörde; Entscheidung durch das Gericht statt der Vollzugsbehörde bei fehlender oder unter willkürlicher ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gericht darf statt der Vollzugsbehörde entscheiden bei fehlender oder unter willkürlicher Missachtung der Bindungswirkung erfolgender Umsetzung durch die Vollzugsbehörde; Entscheidung durch das Gericht statt der Vollzugsbehörde bei fehlender oder unter willkürlicher ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Kammergericht rügt Vollzug: "Kampfansage" der JVA

Besprechungen u.ä.

  • HRR Strafrecht (Kurzanmerkung)

    Wider das Vollzugsdefizit in Vollzugssachen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2012, 159
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • KG, 01.09.2017 - 5 Ws 12/17

    Neuregelung von Vollzugslockerungen und Ausführungen für Strafgefangene nach

    Dessen Regelungen finden auf den vorliegenden Fall jedoch keine Anwendung, denn bei behördlichen Ermessens- und Beurteilungsspielräumen ist in Anfechtungsfällen diejenige Rechtslage maßgeblich, die zum Zeitpunkt der von der Behörde getroffenen Entscheidung galt (KG, Beschluss vom 22. August 2011 - 2 Ws 258/11, 260/11 Vollz -, juris Rdnr. 42; Senat, Beschluss vom 14. Dezember 2016 - 5 Ws 183/16 Vollz - jeweils m. w. Nachw.).

    Die setzt voraus, dass der Plan auf die Entwicklung des Gefangenen und die in Betracht kommenden Behandlungsansätze in zureichender, Orientierung ermöglichender Weise eingeht (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 25. September 2006 - 2 BvR 2132/05 -, juris Rdnr. 16 m. w. Nachw.; OLG Koblenz, Beschluss vom 31. Januar 2014 - 2 Ws 689/13 [Vollz] -, juris Rdnr. 19; KG, Beschlüsse vom 25. September 2014 - 2 Ws 325/14 Vollz - und 22. August 2011 a. a. O., juris Rdnr. 52).

    Wegen seiner zentralen Bedeutung für die Realisierung des Vollzugsziels muss der Vollzugsplan nicht nur für den Gefangenen verständlich sein und ihm als Leitlinie für die Ausrichtung seines künftigen Verhaltens dienen können, sondern es muss auch eine den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG genügende gerichtliche Kontrolle daraufhin möglich sein, ob die Rechtsvorschriften für das Aufstellungsverfahren beachtet wurden und das inhaltliche Gestaltungsermessen der Behörde rechtsfehlerfrei ausgeübt worden ist (BVerfG a. a. O., juris Rdnr. 19 m. w. Nachw.; OLG Koblenz a. a. O., juris Rdnr. 20; KG, Beschlüsse vom 25. September 2014 a. a. O. und 22. August 2011 a. a. O., juris Rdnr. 52).

    Er muss zudem bereit zu einem Leben in sozialer Verantwortung (§ 2 StVollzG) und willens sein, sich in ein System einordnen zu lassen, das auch auf der Selbstdisziplin und dem Verantwortungsbewusstsein des Gefangenen beruht (KG, Beschluss vom 16. Februar 2015 a. a. O. und Beschluss vom 22. August 2011 a. a. O., juris Rdnr. 60; Senat, Beschluss vom 29. Juni 2015 a. a. O.; jeweils m. w. Nachw.).

    Welche Anforderungen an den Grad der Wahrscheinlichkeit, dass der Missbrauch eintritt, zu stellen sind, kann nur anhand einer Gesamtbetrachtung der verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorgaben, insbesondere des Freiheitsgrundrechts des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, des Resozialisierungsgrundsatzes und der strafrechtlichen und strafvollzugsrechtlichen Regelungen einerseits sowie des von der Bedeutung des im Falle eines Rückfalls bedrohten Rechtsguts abhängigen Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit andererseits beantwortet werden (ständige Rspr., z. B. KG, Beschlüsse vom 22. August 2011 a. a. O., juris Rdnr. 54, und 27. Dezember 2010 - 5 Ws 636/10 Vollz - Senat, Beschluss vom 25. August 2016 a. a. O. ; Köhne/Lesting in AK-StVollzG, § 10 Rdnr. 15, § 11 Rdnr. 32, 55; jeweils m. w. Nachw.).

    Es ist zu beachten, dass ein Gleichklang der Versagungsgründe von § 10 Abs. 1 StVollzG und § 11 Abs. 2 StVollzG nicht besteht (KG, Beschluss vom 22. August 2011 a. a. O., juris Rdnr. 53; Senat, Beschluss vom 29. Juni 2015 a. a. O.).

  • OLG Hamm, 05.03.2013 - 1 Vollz (Ws) 710/12

    Rechtsbehelf gegen das Unterlassen der Umsetzung einer Gerichtsentscheidung im

    Einigkeit besteht in der obergerichtlichen Rechtsprechung, dass gerichtliche Zwangsmittel im Verfahren nach dem StVollzG analog §§ 170, 172 VwGO, 888 ZPO nicht zulässig sind, weil das StVollzG die Vollstreckbarkeit gerichtlicher Entscheidungen als bewusste Entscheidung des Gesetzgebers nicht geregelt hat, es damit an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt und Entscheidungen auf dem Gebiet des Strafvollzugsrechts damit nicht vollstreckbar sind (Senat Beschluss vom 27.08.2009 a.a.O.; OLG Frankfurt a.M. B. v. 22.10.2004, 3 Ws 928/04, NStZ-RR 2005, 96; OLG Frankfurt a.M. NStZ 1983, 335f.; OLG Karlsruhe B. v. 17.11.2003, 1 Ws 297/03; KG B. v. 22.08.2011, 2 Ws 258 und 260/11, StraFo 2012, 34ff, JURIS Rdnr 55; BVerfG B. v. 03.11.2010, 2 BvR 1377/07, BeckRS 2010, 56336 m.w.N.).

    Der der Vollzugsbehörde eingeräumte Beurteilungsspielraum und ihr Ermessen sind eingeschränkt, wenn zuvor eine gerichtliche Entscheidung ergangen ist (KG B. v. 22.08.2011, StV 2012, 159, JURIS Rdnr 55).

  • OLG Celle, 08.02.2017 - 3 Ws 82/17

    Strafvollzug: Erledigung der Hauptsache und Voraussetzungen einer Ablösung aus

    Dies kann jedoch nur dann gelten, wenn mit der Vollziehung der Entscheidung die Beschwer endgültig weggefallen ist und nach einer erfolgreichen Rechtsbeschwerde der Vollzugsbehörde nicht wieder aufleben kann (vgl. KG StraFo 2012, 34).
  • LG Aachen, 16.08.2021 - 33a StVK 480/21

    Haft; Strafvollzug; Unschuldsvermutung; mit Strafbezug; ohne Strafbezug;

    Die Vollzugsbehörde darf es in diesen Fällen nicht bei bloßen pauschalen Wertungen oder bei dem abstrakten Hinweis auf eine Flucht- und Missbrauchsgefahr im Sinne des hier maßgeblichen § 12 Abs. 1 StVollzG NRW bzw. § 53 Abs. 1 S. 1 StVollzG NRW bewenden lassen; sie hat vielmehr im Rahmen einer Gesamtwürdigung nähere Anhaltspunkte darzulegen, welche geeignet sind, die Prognose einer Flucht- oder Missbrauchsgefahr in der Person des Gefangenen zu konkretisieren (zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 05.08.2010 - 2 BvR 729/08; BVerfG, Beschluss vom 12.11.1997 - 2 BvR 615/97; KG, Beschluss vom 22.08.2011 - 2 Ws 258/11 Vollz; OLG Hamm, Beschluss vom 19.02.2008 - 1 Vollz (Ws) 904/07; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 02.10.2007 - 1 Ws 64/07; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13.02.2004 - 1 Ws 165/03).
  • OLG Koblenz, 07.07.2020 - 4 Ws 342/20

    Erwerb von Rasierklingen für Präzisionstrimmer

    Erforderlich ist vielmehr, dass entweder die Erwartung besteht, dass sich der Rechtsfehler in weiteren Entscheidungen wiederholen wird (Wiederholungsgefahr; vgl. BVerfG BeckRS 2008, 35243; KG NStZ-RR 2004, 157 ; StV 2012, 159 ; OLG Hamm NStZ-RR 2011, 291 ; OLG Frankfurt NStZ-RR 2007, 62 : Bestätigung einer gängigen Vollzugspraxis), oder dass die angefochtene Entscheidung - bei Abweichungen von der obergerichtlichen Rechtsprechung oder der anderer Strafvollstreckungskammern (vgl. OLG Nürnberg NStZ-RR 2010, 262 ; Arloth/Krä, aaO. Rn. 3a mwN.) - geeignet ist, zu Unsicherheiten in der Rechtsanwendung zu führen (OLG Stuttgart BeckRS 2004, 12026).
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