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   KG, 22.09.2015 - 6 W 103/15   

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https://dejure.org/2015,44726
KG, 22.09.2015 - 6 W 103/15 (https://dejure.org/2015,44726)
KG, Entscheidung vom 22.09.2015 - 6 W 103/15 (https://dejure.org/2015,44726)
KG, Entscheidung vom 22. September 2015 - 6 W 103/15 (https://dejure.org/2015,44726)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 21.12.1988 - VIII ZR 277/87

    Zulässigkeit einer von allen Miterben erhobenen Feststellungsklage

    Auszug aus KG, 22.09.2015 - 6 W 103/15
    Da die Nachlasspflegschaft keine Vermögenspflegschaft ist, die dem Sondervermögen "Nachlass" als solchen einen Vertreter gibt, sondern eine Personenpflegschaft für den oder die unbekannten Erben (BGH NJW 1989, 2133 - 2135, zitiert nach juris, dort Rdz. 12), ist der Nachlasspfleger nur gesetzlicher Vertreter des bzw. der (bislang unbekannten) Erben (vgl. BVerfG Rpfleger 2000, 205 - 208, zitiert nach juris, dort Rdz. 2; BGH NJW 1985, 2596 - 2597, zitiert nach juris, dort Rdz. 10), nicht aber auch der bekannten Erben (KG NJW 1971, 565 zu III. 1.; vgl. auch OLG Schleswig ZErb 2014, 228 - 233, zitiert nach juris, dort LS. 2 und Rdz. 28).
  • BVerfG, 18.01.2000 - 1 BvR 321/96

    Kontrolle des Rechtspflegers

    Auszug aus KG, 22.09.2015 - 6 W 103/15
    Da die Nachlasspflegschaft keine Vermögenspflegschaft ist, die dem Sondervermögen "Nachlass" als solchen einen Vertreter gibt, sondern eine Personenpflegschaft für den oder die unbekannten Erben (BGH NJW 1989, 2133 - 2135, zitiert nach juris, dort Rdz. 12), ist der Nachlasspfleger nur gesetzlicher Vertreter des bzw. der (bislang unbekannten) Erben (vgl. BVerfG Rpfleger 2000, 205 - 208, zitiert nach juris, dort Rdz. 2; BGH NJW 1985, 2596 - 2597, zitiert nach juris, dort Rdz. 10), nicht aber auch der bekannten Erben (KG NJW 1971, 565 zu III. 1.; vgl. auch OLG Schleswig ZErb 2014, 228 - 233, zitiert nach juris, dort LS. 2 und Rdz. 28).
  • BGH, 14.05.1985 - IX ZR 142/84

    Rückforderung einer den Erben nicht zustehenden Leistung im Nachlaßkonkurs

    Auszug aus KG, 22.09.2015 - 6 W 103/15
    Da die Nachlasspflegschaft keine Vermögenspflegschaft ist, die dem Sondervermögen "Nachlass" als solchen einen Vertreter gibt, sondern eine Personenpflegschaft für den oder die unbekannten Erben (BGH NJW 1989, 2133 - 2135, zitiert nach juris, dort Rdz. 12), ist der Nachlasspfleger nur gesetzlicher Vertreter des bzw. der (bislang unbekannten) Erben (vgl. BVerfG Rpfleger 2000, 205 - 208, zitiert nach juris, dort Rdz. 2; BGH NJW 1985, 2596 - 2597, zitiert nach juris, dort Rdz. 10), nicht aber auch der bekannten Erben (KG NJW 1971, 565 zu III. 1.; vgl. auch OLG Schleswig ZErb 2014, 228 - 233, zitiert nach juris, dort LS. 2 und Rdz. 28).
  • OLG Schleswig, 06.06.2014 - 3 Wx 27/14

    Voraussetzungen für die Nachlasspflegerbestellung: Anforderungen an die

    Auszug aus KG, 22.09.2015 - 6 W 103/15
    Da die Nachlasspflegschaft keine Vermögenspflegschaft ist, die dem Sondervermögen "Nachlass" als solchen einen Vertreter gibt, sondern eine Personenpflegschaft für den oder die unbekannten Erben (BGH NJW 1989, 2133 - 2135, zitiert nach juris, dort Rdz. 12), ist der Nachlasspfleger nur gesetzlicher Vertreter des bzw. der (bislang unbekannten) Erben (vgl. BVerfG Rpfleger 2000, 205 - 208, zitiert nach juris, dort Rdz. 2; BGH NJW 1985, 2596 - 2597, zitiert nach juris, dort Rdz. 10), nicht aber auch der bekannten Erben (KG NJW 1971, 565 zu III. 1.; vgl. auch OLG Schleswig ZErb 2014, 228 - 233, zitiert nach juris, dort LS. 2 und Rdz. 28).
  • OLG Hamburg, 04.07.2018 - 2 W 23/18

    Nachlasspflegschaftseinrichtung bei Entlassung des Testamentsvollstreckers

    Dies ist zutreffend die ganz selbstverständliche systematische Sicht der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur (Palandt-Weidlich, § 1960 Rz.1; Erman-J.Schmidt, Band 2, 15. Auflage 2017, § 1960 Rz.3; MünchKomm-Leipold, 7. Auflage 2017, § 1960 Rz.1, 15 ff; Burandt/Rojahn, a.a.O., § 1960 Rz.5; vgl. auch OLG Köln, FamRZ 2018, 534, 535; KG, ErbR 2016, 271, nach juris Tz.8, 11, 12).
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