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   KG, 22.10.2015 - 2 ARs 22/15 - 141 AR 487/15   

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https://dejure.org/2015,33743
KG, 22.10.2015 - 2 ARs 22/15 - 141 AR 487/15 (https://dejure.org/2015,33743)
KG, Entscheidung vom 22.10.2015 - 2 ARs 22/15 - 141 AR 487/15 (https://dejure.org/2015,33743)
KG, Entscheidung vom 22. Oktober 2015 - 2 ARs 22/15 - 141 AR 487/15 (https://dejure.org/2015,33743)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Burhoff online

    Akteneinsicht, verzögerte Aktenrückgabe, Strafvereitelung, Verteidigerausschluss

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 138a StPO, § 138c Abs 2 StPO, § 172 Abs 3 S 1 StPO, § 258 StGB
    Ausschluss des Verteidigers von der Mitwirkung im Strafverfahren: Inhaltliche Anforderungen an den Vorlagebeschluss; erforderlicher Verdachtsgrad; Strafvereitelung durch verzögerte Rückgabe der zur Akteneinsicht überlassenen Akten

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Strafvereitelung durch den Verteidiger wegen verspäteter Aktenrückgabe?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2016, 18
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Hamm, 19.10.1998 - 2 Ws 481/98

    Ausschluss des Verteidigers, Anforderungen an Vorlage, Bezugnahme auf Anlagen zur

    Auszug aus KG, 22.10.2015 - 2 ARs 22/15
    Angesichts der strukturellen Parallelen zum Klageerzwingungsverfahren gelten die dortigen Anforderungen für das Verfahren nach den §§ 138a ff. StPO entsprechend (OLG Jena NStZ 2005, 49; OLG Hamm NStZ-RR 1999, 50; Senat Beschluss vom 2. April 2007 - 5 [A] - 1/07 -).

    Erforderlich ist dabei eine in sich geschlossene Darstellung, es darf auf andere Schriftstücke nicht lediglich Bezug genommen werden (vgl. KG, Beschluss vom 12. Februar 2007 - 5 [A] ARs 1/07 - OLG Hamm NStZ-RR 1999, 50).

    Dabei kann es dahinstehen, ob der Vorlagebeschluss des mit der Sache befassten Gerichts alle für die Schlüssigkeit des Begehrens erforderlichen Merkmale selbst enthalten muss (so z.B. OLG Hamm NStZ-RR 1999, 50) oder ob man es - bei einem·auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 138c Abs. 2 S. 1, 2 StPO ergangenen Beschluss - genügen lässt, wenn sich diese aus Erklärungen der Staatsanwaltschaft ergibt, auf welche der Beschluss verweisen darf (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 138c Rdn. 7; Freye, NStZ 2005, 50), denn weder der Vorlagebeschluss noch der Antrag der Staatsanwaltschaft genügen vorliegend für sich oder in der Gesamtschau diesen Anforderungen.

  • KG, 03.06.2005 - 2 AR 63/05

    Verteidigerausschluss: Anforderungen an die Begründung des Ausschließungsantrags

    Auszug aus KG, 22.10.2015 - 2 ARs 22/15
    Insoweit kommt dem Vorlagebeschluss (hier in Verbindung mit dem zugrundeliegenden Antrag) - nicht anders als einer Anklageschrift - eine Umgrenzungsfunktion zu (vgl. OLG Bamberg StraFo 2012, 187; Senat NJW 2006, 1537).

    Dies ist möglich, wenn der Vorlagebeschluss (wie hier) - etwa wegen Nichteinhaltung der inhaltlichen Mindestanforderungen - schon unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist und mit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung allein eine zeitliche Verzögerung aber kein Aufklärungsgewinn verbunden wäre (vgl. Senat NJW 2006, 1537; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 58. Aufl., § 138d Rdn. 1; Thomas/Kämpfer in MK-StPO § 138c Rdn. 8).

  • OLG Jena, 14.10.2002 - 1 Ws 351/02
    Auszug aus KG, 22.10.2015 - 2 ARs 22/15
    Angesichts der strukturellen Parallelen zum Klageerzwingungsverfahren gelten die dortigen Anforderungen für das Verfahren nach den §§ 138a ff. StPO entsprechend (OLG Jena NStZ 2005, 49; OLG Hamm NStZ-RR 1999, 50; Senat Beschluss vom 2. April 2007 - 5 [A] - 1/07 -).

    Eine Bezugnahme des Beschlusses auf den Antrag der Staatsanwaltschaft ist daher ohne weiteres möglich (so überzeugend Frye NStZ 2005, 50, ebenso Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 58. Aufl., § 138c Rdn. 7; a.A. OLG Jena NStZ 2005, 49), ging hier aber ohnehin ins Leere, da sich die Verfügung der Staatsanwaltschaft neben dem Antrag im Wesentlichen in dem schlichten Hinweis erschöpfte, dass gegen den Verteidiger ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei.

  • KG, 12.11.1987 - 1 AR 1105/87
    Auszug aus KG, 22.10.2015 - 2 ARs 22/15
    Tatbestandsmäßig sind allein solche unzulässigen Handlungen, die dazu dienen, den Beschuldigten der Bestrafung zu entziehen und auch mit dieser Zielrichtung vorgenommen werden (vgl. KG NStZ 1988, 178).
  • BGH, 09.05.2000 - 1 StR 106/00

    Strafvereitelung durch Verteidigerhandeln

    Auszug aus KG, 22.10.2015 - 2 ARs 22/15
    Es bestehen hier erhöhte Nachweisanforderungen an das voluntative Element der Strafvereitelung (vgl. BGHSt 24, 38 f; 46, 53 f.).
  • BGH, 02.12.1970 - 2 StR 455/70

    eidesstattliche Versicherung im Strafverfahren - § 156 StGB, "zuständige

    Auszug aus KG, 22.10.2015 - 2 ARs 22/15
    Es bestehen hier erhöhte Nachweisanforderungen an das voluntative Element der Strafvereitelung (vgl. BGHSt 24, 38 f; 46, 53 f.).
  • BGH, 03.10.1979 - 3 StR 264/79

    Zulässiges Verteidigerhandeln

    Auszug aus KG, 22.10.2015 - 2 ARs 22/15
    "Strafverteidigung ist ihrer Natur nach auf den Schutz des Beschuldigten vor Bestrafung ausgerichtet (vgl. BGHSt 29, 99, 102).
  • OLG Bamberg, 01.08.2011 - 1 Ws 378/11

    Ausschließung des Verteidigers: Anforderungen an den auf versuchte

    Auszug aus KG, 22.10.2015 - 2 ARs 22/15
    Insoweit kommt dem Vorlagebeschluss (hier in Verbindung mit dem zugrundeliegenden Antrag) - nicht anders als einer Anklageschrift - eine Umgrenzungsfunktion zu (vgl. OLG Bamberg StraFo 2012, 187; Senat NJW 2006, 1537).
  • BGH, 24.03.1998 - 4 StR 663/97

    Gemeinschaftliche gefährliche Körperverletzung - Beteiligung an einer Schlägerei

    Auszug aus KG, 22.10.2015 - 2 ARs 22/15
    Die dem Verteidiger zur Last gelegte Pflichtverletzung muss in objektiver und subjektiver Hinsicht dargelegt werden (vgl. KG, Beschluss vom 25. Juli 2001 - 4 ARs 50/03 - OLG Bamberg, ... [a.a.O.]; OLG Hamm, StraFo 1998, 415 - 417).
  • OLG Bamberg, 23.02.2016 - 1 Ws 615/15

    Verteidigerausschluss wegen versuchter Strafvereitelung

    b) Keiner Entscheidung bedarf die Frage, ob für den Ausschluss eines Verteidigers regelmäßig ein dringender Tatverdacht erforderlich ist und ein hinreichender Tatverdacht nur dann genügt, wenn das dem Verteidiger vorgeworfene strafbare Verhalten bereits anklagereif ausermittelt worden ist (KG, Beschl. v. 22.10.2015 - 2 ARs 22/15 = NStZ-RR 2016, 18; KK/Laufhütte/Willnow § 138a Rn. 6; Meyer-Goßner/Schmitt § 138a Rn. 14).
  • BGH, 18.04.2018 - 2 ARs 542/17

    Ausschließung des Verteidigers (Anforderungen: hinreichender Verdacht der

    Es ist nicht erforderlich, dass wegen des in Rede stehenden Vorwurfs ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und dieses Ermittlungsverfahren bis zur Anklagereife gediehen ist (vgl. Beschluss des Senats vom 3. März 1989 - 2 ARs 54/89, BGHSt 36, 133, 137; siehe auch KG NStZ-RR 2016, 18).
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