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   KG, 22.10.2020 - 1 W 1357/20   

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KG, 22.10.2020 - 1 W 1357/20 (https://dejure.org/2020,34949)
KG, Entscheidung vom 22.10.2020 - 1 W 1357/20 (https://dejure.org/2020,34949)
KG, Entscheidung vom 22. Oktober 2020 - 1 W 1357/20 (https://dejure.org/2020,34949)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Verfahrensgang

  • AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg - 43 TH 6448
  • KG, 22.10.2020 - 1 W 1357/20

Papierfundstellen

  • MDR 2021, 162
  • FamRZ 2021, 1676
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • KG, 02.08.2011 - 1 W 243/11

    Grundbuchverfahren: Antrag eines Erben auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung

    Auszug aus KG, 22.10.2020 - 1 W 1357/20
    Anderes gilt, wenn nicht der Erbe, sondern ein Bevollmächtigter aufgrund einer von dem noch als Eigentümer eingetragenen Erblasser erteilten transmortalen Vollmacht über das Grundstück verfügt (Fortführung von Senat, Beschluss vom 2. August 2011, - 1 W 243/11 - FGPrax 2011, 270).

    Allerdings ist nach nahezu allgemeiner Ansicht eine Voreintragung der Erben analog § 40 Abs. 1, 1. Alt. GBO entbehrlich, wenn statt der Übertragung des Rechts zunächst nur eine Eigentumsvormerkung eingetragen werden soll (BGH NJW 2018, 3310; Senat, JFG 7, 328, FGPrax 2011, 270; Böttcher in Meikel, GBO, 11. Aufl., § 40 Rdn. 26 Demharter, GBO, 31. Aufl., § 40 Rdn. 17; Zeiser in Hügel, GBO, 4. Aufl., § 40 Rdn. 20; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rdn. 142c).

    Diese Analogie rechtfertigt sich daraus, dass die Vormerkung allein dazu dient, die endgültige Übertragung vorzubereiten und zu sichern, und sie in ihrem rechtlichen Bestand von dem Bestand des gesicherten Übertragungsanspruchs abhängig ist (Senat, FGPrax 2011, 270).

    Bei einem Antrag auf Eintragung einer Finanzierungsgrundschuld besteht keine vergleichbare Rechts- und Interessenlage (Senat, FGPrax 2011, 270; OLG Stuttgart, Rpfleger 2019, 189, Ott, notar 2018, 189, a.A. OLG Frankfurt ZfIR 2017, 833; OLG Köln, FGPrax 2018, 106; OLG Celle, FamRZ 2020, 131; Böttcher in Meikel a.a.O. Rdn. 28).

    Handelt der Verfügende nicht aufgrund einer - vermeintlichen oder nachgewiesenen - Erbenstellung (so der Sachverhalt zu der Entscheidung des Senats in FGPrax 2011, 270), sondern als Inhaber einer von dem eingetragenen Eigentümer ausgestellten transmortalen Vollmacht, so ist eine Ausnahme von dem Voreintragungsgebot des § 39 GBO jedoch entsprechend § 40 Abs. 1, 2. Alt, Abs. 2 GBO geboten.

  • OLG Celle, 16.08.2019 - 18 W 33/19

    Beurkundungsbedürftigkeit widerruflicher General- und Vorsorgevollmacht

    Auszug aus KG, 22.10.2020 - 1 W 1357/20
    Die Beteiligten sind unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des OLG Celle vom 16. August 2019 (FamRZ 2020, 131) und des OLG Stuttgart vom 2. November 2018 (Rpfleger 2019, 189) der Ansicht, die Erben müssten nicht voreingetragen werden.

    Bei einem Antrag auf Eintragung einer Finanzierungsgrundschuld besteht keine vergleichbare Rechts- und Interessenlage (Senat, FGPrax 2011, 270; OLG Stuttgart, Rpfleger 2019, 189, Ott, notar 2018, 189, a.A. OLG Frankfurt ZfIR 2017, 833; OLG Köln, FGPrax 2018, 106; OLG Celle, FamRZ 2020, 131; Böttcher in Meikel a.a.O. Rdn. 28).

  • RG, 10.01.1923 - V 385/22

    Vollmacht für den Todesfall

    Auszug aus KG, 22.10.2020 - 1 W 1357/20
    Die familiengerichtliche Genehmigung ist in diesen Fällen nicht erforderlich (RGZ 106, 185, 186).
  • OLG München, 04.08.2016 - 34 Wx 110/16

    Alleinerbin mit transmortaler Generalvollmacht - Grundbucheintragung trotz

    Auszug aus KG, 22.10.2020 - 1 W 1357/20
    Denn jedenfalls für die Prüfung der Wirksamkeit der Bewilligung bedarf es keiner Aufklärung der Erbfolge, weil gerade im Falle des Nachweises der Alleinerbenstellung der Erbe als solcher ebenfalls zur Bewilligung der Eintragung berechtigt wäre (Böttcher, NJW 2018, 831, 835; argumentierend mit dem Fortbestand der Legitimationswirkung der Vollmacht: OLG München, Rpfleger 2017, 140).
  • OLG Köln, 16.03.2018 - 2 Wx 123/18

    Wirkungen einer transmortalen Vollmacht

    Auszug aus KG, 22.10.2020 - 1 W 1357/20
    Bei einem Antrag auf Eintragung einer Finanzierungsgrundschuld besteht keine vergleichbare Rechts- und Interessenlage (Senat, FGPrax 2011, 270; OLG Stuttgart, Rpfleger 2019, 189, Ott, notar 2018, 189, a.A. OLG Frankfurt ZfIR 2017, 833; OLG Köln, FGPrax 2018, 106; OLG Celle, FamRZ 2020, 131; Böttcher in Meikel a.a.O. Rdn. 28).
  • BGH, 05.07.2018 - V ZB 10/18

    Nachweis der Gesamtrechtsnachfolge im Grundbuchverfahren i.R.d. notariell

    Auszug aus KG, 22.10.2020 - 1 W 1357/20
    Allerdings ist nach nahezu allgemeiner Ansicht eine Voreintragung der Erben analog § 40 Abs. 1, 1. Alt. GBO entbehrlich, wenn statt der Übertragung des Rechts zunächst nur eine Eigentumsvormerkung eingetragen werden soll (BGH NJW 2018, 3310; Senat, JFG 7, 328, FGPrax 2011, 270; Böttcher in Meikel, GBO, 11. Aufl., § 40 Rdn. 26 Demharter, GBO, 31. Aufl., § 40 Rdn. 17; Zeiser in Hügel, GBO, 4. Aufl., § 40 Rdn. 20; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rdn. 142c).
  • OLG Hamm, 10.01.2013 - 15 W 79/12

    Eine transmortale Vollmacht erlischt, wenn der Bevollmächtigte den Vollmachtgeber

    Auszug aus KG, 22.10.2020 - 1 W 1357/20
    Dem ist nicht entgegenzuhalten, dass im Falle einer transmortalen Vollmacht die Person des Erben ohnehin ermittelt werden müsse, um ausschließen zu können, dass der Bevollmächtigte Alleinerbe geworden und die Vollmacht durch Konfusion erloschen sein könnte (vgl. OLG Hamm, FGPrax 2013, 148, das Konfusion bei Alleinerbenstellung des Bevollmächtigten annimmt, aber eine generelle Nachweispflicht für deren Nichteintritt ablehnt).
  • KG, 02.03.2021 - 1 W 1503/20

    Grundbuchverfahren: Nachweis der Vertretungsmacht des eine transmortale Vollmacht

    Eine transmortale Vollmacht des eingetragenen Berechtigten genügt zum Nachweis der (Vertretungs-) Macht des Bevollmächtigten auch dann, wenn dieser erklärt, Alleinerbe des Vollmachtgebers zu sein; es bedarf keines Nachweises der Erbfolge in der Form des § 35 Abs. 1 GBO (Fortführung von Senat, Bes. v. 22. Oktober 2020 - 1 W 1357/20 , MDR 2021, 162 ; entgegen OLG Hamm, Bes.

    Die fortwirkende Vollmacht eröffnet dem Erben im Grundbuchverfahren weitergehende Handlungsmöglichkeiten, da ein Nachweis der Rechtsnachfolge (§ 35 Abs. 1 BGB) und entsprechend § 40 Abs. 1 Alt. 2, Abs. 2 GBO eine Voreintragung (§ 39 Abs. 1 GBO) in jedem Fall entbehrlich sind (Senat, MDR 2021, 162 ).

  • OLG Hamm, 25.11.2022 - 15 W 114/22

    Keine analoge Anwendung des § 40 GBO bei isolierter Bestellung von

    Das Grundbuchamt teilte dem Verfahrensbevollmächtigten telefonisch unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Kammergerichts vom 20.10.2020 (Az.: 1 W 1357/20) mit, dass das in Bezug genommene Gutachten auf diesen Fall nicht passe.

    Auch der Umstand, dass nach allgemeiner Meinung die Voreintragung der Erben analog § 40 Abs. 1 Fall 1, Alt. 1 GBO für entbehrlich gehalten wird, wenn statt der Übertragung des Rechts zunächst nur eine Eigentumsvormerkung - und damit ebenfalls eine Belastung - eingetragen werden soll, lässt keinen Rückschluss auf eine analoge Anwendung dieser Norm auf die Eintragung einer Finanzierungsgrundschuld zu (OLG Oldenburg, Beschluss vom 23.03.2021, Az.: 12 W 38/21 - juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.10.2018, Az.: 8 W 311/18 - juris; KG Berlin Beschluss vom 22.10.2020, Az.: 1 W 1357/20 - juris; KG Beschluss vom 02.08.2011, Az.: 1 W 243/11 - juris; OLG Bremen, Beschluss 29.11.2021,Az.: 3 W 22/21 - juris).

    Denn die Analogie rechtfertigt sich im Fall der Eigentumsvormerkung daraus, dass sich ihre Bedeutung in der Sicherung des Übertragungsanspruchs erschöpft und sie in ihrem rechtlichen Bestand von dem Bestand des gesicherten Übertragungsanspruchs abhängig ist (BGH, Beschluss vom 05.07.2018, Az.: V ZB 10/18 m.w.N.- beck-online; KG Berlin, Beschluss vom 22.10.2020, Az.: 1 W 1357/20 - juris; KG Berlin, Beschluss vom 02.08.2011, Az.: 1 W 243/11 - juris).

    Aus diesem Grund geht die Eigentumsvormerkung sowohl nach Durchführung der Eigentumsübertragung als auch bei Scheitern des darauf gerichteten Vertrages unter und ist bei entsprechendem Nachweis im Grundbuch im Wege der Berichtigung zu löschen (KG Berlin, Beschluss vom 22.10.2020, Az.: 1 W 1357/20 - juris).

    Anders als die Eigentumsvormerkung, die wegen ihrer Abhängigkeit vom Bestehen des zu sichernden Anspruchs bei Scheitern des Übertragungsanspruchs als unrichtig zu löschen wäre, bliebe die Finanzierungsgrundschuld jedoch bestehen, ohne dass dem Grundbuch ersichtlich wäre, auf wen die dauerhafte Belastung des Grundstücks zurückzuführen ist (KG Berlin, Beschluss vom 22.10.2020, Az.: 1 W 1357/20 - juris; OLG Bremen, Beschluss vom 29.11.2021, Az.: 3 W 22/21 - juris; OLG Oldenburg, Beschluss vom 23.03.2021, Az.: 12 W 38/21 - juris; KG Berlin, Beschluss vom 02.08.2011, Az.: 1 W 243/11 - juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.10.2018, Az.: 8 W 311/18 - juris).

    Ebenso wenig lassen sich der in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Ansicht, dass die Voreintragung der Erben dann nicht erforderlich ist, wenn ein transmortal Bevollmächtigter über ein Grundstück verfügt und dieses mit einer Finanzierungsgrundschuld belastet (so: OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.06.2017, Az.: 20 W 179/17 - juris; KG Berlin, Beschluss vom 22.10.2020, Az.: 1 W 1357/20 - juris; OLG Celle, Beschluss vom 16.08.2019, Az.: 18 W 33/19 - juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.10.2018, Az.: 8 W 311/18 - juris; OLG Köln, Beschluss vom 16.03.2018, Az.: 2 Wx 123/18 - juris), Argumente für eine analoge Anwendung des § 40 Abs. 1 GBO bei einer Belastung des Grundstücks mit einer Finanzierungsgrundschuld durch die Erben oder durch einen von diesen Bevollmächtigten entnehmen.

  • OLG Bremen, 29.11.2021 - 3 W 22/21

    Grundbuchverfahren: Belastung eines Grundstücks mit einer

    Auch eine entsprechende Anwendung des - als Ausnahmevorschrift ohnehin eng auszulegenden (OLG München, Beschluss vom 27. April 2006 - 32 Wx 67/06 -, Rn. 17, juris) - § 40 Abs. 1 GBO auf Fallkonstellationen wie die vorliegende scheidet nach Ansicht des Senates aus (entgegen OLG Celle, Beschluss vom 16. August 2019 - 18 W 33/19; OLG Köln, Beschluss vom 16. März 2018 - I-2 Wx 123/18; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. Oktober 2018 - 8 W 311/18; OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.06.2017 - 20 W 179/17; KG Berlin, Beschluss vom 22.10.2020 - 1 W 1357/20 -, allesamt juris).

    Dass die Finanzierungsgrundschuld wirtschaftlich der Übertragung eines Grundstücks dient und sie im sachlichen Zusammenhang mit dieser im Grundbuch eingetragen wird, rechtfertigt insoweit - auch unter Wertungsgesichtspunkten - keine rechtliche Gleichstellung mit dieser und mithin auch keine analoge Anwendung der Norm (so bereits OLG Oldenburg, Beschluss vom 23. März 2021 - 12 W 38/21 -, Rn. 12; Weber, DNotZ 2018, 884, 897; Dressler-Berlin, FGPrax 2021, 153, 155; ders., FGPrax 2020, 10, 13; Kramer, FGPrax 2019, 13, 15; zustimmend in diesem Punkt auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. Oktober 2018 - 8 W 311/18 - , Rn. 14; KG Berlin, Beschluss vom 22.10.2020 - 1 W 1357/20 -, Rn. 8; Beschluss vom 02.08.2011 - 1 W 243/11 -, Rn. 9, allesamt zitiert nach juris).

    Das Handeln eines transmortal Bevollmächtigten ist des Weiteren auch nicht mit dem eines Nachlasspflegers rechtskonstruktiv vergleichbar (so allerdings OLG Celle, Beschluss vom 16. August 2019 - 18 W 33/19 -, Rn. 20; OLG Köln, Beschluss vom 16. März 2018 - I-2 Wx 123/18 -, Rn. 27; KG Berlin, Beschluss vom 22.10.2020 - 1 W 1357/20 -, Rn. 9; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. Oktober 2018 - 8 W 311/18 -, Rn. 14, OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.06.2017 - 20 W 179/17 -, Rn. 21; allesamt zitiert nach juris; wie hier u.a.: Dressler-Berlin, FGPrax 2020, 10, 13; Weber, DNotZ 2018, 884, 896 f.; Kramer, FGPrax 2019, 13, 14).

  • OLG Karlsruhe, 18.10.2021 - 19 W 72/21

    Beschwerde gegen die Zwischenverfügung eines Grundbuchamts; Eintragung einer

    Die Grundschuld ist weder bei Erfüllung noch bei Scheitern des Übertragungsanspruchs als unrichtig zu löschen, sondern bleibt eingetragen, ohne dass die Berechtigung des Bewilligenden aus dem Grundbuch nachvollzogen werden kann (KG MDR 2021, 162, juris Rn. 8; OLG Stuttgart MDR 2019, 411, juris Rn. 14; Demharter, GBO, 32. Aufl., § 40 Rn. 18; a.A. Cramer ZfIR 2017, 834, 836).

    Nach der einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung ist § 40 Abs. 1 Alt. 2 GBO entsprechend anzuwenden auf die Bewilligung einer Finanzierungsgrundschuld im Zusammenhang mit der Grundstücksveräußerung durch einen vom Erblasser transmortal Bevollmächtigen (OLG Celle FamRZ 2020, 131, juris Rn. 20; OLG Dresden NotBZ 2020, 472, juris Rn. 9; OLG Frankfurt FamRZ 2018, 787, juris Rn. 21; KG MDR 2021, 162, juris Rn. 9 ff.; OLG Köln FamRZ 2019, 320, juris Rn. 27; OLG Stuttgart MDR 2019, 411, juris Rn. 14; ebenso in der Lit.: Joachim/ Lange ZEV 2019, 62, 65 f.; Meikel-Böttcher, GBO, 12. Aufl., § 40 Rn. 28; Milzer DNotZ 2009, 325, 327; a.A. in der Lit.: Beck-OK GBO-Zeiser, 43. Edition, § 40 Rn. 20; Cramer ZfIR 2017, 834, 835 (aber für entsprechende Anwendung von § 40 Abs. 1 Alt. 1 GBO, s.o.); Demharter, GBO, § 40 Rn. 18; Dressler-Berlin FGPrax 2020, 12 f.; Kramer FGPrax 2019, 14, 15; Weber DNotZ 2018, 884, 896 f.; widersprüchlich: Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 16. Aufl., Rn. 142 (für entspr. Anwendung von § 40 Abs. 1 Alt. 2 GBO), Rn. 142 c (dagegen)).

    Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber diese Konstellation bedacht und sich bewusst dagegen entschieden hätte, sie nach § 40 Abs. 1 Alt. 2 GBO zu regeln (vgl. KG MDR 2021, 162, juris Rn. 10).

    Soweit das Kammergericht in seiner Entscheidung aus dem Jahr 2020 eine historische Auslegung vorgenommen hat (MDR 2021, 162, juris Rn. 10) und das Grundbuchamt im Nichtabhilfebeschluss meint, die zitierte Quelle sei in einer Kommentierung zu § 41 GBO a.F. aus dem Jahr 2013 kritisch betrachtet worden, genügt das nicht, um eine Regelungslücke durch den historischen Gesetzgeber zu verneinen.

  • OLG Oldenburg, 23.03.2021 - 12 W 38/21

    Zum Erfordernis der Voreintragung der Erben des eingetragenen

    Auch das Kammergericht Berlin hält an seiner bisherigen Rechtsprechung, wonach es zur Eintragung einer Finanzierungsgrundschuld ohne gleichzeitigen Eigentumsübergang grundsätzlich der Voreintragung der Erben nach § 39 GBO bedürfe, weiterhin fest (KG Berlin, MDR 2021, 162, zit. aus juris RN 7f).

    Wie das Kammergericht aber in seiner vorstehend zitierten jüngeren Entscheidung überzeugend ausgeführt hat, unterliegt die Auflassungsvormerkung wegen ihrer Abhängigkeit vom Bestehen des zu sichernden Anspruches jedoch der Grundbuchberichtigung, sollte dieser Anspruch entweder erfüllt werden oder im Falle des Scheiterns des Übertragungsgeschäftes untergehen (MDR 2021, 162, zit. aus juris RN 8).

  • OLG Hamburg, 20.12.2021 - 13 W 162/21

    Beschwerde gegen die Zwischenverfügung eines Grundbuchamtes; Antrag auf

    Insofern könne auch nicht damit argumentiert werden, dass allgemein (insbesondere BGH FGPrax 2018, 242) die Sicherung einer Übertragung durch Eintragung einer Vormerkung der Übertragung selbst gleichgestellt und in diesem Falle eine Voreintragung als verzichtbar angesehen wird, da anders als die Eintragung der Finanzierungsgrundschuld die Eintragung der Auflassungsvormerkung nach Scheitern des Erwerbsvorganges der Grundbuchberichtigung unterliege (so insbesondere KG 1 W 1357/20, Beschluss vom 22.10.2020, Rn. 8.).
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