Rechtsprechung
   KG, 22.12.2009 - (4) AuslA 334/06 (196/09), (4) Ausl A 334/06 (196/09)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,17951
KG, 22.12.2009 - (4) AuslA 334/06 (196/09), (4) Ausl A 334/06 (196/09) (https://dejure.org/2009,17951)
KG, Entscheidung vom 22.12.2009 - (4) AuslA 334/06 (196/09), (4) Ausl A 334/06 (196/09) (https://dejure.org/2009,17951)
KG, Entscheidung vom 22. Dezember 2009 - (4) AuslA 334/06 (196/09), (4) Ausl A 334/06 (196/09) (https://dejure.org/2009,17951)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,17951) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auslieferung eines bereits in Deutschland eine lebenslange Freiheitsstrafe verbüßenden deutschen Staatsangehörigen an Frankreich trotz dort drohender weiterer lebenslanger Freiheitsstrafe; Zulässigkeit einer Auslieferung bei fehlender realistischer Aussicht auf ein ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    IRG § 28, IRG § 41, IRG § 83a Abs. 1, IRG § 83 Nr. 1, SDÜ Art. 54, StPO § 154 Abs. 1, GG Art. 16 Abs. 2, RbEuHb Art. 32, IRG § 73, StGB § 55 Abs. 1 S. 1, StGB § 54 Abs. 1 S. 1
    Auslieferung, Auslieferungshaft, Frankreich, deutscher Staatsangehöriger, Europäischer Haftbefehl, Strafklageverbrauch, Doppelverfolgung, Vertrauensschutz, Gesamtstrafe, Rückwirkung, Gnadenweg

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 16 Abs. 2; IRG § 73
    Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen nach Verbüßung lebenslanger Freiheitsstrafe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • archive.org (Leitsatz/Kurzinformation)

    § 73 IRG, Art. 16 Abs. 2 GG
    Auslieferung eines deutschen Staatsagenhörigen an Frankreich bei drohender Verurteilung zu einer zweiten lebenslangen Freiheitsstrafe

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (10)

  • KG, 22.11.2000 - 1 Js 2/95
    Auszug aus KG, 22.12.2009 - AuslA 334/06
    bb) Mit Anklageschrift vom 1. Oktober 2001 hat die Generalstaatsanwaltschaft Berlin unter dem Aktenzeichen 1 Js 2/95 eine weitere Anklage gegen den Verfolgten zum Landgericht Berlin erhoben.

    In dem nach Zulassung dieser Anklage durchgeführten Verfahren hat das Landgericht Berlin - (535) 1 Js 2/95 Ks (14/01) - den Verfolgten am 23. August 2004 von den Vorwürfen betreffend die Anschläge auf das Radio "Freies Europa", den Bahnhof Marseille und den Schnellzug "Valenciennes" freigesprochen.

    Sämtliche Tatvorwürfe gegen den Verfolgten, die in dem Strafverfahren 1 Js 2/95 erhoben wurden, sollen von Tätern aus der "Gruppe Carlos" heraus überwiegend an Tatorten im Ausland im selben Tatzeitraum verübt worden sein.

  • BVerfG, 09.10.2009 - 2 BvR 2115/09

    Auslieferung (Europäischer Haftbefehl; Strafverfolgung; gerichtliche

    Auszug aus KG, 22.12.2009 - AuslA 334/06
    Der Haftbefehl enthält eine noch hinreichende Beschreibung derjenigen Umstände, unter denen die Straftat begangen worden sein soll (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 9. Oktober 2009 - 2 BvR 2115/09 - Rdn. 33 [bei juris]).

    Art. 16 GG gewährleistet als Grundrecht mit seinem Auslieferungsverbot die besondere Verbindung der Bürger zu der von ihnen getragenen freiheitlichen Grundordnung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Oktober 2009 aaO Rdn. 21; BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2005 - 2 BvR 2236/04 - Rdn. 65 [bei juris]).

  • BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvR 2236/04

    Europäischer Haftbefehl

    Auszug aus KG, 22.12.2009 - AuslA 334/06
    Zwar gilt das Rückwirkungsverbot nur bei Änderungen des materiellen Strafrechts und nicht bei solchen des Verfahrensrechts, zu dem auch das Auslieferungsrecht gerechnet wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2005 aaO Rdn. 98).

    Art. 16 GG gewährleistet als Grundrecht mit seinem Auslieferungsverbot die besondere Verbindung der Bürger zu der von ihnen getragenen freiheitlichen Grundordnung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Oktober 2009 aaO Rdn. 21; BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2005 - 2 BvR 2236/04 - Rdn. 65 [bei juris]).

  • BVerfG, 06.07.2005 - 2 BvR 2259/04

    Auslieferung IV

    Auszug aus KG, 22.12.2009 - AuslA 334/06
    Fallgestaltungen, in denen es auch einem innerlich gewandelten, für die Allgemeinheit ungefährlich gewordenen Gefangenen - selbst nach sehr langer Strafverbüßung und im hohen Lebensalter - unmöglich ist, die Freiheit wiederzugewinnen, sind dem Strafvollzug unter der Herrschaft des Grundgesetzes grundsätzlich fremd (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 2005 - 2 BvR 2259/04 - Rdn. 30 [bei juris] m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 11.02.1992 - 4 Ausl (A) 326/90
    Auszug aus KG, 22.12.2009 - AuslA 334/06
    Die Entscheidung über die dem Verfolgten im Auslieferungsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen ergibt sich aus § 77 IRG i.V.m. §§ 467, 467a StPO (vgl. OLG Düsseldorf NJW 1992, 1467 m.w.N.).
  • BGH, 30.04.1997 - 1 StR 105/97

    Unterbliebene Gesamtstrafenbildung (Härteausgleich bei Auslandstat);

    Auszug aus KG, 22.12.2009 - AuslA 334/06
    Eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung mit einer ausländischen Strafe ist aber wegen des damit verbundenen Eingriffs in ihre Vollstreckbarkeit (vgl. BGH NStZ-RR 2000, 105; BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 - Härteausgleich 8) nicht zulässig.
  • BGH, 15.12.1999 - 5 StR 608/99

    Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmittel; Strafmilderung nach § 31 BtMG

    Auszug aus KG, 22.12.2009 - AuslA 334/06
    Eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung mit einer ausländischen Strafe ist aber wegen des damit verbundenen Eingriffs in ihre Vollstreckbarkeit (vgl. BGH NStZ-RR 2000, 105; BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 - Härteausgleich 8) nicht zulässig.
  • OLG Nürnberg, 23.06.2009 - 1 OLG Ausl 130/07

    Auslieferung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls: Auslieferungshindernis des

    Auszug aus KG, 22.12.2009 - AuslA 334/06
    Die Einstellung eines Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 StPO stellt nach deutschem Recht keine endgültige Verfahrenseinstellung dar und führt somit auch zu keinem endgültigen Strafklageverbrauch (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 23. Juni 2009 - 1 OLG Ausl 130/09 - [BeckRS 2009, 20924]).
  • EuGH, 22.12.2008 - C-491/07

    Turansky - Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen - Art.

    Auszug aus KG, 22.12.2009 - AuslA 334/06
    Denn dieses Verbot gilt nicht für Entscheidungen, mit denen Behörden eines Vertragstaats nach sachlicher Prüfung des ihr unterbreiteten Sachverhalts, zu dem gegen einen Verdächtigen noch keine Beschuldigung erhoben worden ist, die Strafverfolgung einstellen, wenn diese Einstellungsentscheidung nach dem nationalen Recht dieses Staates die Strafklage nicht endgültig verbraucht (vgl. EuGH, Beschluss vom 22. Dezember 2008 - C 491/07 - [= NStZ-RR 2009, 109, 110]).
  • OLG Schleswig, 29.04.2003 - 1 Ausl (A) 6/03
    Auszug aus KG, 22.12.2009 - AuslA 334/06
    Eine solche ist aber nur dann zulässig, wenn besondere Umstände im Sinne von § 10 Abs. 2 IRG ausnahmsweise Anlass dafür bieten (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 29. April 2003 - 1 Ausl [A] 6/03 [6/03] [bei juris]).
  • OLG Karlsruhe, 23.10.2018 - Ausl 301 AR 110/18

    Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen an den EU-Mitgliedstaat

    Hinzu kommt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Senats bei der Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen an einen EU-Mitgliedsstaat auch bei Straftaten mit maßgeblichem Auslandsbezug die Bewilligung dann zu versagen ist, wenn bei der gebotenen Einzelfallbetrachtung das innerstaatliche Strafverfolgungsinteresse oder die zu berücksichtigenden sozialen Belange des Verfolgten eine solche Entscheidung gebieten (vgl. hierzu Senat StV 2007, 149; ders Beschluss vom 13.05.2013, 1 AK 63/12, abgedruckt bei juris, sowie ders. vom 10.10.2018, Ausl 301 AR 131/18; zur besonderen Schutzwürdigkeit deutscher Staatsangehöriger, vgl. auch KG StraFo 2010, 191 sowie BVerfGE 113, 273; dass. Strafo 2009, 455 "grundrechts-schonende Auslegung").
  • BGH, 23.04.2020 - 1 StR 406/19

    Berücksichtigung gesamtstrafenfähiger EU-ausländischer Strafen bei Verhängung

    Soll die ausländische Strafe dagegen - wie vorliegend allein möglich (vgl. § 84a IRG) - nach Auslieferung im EU-Ausland vollstreckt werden, bedarf es einer Berücksichtigung im Rahmen der Entscheidung über die Bewilligung der Auslieferung nicht, da sämtliche EU-Mitgliedstaaten an die eingangs genannte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 21. September 2017 - C-171/16 Rn. 26) gebunden sind und daher ihrerseits einen entsprechenden Nachteilsausgleich sicherzustellen haben (anders noch vor dem genannten Urteil des EuGH OLG Hamm, Beschluss vom 16. August 2016 - 2 Ausl 145/13 Rn. 21, 26; KG Berlin, Beschluss vom 22. Dezember 2009 - (4) AuslA 334/06 (196/09) Rn. 15 ff.).
  • OLG Karlsruhe, 24.10.2014 - 1 AK 90/14

    Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen: Formelle Anforderungen an einen

    Zwar hat die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe nicht ausdrücklich bedacht, dass bei der Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen an einen EU-Mitgliedsstaat auch bei Straftaten mit maßgeblichem Auslandsbezug die Bewilligung dann zu versagen ist, wenn bei der gebotenen Einzelfallbetrachtung das innerstaatliche Strafverfolgungsinteresse oder die zu berücksichtigenden sozialen Belange des Verfolgten eine solche Entscheidung gebieten (vgl. hierzu Senat StV 2007, 617; Senat, Beschlüsse vom 13.05.2013, 1 AK 63/12, und vom 11.07.2014, 1 AK 56/13; zur besonderen Schutzwürdigkeit deutscher Staatsangehöriger vgl. auch KG StraFo 2010, 191 sowie BVerfGE 113, 273; dass. Strafo 2009, 455: "grundrechtsschonende Auslegung"), dies macht die Entschließung jedoch nicht rechtsfehlerhaft, weil solche besonderen sozialen Belange des Verfolgten hier ersichtlich nicht vorliegen.
  • OLG Karlsruhe, 27.11.2020 - Ausl 301 AR 104/19

    Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen zur Strafverfolgung nach Polen

    Hinzu kommt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Senats bei der Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen an einen EU-Mitgliedsstaat auch bei Straftaten mit maßgeblichem Auslandsbezug die Bewilligung dann zu versagen ist, wenn bei der gebotenen Einzelfallbetrachtung das innerstaatliche Strafverfolgungsinteresse oder die zu berücksichtigenden sozialen Belange des Verfolgten eine solche Entscheidung gebieten (vgl. hierzu Senat StV 2007, 149; ders. Beschluss vom 13.05.2013, 1 AK 63/12, abgedruckt bei juris, sowie ders. vom 10.10.2018, Ausl 301 AR 131/18; zur besonderen Schutzwürdigkeit deutscher Staatsangehöriger, vgl. auch KG StraFo 2010, 191 sowie BVerfGE 113, 273; dass. Strafo 2009, 455 "grundrechtsschonende Auslegung").
  • OLG Hamm, 16.08.2016 - 2 Ausl 145/13

    Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen nach Belgien zur Strafverfolgung

    Vielmehr fließt der grundgesetzlich garantierte Schutz auch in die einfach-gesetzlichen Regelungen über die Auslieferungsmöglichkeit deutscher Staatsangehöriger nach dem IRG (vgl. § 80 IRG) ein (vgl. KG, Beschluss vom 22.12.2009, StraFo 2010, 191).
  • LG Hamburg, 08.03.2011 - 605 StVK 640/05

    Niederländisches Strafurteil gegen früheren RAF-Angehörigen Folkerts aus dem Jahr

    Es entspricht nicht rechtsstaatlichen Grundsätzen, einen Verurteilten in einem solchen für ihn existentiellen Fall auf das Gnadenverfahren zu verweisen (KG Berlin StraFO 2010, 191, das in einem ähnlich gelagerten Fall, in dem ein Härteausgleich bei zwei lebenslänglichen Freiheitsstrafen nicht (mehr) gewährt werden konnte, Vollstreckungshilfe wegen Verstoßes gegen § 73 IRG abgelehnt hat; s.a. BVerfGE 45, 187 ff, Rz 186ff).
  • OLG Karlsruhe, 28.02.2019 - Ausl 301 AR 185/18

    Zulässigkeit der Auslieferung eines deutschen Verfolgten nach Österreich:

    Dabei hat der Senat nicht übersehen, bei der Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen an einen EU-Mitgliedsstaat selbst bei Straftaten mit maßgeblichem Auslandsbezug die Bewilligung dann zu versagen ist, wenn bei der gebotenen Einzelfallbetrachtung das innerstaatliche Strafverfolgungsinteresse oder die zu berücksichtigenden sozialen Belange des Verfolgten eine solche Entscheidung gebieten (vgl. hierzu Senat StV 2007, 617; ders. Beschlüsse vom 13.05.2013, 1 AK 63/12, und vom 23.10.2018, Ausl 301 AR 110/18, abgedruckt bei juris; zur besonderen Schutzwürdigkeit deutscher Staatsangehöriger, vgl. auch KG StraFo 2010, 191 sowie BVerfGE 113, 273; dass. Strafo 2009, 455 "grundrechtsschonende Auslegung").
  • OLG Karlsruhe, 10.10.2018 - Ausl 301 AR 131/18

    Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen an den EU-Mitgliedstaat Portugal:

    Andererseits darf vorliegend nicht übersehen werden, dass nach ständiger Rechtsprechung des Senats bei der Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen an einen EU-Mitgliedsstaat auch bei Straftaten mit maßgeblichem Auslandsbezug die Bewilligung dann zu versagen ist, wenn bei der gebotenen Einzelfallbetrachtung das innerstaatliche Strafverfolgungsinteresse oder die zu berücksichtigenden sozialen Belange des Verfolgten eine solche Entscheidung gebieten (vgl. hierzu Senat StV 2007, 617; Senat Beschluss vom 13.05.2013, 1 AK 63/12; zur besonderen Schutzwürdigkeit deutscher Staatsangehöriger, vgl. auch KG StraFo 2010, 191 sowie BVerfGE 113, 273; dass. Strafo 2009, 455 "grundrechts-schonende Auslegung").
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht