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   KG, 23.01.2014 - 2 Ws 11/14 - 141 AR 620/13   

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https://dejure.org/2014,5237
KG, 23.01.2014 - 2 Ws 11/14 - 141 AR 620/13 (https://dejure.org/2014,5237)
KG, Entscheidung vom 23.01.2014 - 2 Ws 11/14 - 141 AR 620/13 (https://dejure.org/2014,5237)
KG, Entscheidung vom 23. Januar 2014 - 2 Ws 11/14 - 141 AR 620/13 (https://dejure.org/2014,5237)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Elektronische Fußfessel

    § 68b Abs 1 S 1 Nr 12 StGB, § 68b Abs 1 S 2 StGB, § 68b Abs 1 S 3 Nr 3 StGB, § 68b Abs 3 StGB
    Anordnung der "Elektronischen Fußfessel" im Rahmen der Führungsaufsicht: Anforderungen an die Gefährlichkeitsprognose; Beachtung der Grenze der Zumutbarkeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gefährlichkeitsprognose durch das Ergebnis einer Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten unter Berücksichtigung der Erkenntnisse im Vollzug

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 68b Abs. 1 S. 3 Nr. 3; StGB § 68b Abs. 3
    Rechtmäßigkeit der Anordnung der elektronischen Fußfessel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2014, 176
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (16)

  • OLG Hamburg, 05.11.2013 - 2 Ws 190/13

    Führungsaufsicht: Voraussetzungen der Weisung des Tragens einer sog. Fußfessel

    Auszug aus KG, 23.01.2014 - 2 Ws 11/14
    Hingegen findet eine Überprüfung der Zweckmäßigkeit im Beschwerdeverfahren nicht statt (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 5. November 2013 - 2 Ws 190/13 - juris; OLG Rostock StV 2012, 422, 423; OLG Karlsruhe a.a.O.).

    Eine bloß abstrakte, auf die statistische Rückfallwahrscheinlichkeit gestützte Gefahrprognose reicht nicht aus; andererseits ist auch keine nahe liegende konkrete Gefahr erforderlich (OLG Rostock a.a.O.; OLG Hamburg, Beschluss vom 5. November 2013 - 2 Ws 190/13 - OLG Saarbrücken, Beschluss vom 2. Oktober 2013 - 1 Ws 194/13 - juris).

    Im Falle zukünftiger Straftaten des Verurteilten etwa nach §§ 223, 224 StGB muss dieser deshalb damit rechnen, mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit als Täter überführt und in der Folge zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 5. November 2013 - 2 Ws 190/13 - juris).

    Weisungen dieser Art sind dabei regelmäßig so genau zu umreißen, wie es von der Tatbestandsbeschreibung einer Strafnorm zu verlangen ist (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 5. November 2013 - 2 Ws 190/13 - juris).

    Die seinem Vorbringen nach zweimal täglich für jeweils bis zu zwei Stunden erforderliche Aufladung des Geräts lässt während der restlichen Tageszeit das Verlassen des Hauses unschwer zu; die weiteren geltend gemachten Einschränkungen betreffen nicht die Verhaltensmöglichkeiten des Verurteilten an sich, sondern lediglich von ihm besorgte und gegebenenfalls auszuhaltende Reaktionen anderer (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 5. November 2013 - 2 Ws 190/13 - juris; NStZ 2012, 325 f.).

    Denn diesen kommt weder einzeln noch in der Gesamtschau ein solches Gewicht zu, dass sie die im Falle eines Rückfalls des Verurteilten bedrohten hochwertigen Rechtsgüter potentieller Opfer überwiegen (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 5. November 2013 - 2 Ws 190/13 - juris).

  • OLG Bamberg, 15.03.2012 - 1 Ws 138/12

    Rechtmäßigkeit von Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht: Wohnsitzwechsel nur

    Auszug aus KG, 23.01.2014 - 2 Ws 11/14
    Eine - im Rahmen des Beschwerdeverfahrens allein überprüfbare - Gesetzwidrigkeit einer Weisung im Rahmen der Führungsaufsicht liegt nur vor, wenn eine solche im Gesetz nicht vorgesehen, unbestimmt, unverhältnismäßig oder unzumutbar ist oder sonst die Grenzen des der Strafvollstreckungskammer eingeräumten Ermessens überschreitet (vgl. OLG Bamberg, StV 2012, 737; OLG Dresden NJW 2009, 3315; OLG Jena StV 2008, 88; OLG Karlsruhe StV 2010, 643; Senat, Beschlüsse vom 20. Dezember 2013 - 2 Ws 541/13 -, vom 12. Januar 2012 - 2 Ws 11/12 -, 11. August 2011 - 2 Ws 290/11 -, 23. Februar 2011 - 2 Ws 42/11 -, 28. Oktober 2008 - 2 Ws 524/08 - und 1. September 2008 - 2 Ws 426/08 -).

    Zudem kann eine derartige Überwachung es den zuständigen Behörden erleichtern, im Fall einer akuten und erheblichen Gefährdungslage für Dritte rechtzeitig einzuschreiten (vgl. BT-Drucksache 17/3403, S. 17; OLG Bamberg StV 2012, 737).

    Die Weisungen müssen in einem Mindestmaß stützend wirken und dürfen die Resozialisierungspotentiale der verurteilten Person nicht aus reinen Überwachungsinteressen heraus überfordern oder gefährden (vgl. OLG Rostock a.a.O.; OLG Bamberg StV 2012, 737).

    Der ungestörte Betrieb der Home-Unit, welche u. a. dafür sorgt, dass die GPS-Ortung während des Aufenthalts der "elektronischen Fußfessel" im Empfangsbereich der Home-Unit nicht stattfindet, dient ausschließlich dazu, eine unzumutbar genaue Überwachung des Verurteilten in dessen häuslichen Bereich zu vermeiden, und erscheint daher als Korrelat der unter 1 a) erteilten Weisung zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung (vgl. OLG Bamberg StV 2012, 737; Brauneisen StV 2011, 311, 313; Haveramp/Schwedler/Wössner R & P 2012, 9, 10).

  • OLG Stuttgart, 26.08.2003 - 1 Ws 231/03

    Strafaussetzung: Beschwerde gegen ermessensfehlerhafte Änderung von

    Auszug aus KG, 23.01.2014 - 2 Ws 11/14
    Zutreffend ist allerdings, dass die Anwendung des § 68d StGB grundsätzlich nur dann in Betracht kommt, wenn sich die objektive Situation oder der Kenntnisstand des Gerichts in tatsächlicher Hinsicht geändert hat, also entweder neue Umstände eingetreten oder bestehende Umstände dem Gericht erst nachträglich bekannt geworden sind (vgl. OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2011, 63; OLG Nürnberg, Beschluss vom 29. November 2007 - 1 Ws 716/07 - juris Rdn. 19; OLG Stuttgart NStZ-RR 2004, 89 und NStZ-RR 2004, 362 [jeweils zu § 56e StGB]; OLG Hamm StV 2001, 226 - juris Rdn. 7; Senat, Beschluss vom 20. Dezember 2013 - 2 Ws 541/13 - mit weit. Nachweisen), nicht dagegen dann, wenn das Gericht lediglich anderen Sinnes geworden ist oder sich seine Beurteilung bekannter Umstände geändert hat (vgl. OLG Frankfurt am Main a.a.O.; OLG Stuttgart a.a.O.; OLG Hamm a.a.O.; Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB 28. Aufl., § 56e Rdn. 2).

    Sinn und Zweck des § 68d StGB ist es, Weisungen während der Dauer der Führungsaufsicht den wechselnden Verhältnissen anzupassen, namentlich Fortschritten oder Rückschritten des Verurteilten in Bezug auf kriminalprognostisch relevante Umstände Rechnung zu tragen (vgl. OLG Frankfurt am Main a.a.O.; OLG Stuttgart NStZ-RR 2004, 89 [zur Änderung einer Arbeitsauflage nach §§ 56 b, 56e StGB]; Stree/Kinzig a.a.O., § 68d Rdn. 4, 6 und § 56e Rdn. 2).

  • KG, 20.12.2013 - 2 Ws 541/13

    Führungsaufsicht: Nachträgliche Änderung der Dauer der Unterstellung unter

    Auszug aus KG, 23.01.2014 - 2 Ws 11/14
    Eine - im Rahmen des Beschwerdeverfahrens allein überprüfbare - Gesetzwidrigkeit einer Weisung im Rahmen der Führungsaufsicht liegt nur vor, wenn eine solche im Gesetz nicht vorgesehen, unbestimmt, unverhältnismäßig oder unzumutbar ist oder sonst die Grenzen des der Strafvollstreckungskammer eingeräumten Ermessens überschreitet (vgl. OLG Bamberg, StV 2012, 737; OLG Dresden NJW 2009, 3315; OLG Jena StV 2008, 88; OLG Karlsruhe StV 2010, 643; Senat, Beschlüsse vom 20. Dezember 2013 - 2 Ws 541/13 -, vom 12. Januar 2012 - 2 Ws 11/12 -, 11. August 2011 - 2 Ws 290/11 -, 23. Februar 2011 - 2 Ws 42/11 -, 28. Oktober 2008 - 2 Ws 524/08 - und 1. September 2008 - 2 Ws 426/08 -).

    Zutreffend ist allerdings, dass die Anwendung des § 68d StGB grundsätzlich nur dann in Betracht kommt, wenn sich die objektive Situation oder der Kenntnisstand des Gerichts in tatsächlicher Hinsicht geändert hat, also entweder neue Umstände eingetreten oder bestehende Umstände dem Gericht erst nachträglich bekannt geworden sind (vgl. OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2011, 63; OLG Nürnberg, Beschluss vom 29. November 2007 - 1 Ws 716/07 - juris Rdn. 19; OLG Stuttgart NStZ-RR 2004, 89 und NStZ-RR 2004, 362 [jeweils zu § 56e StGB]; OLG Hamm StV 2001, 226 - juris Rdn. 7; Senat, Beschluss vom 20. Dezember 2013 - 2 Ws 541/13 - mit weit. Nachweisen), nicht dagegen dann, wenn das Gericht lediglich anderen Sinnes geworden ist oder sich seine Beurteilung bekannter Umstände geändert hat (vgl. OLG Frankfurt am Main a.a.O.; OLG Stuttgart a.a.O.; OLG Hamm a.a.O.; Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB 28. Aufl., § 56e Rdn. 2).

  • OLG Hamburg, 06.10.2011 - 2 Ws 83/11

    Führungsaufsicht: Überprüfung von Weisungen; Vereinbarkeit der Rechtsgrundlage

    Auszug aus KG, 23.01.2014 - 2 Ws 11/14
    Der Einholung eines aktuellen forensisch-psychiatrischen Gutachtens, das im Verfahren zur Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, nach dem Willen des Gesetzgebers aber zulässig wäre (vgl. BT-Drucksache 17/3403, S. 37 rechte Spalte unten), bedurfte es nicht, da sich aus den vorliegenden Erkenntnissen eine hinreichende Beurteilungsgrundlage für die Gefährlichkeitsprognose ergibt (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 2. Oktober 2013 - 1 Ws 160, 194/13 - OLG Rostock NStZ 2011, 521; OLG Hamburg NStZ 2012, 325).

    Die seinem Vorbringen nach zweimal täglich für jeweils bis zu zwei Stunden erforderliche Aufladung des Geräts lässt während der restlichen Tageszeit das Verlassen des Hauses unschwer zu; die weiteren geltend gemachten Einschränkungen betreffen nicht die Verhaltensmöglichkeiten des Verurteilten an sich, sondern lediglich von ihm besorgte und gegebenenfalls auszuhaltende Reaktionen anderer (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 5. November 2013 - 2 Ws 190/13 - juris; NStZ 2012, 325 f.).

  • OLG Hamm, 02.12.1999 - 3 Ws 710/99

    Nachholung eines Bewährungsbeschlusses bei unterbliebener Aussetzung der

    Auszug aus KG, 23.01.2014 - 2 Ws 11/14
    Zutreffend ist allerdings, dass die Anwendung des § 68d StGB grundsätzlich nur dann in Betracht kommt, wenn sich die objektive Situation oder der Kenntnisstand des Gerichts in tatsächlicher Hinsicht geändert hat, also entweder neue Umstände eingetreten oder bestehende Umstände dem Gericht erst nachträglich bekannt geworden sind (vgl. OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2011, 63; OLG Nürnberg, Beschluss vom 29. November 2007 - 1 Ws 716/07 - juris Rdn. 19; OLG Stuttgart NStZ-RR 2004, 89 und NStZ-RR 2004, 362 [jeweils zu § 56e StGB]; OLG Hamm StV 2001, 226 - juris Rdn. 7; Senat, Beschluss vom 20. Dezember 2013 - 2 Ws 541/13 - mit weit. Nachweisen), nicht dagegen dann, wenn das Gericht lediglich anderen Sinnes geworden ist oder sich seine Beurteilung bekannter Umstände geändert hat (vgl. OLG Frankfurt am Main a.a.O.; OLG Stuttgart a.a.O.; OLG Hamm a.a.O.; Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB 28. Aufl., § 56e Rdn. 2).
  • OLG Stuttgart, 24.09.2004 - 1 Ws 248/04

    Nachträgliche Änderung von Bewährungsauflagen: Andere Bewertung von Rechtsfragen

    Auszug aus KG, 23.01.2014 - 2 Ws 11/14
    Zutreffend ist allerdings, dass die Anwendung des § 68d StGB grundsätzlich nur dann in Betracht kommt, wenn sich die objektive Situation oder der Kenntnisstand des Gerichts in tatsächlicher Hinsicht geändert hat, also entweder neue Umstände eingetreten oder bestehende Umstände dem Gericht erst nachträglich bekannt geworden sind (vgl. OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2011, 63; OLG Nürnberg, Beschluss vom 29. November 2007 - 1 Ws 716/07 - juris Rdn. 19; OLG Stuttgart NStZ-RR 2004, 89 und NStZ-RR 2004, 362 [jeweils zu § 56e StGB]; OLG Hamm StV 2001, 226 - juris Rdn. 7; Senat, Beschluss vom 20. Dezember 2013 - 2 Ws 541/13 - mit weit. Nachweisen), nicht dagegen dann, wenn das Gericht lediglich anderen Sinnes geworden ist oder sich seine Beurteilung bekannter Umstände geändert hat (vgl. OLG Frankfurt am Main a.a.O.; OLG Stuttgart a.a.O.; OLG Hamm a.a.O.; Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB 28. Aufl., § 56e Rdn. 2).
  • OLG Nürnberg, 29.11.2007 - 1 Ws 716/07

    Weisung im Rahmen der Führungsaufsicht auf Nichtaufenthalt in einer bisherigen

    Auszug aus KG, 23.01.2014 - 2 Ws 11/14
    Zutreffend ist allerdings, dass die Anwendung des § 68d StGB grundsätzlich nur dann in Betracht kommt, wenn sich die objektive Situation oder der Kenntnisstand des Gerichts in tatsächlicher Hinsicht geändert hat, also entweder neue Umstände eingetreten oder bestehende Umstände dem Gericht erst nachträglich bekannt geworden sind (vgl. OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2011, 63; OLG Nürnberg, Beschluss vom 29. November 2007 - 1 Ws 716/07 - juris Rdn. 19; OLG Stuttgart NStZ-RR 2004, 89 und NStZ-RR 2004, 362 [jeweils zu § 56e StGB]; OLG Hamm StV 2001, 226 - juris Rdn. 7; Senat, Beschluss vom 20. Dezember 2013 - 2 Ws 541/13 - mit weit. Nachweisen), nicht dagegen dann, wenn das Gericht lediglich anderen Sinnes geworden ist oder sich seine Beurteilung bekannter Umstände geändert hat (vgl. OLG Frankfurt am Main a.a.O.; OLG Stuttgart a.a.O.; OLG Hamm a.a.O.; Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB 28. Aufl., § 56e Rdn. 2).
  • OLG Frankfurt, 11.11.2010 - 3 Ws 1081/10

    Führungsaufsicht: Voraussetzungen für eine Neuerteilung oder Änderung von

    Auszug aus KG, 23.01.2014 - 2 Ws 11/14
    Zutreffend ist allerdings, dass die Anwendung des § 68d StGB grundsätzlich nur dann in Betracht kommt, wenn sich die objektive Situation oder der Kenntnisstand des Gerichts in tatsächlicher Hinsicht geändert hat, also entweder neue Umstände eingetreten oder bestehende Umstände dem Gericht erst nachträglich bekannt geworden sind (vgl. OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2011, 63; OLG Nürnberg, Beschluss vom 29. November 2007 - 1 Ws 716/07 - juris Rdn. 19; OLG Stuttgart NStZ-RR 2004, 89 und NStZ-RR 2004, 362 [jeweils zu § 56e StGB]; OLG Hamm StV 2001, 226 - juris Rdn. 7; Senat, Beschluss vom 20. Dezember 2013 - 2 Ws 541/13 - mit weit. Nachweisen), nicht dagegen dann, wenn das Gericht lediglich anderen Sinnes geworden ist oder sich seine Beurteilung bekannter Umstände geändert hat (vgl. OLG Frankfurt am Main a.a.O.; OLG Stuttgart a.a.O.; OLG Hamm a.a.O.; Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB 28. Aufl., § 56e Rdn. 2).
  • OLG Karlsruhe, 05.08.2010 - 1 Ws 107/10

    Erteilung einer gesetzwidrigen Weisung im Rahmen der Führungsaufsicht; Tragung

    Auszug aus KG, 23.01.2014 - 2 Ws 11/14
    Eine - im Rahmen des Beschwerdeverfahrens allein überprüfbare - Gesetzwidrigkeit einer Weisung im Rahmen der Führungsaufsicht liegt nur vor, wenn eine solche im Gesetz nicht vorgesehen, unbestimmt, unverhältnismäßig oder unzumutbar ist oder sonst die Grenzen des der Strafvollstreckungskammer eingeräumten Ermessens überschreitet (vgl. OLG Bamberg, StV 2012, 737; OLG Dresden NJW 2009, 3315; OLG Jena StV 2008, 88; OLG Karlsruhe StV 2010, 643; Senat, Beschlüsse vom 20. Dezember 2013 - 2 Ws 541/13 -, vom 12. Januar 2012 - 2 Ws 11/12 -, 11. August 2011 - 2 Ws 290/11 -, 23. Februar 2011 - 2 Ws 42/11 -, 28. Oktober 2008 - 2 Ws 524/08 - und 1. September 2008 - 2 Ws 426/08 -).
  • OLG Rostock, 28.03.2011 - I Ws 62/11

    Beschwerdeverfahren gegen eine Weisung der Führungsaufsicht:

  • OLG Dresden, 13.07.2009 - 2 Ws 291/09

    Führungsaufsicht; Maßregel; Weisung

  • OLG Nürnberg, 12.09.2011 - 1 Ws 390/11

    Haftprüfungsverfahren bei Untersuchungshaft: Auswirkungen einer Verzögerung des

  • OLG Jena, 14.08.2006 - 1 Ws 244/06
  • OLG Hamburg, 21.03.2012 - 2 Ws 11/12

    Akteneinsichtsrecht in Strafsachen: Verletztenbegriff; Einsicht in die

  • OLG Saarbrücken, 02.10.2013 - 1 Ws 160/13

    Beschwerdeverfahren gegen eine Weisung der Führungsaufsicht bei einem mehrfach

  • BVerfG, 01.12.2020 - 2 BvR 916/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung

    Vielmehr bedarf es einer "begründeten Wahrscheinlichkeit' der erneuten Begehung von Straftaten der in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB genannten Art (vgl. auch OLG Saarbrücken, Beschluss vom 2. Oktober 2013 - 1 Ws 160/13, 1 Ws 194/13 -, juris, Rn. 39; Hanseatisches OLG, Beschluss vom 5. November 2013 - 2 Ws 190/13 -, juris, Rn. 25; KG, Beschluss vom 23. Januar 2014 - 2 Ws 11/14 -, juris, Rn. 17; OLG München, Beschluss vom 24. Juni 2015 - 1 Ws 405 - 407/15 -, juris, Rn. 43, 48; OLG Stuttgart, Beschluss vom 2. September 2015 - 4 Ws 77/15 -, juris, Rn. 31; OLG Celle, Beschluss vom 20. Juni 2019 - 2 Ws 154/19 -, juris, Rn. 56).
  • OLG Stuttgart, 02.09.2015 - 4 Ws 77/15

    Ausgestaltung der Führungsaufsicht: Weisung des Verbots zur Betretung einer an

    Auf Grundlage dieser Vorschrift kann ein Verurteilter angewiesen werden, eine Zone um die Wohnung einer bestimmten Person nicht zu betreten, wenn gerade das Zusammentreffen mit dieser Person dem Verurteilten Anreiz zur Begehung von Straftaten bietet (vgl. KG, Beschluss vom 23. Januar 2014 - 2 Ws 11/14, juris Rn. 23 f.).

    Der Verurteilte lässt keine spezifische gerade auf die früheren Tatopfer bezogene besondere Gefährlichkeit erkennen, was beispielsweise bei Hinweisen auf einen fortbestehenden Konflikt der Fall sein kann (vgl. dazu KG, Beschluss vom 23. Januar 2014 - 2 Ws 11/14, juris Rn. 28).

    Denn das Bewusstsein, im Fall der erneuten Begehung einer schweren Straftat einem deutlich höheren Entdeckungsrisiko zu unterliegen (vgl. § 463a Abs. 4 Satz 2 Nr. 5 StPO), kann die Eigenkontrolle der verurteilten Person stärken (BT-Drucks. 17/3403, S. 17, 38; vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 21. Juni 2012 - III-2 Ws 190/12, juris Rn. 62; KG, Beschluss vom 23. Januar 2014 - 2 Ws 11/14, juris Rn. 24 f.; OLG München, Beschluss vom 24. Juni 2015 - 1 Ws 405/15, juris Rn. 52; Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 68b Rn. 14c).

  • KG, 19.04.2018 - 5 Ws 43/18

    Anforderungen an Weisungen nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, 6 und 12 StGB

    Gesetzwidrig sind Anordnungen dann, wenn sie im Gesetz nicht vorgesehen, unverhältnismäßig oder unzumutbar sind oder sonst die Grenzen des der Strafvollstreckungskammer eingeräumten Ermessens überschreiten (ständ. Rspr., z. B. OLG Koblenz, Beschluss vom 8. Mai 2017 - 2 Ws 226/17, 2 Ws 227/17 -, juris Rdnr. 11; OLG Stuttgart, Beschluss vom 2. September 2015 - 4 Ws 77/15 -, juris Rdnr. 15; OLG Dresden, Beschluss vom 2. Februar 2015 - 2 Ws 557/14 -, juris Rdnr. 11; OLG Nürnberg, Beschluss vom 8. Mai 2014 - 2 Ws 37 - 38/14 -, juris Rdnr. 27 f.; Saarländisches OLG, Beschluss vom 2. Oktober 2013 - 1 Ws 160/13, 1 Ws 194/13 -, juris Rdnr. 19; OLG Hamm, Beschluss vom 21. Juni 2012 - III-2 Ws 190/12, III-2 Ws 191/12 -, juris Rdnr. 29; OLG Bamberg, Beschluss vom 15. März 2012 - 1 Ws 138/12 -, juris Rdnr. 13; KG, Beschlüsse vom 23. Januar 2014 - 2 Ws 11/14 -, juris Rdnr. 11 f., und - 2 Ws 592/13 -, juris Rdnr. 10; Senat, Beschluss vom 16. Juni 2017 - 5 Ws 131/17 - jeweils m. w. Nachw.).

    b) Für die nach § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 StGB vorzunehmende Gefährlichkeitsprognose kommt es auf das Ergebnis einer Gesamtwürdigung der verurteilten Person und ihrer bisherigen Straftaten unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus dem Strafvollzug und der bisherigen Zeit der Führungsaufsicht an (ständ. Rspr., z. B. OLG Stuttgart a. a. O., juris Rdnr. 31; OLG München a. a. O., juris Rdnr. 48; Saarländisches OLG a. a. O., juris Rdnr. 39; Hanseatisches OLG Hamburg a. a. O., juris Rdnr. 25; KG, Beschluss vom 23. Januar 2014 - 2 Ws 11/14 -, juris Rdnr. 23; jeweils m. w. Nachw.).

    Es ist zu beachten, dass die Weisung in einem Mindestmaß stützend wirken muss und die Resozialisierungspotentiale der verurteilten Person nicht aus reinen Überwachungsinteressen heraus überfordern oder gefährden darf (OLG Hamm, Beschluss vom 21. Juni 2012 a. a. O., juris Rdnr. 73; OLG Bamberg a. a. O., juris Rdnr. 34; KG, Beschluss vom 23. Januar 2014 - 2 Ws 11/14 -, juris Rdnr. 33; jeweils m. w. Nachw.).

  • OLG Celle, 20.06.2019 - 2 Ws 154/19

    Kein Erfordernis der Einholung eines Prognosegutachtens für Anordnung der

    Eine bloß abstrakte, auf die statistische Rückfallwahrscheinlichkeit gestützte Gefahrprognose reicht nicht aus; andererseits ist auch keine nahe liegende konkrete Gefahr erforderlich (OLG Rostock, Beschluss vom 28.03.2011 - 1 Ws 62/11 - OLG Hamburg, Beschluss vom 5. November 2013 - 2 Ws 190/13 - OLG Saarbrücken, Beschluss vom 2. Oktober 2013 - 1 Ws 194/13 - KG Berlin, Beschluss vom 23.01.2014 - 2 Ws 11/14 - OLG München, Beschluss vom 24.06.2015 - 1 Ws 407/15 - OLG Stuttgart, Beschluss vom 02.09.2015, 4 Ws 77/15, zitiert nach juris ).

    Denn das Bewusstsein, im Fall der erneuten Begehung einer schweren Straftat einem deutlich höheren Entdeckungsrisiko zu unterliegen (vgl. § 463a Abs. 4 Satz 2 Nr. 5 StPO), kann die Eigenkontrolle der verurteilten Person stärken (BT-Drucks. 17/3403, S. 17, 38; vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 21. Juni 2012 - III-2 Ws 190/12, juris Rn. 62; KG, Beschluss vom 23. Januar 2014 - 2 Ws 11/14, juris Rn. 24 f.; OLG München, Beschluss vom 24. Juni 2015 - 1 Ws 405/15, juris Rn. 52; Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 68b Rn. 14c).

  • KG, 16.05.2018 - 5 Ws 60/18

    Anforderungen an die Aufrechterhaltung einer Weisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr.

    Gesetzwidrig sind Anordnungen dann, wenn sie im Gesetz nicht vorgesehen, unverhältnismäßig oder unzumutbar sind oder sonst die Grenzen des der Strafvollstreckungskammer eingeräumten Ermessens überschreiten (ständ. Rspr., z. B. OLG Koblenz, Beschluss vom 8. Mai 2017 - 2 Ws 226/17, 2 Ws 227/17 -, juris Rdnr. 11; OLG Stuttgart, Beschluss vom 2. September 2015 - 4 Ws 77/15 -, juris Rdnr. 15; OLG Dresden, Beschluss vom 2. Februar 2015 - 2 Ws 557/14 -, juris Rdnr. 11; OLG Nürnberg, Beschluss vom 8. Mai 2014 - 2 Ws 37 - 38/14 -, juris Rdnr. 27 f.; Saarländisches OLG, Beschluss vom 2. Oktober 2013 - 1 Ws 160/13, 1 Ws 194/13 -, juris Rdnr. 19; OLG Hamm, Beschluss vom 21. Juni 2012 - III-2 Ws 190/12, III-2 Ws 191/12 -, juris Rdnr. 29; OLG Bamberg, Beschluss vom 15. März 2012 - 1 Ws 138/12 -, juris Rdnr. 13; KG, Beschlüsse vom 23. Januar 2014 - 2 Ws 11/14 -, juris Rdnr. 11 f., und - 2 Ws 592/13 -, juris Rdnr. 10; Senat, Beschlüsse vom 16. Juni 2017 - 5 Ws 131/17 - und 19. April 2018 - 5 Ws 43 - 44/18 -, jeweils m. w. Nachw.).

    bb) Für die nach § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 StGB vorzunehmende Gefährlichkeitsprognose kommt es auf das Ergebnis einer Gesamtwürdigung der verurteilten Person und ihrer bisherigen Straftaten unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus dem Strafvollzug und der bisherigen Zeit der Führungsaufsicht an (ständ. Rspr., z. B. OLG Stuttgart a. a. O., juris Rdnr. 31; OLG München a. a. O., juris Rdnr. 48; Saarländisches OLG a. a. O., juris Rdnr. 39; Hanseatisches OLG Hamburg a. a. O., juris Rdnr. 25; KG, Beschluss vom 23. Januar 2014 - 2 Ws 11/14 -, juris Rdnr. 23; jeweils m. w. Nachw.).

    Es ist zu beachten, dass die Weisung in einem Mindestmaß stützend wirken muss und die Resozialisierungspotentiale der verurteilten Person nicht aus reinen Überwachungsinteressen heraus überfordern oder gefährden darf (OLG Hamm, Beschluss vom 21. Juni 2012 a. a. O., juris Rdnr. 73; OLG Bamberg a. a. O., juris Rdnr. 34; KG, Beschluss vom 23. Januar 2014 - 2 Ws 11/14 -, juris Rdnr. 33; jeweils m. w. Nachw.).

  • OLG Koblenz, 12.05.2016 - 2 Ws 208/16

    Maßregeln der Besserung und Sicherung: Dauer der Führungsaufsicht;

    Hingegen findet eine Überprüfung der Zweckmäßigkeit der Weisung nicht statt (vgl. Senat, 2 Ws 262-264/15 v. 29.6.2015; 2 Ws 332/14 v. 10.7.2014; 2 Ws 854/12 v. 5.10.2012; KG, 2 Ws 11/14 v. 23.1.2014 - NStZ-RR 2014, 176 ; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl. § 453 Rn. 12 mwN.).
  • OLG Bremen, 24.01.2023 - 1 Ws 151/22

    Zulässigkeit auf den Wohn- oder Aufenthaltsort bezogener Weisungen im Rahmen der

    Eine bloß abstrakte, auf die statistische Rückfallwahrscheinlichkeit gestützte Gefahrprognose reicht nicht aus; andererseits ist auch keine nahe liegende konkrete Gefahr erforderlich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.12.2020 - 2 BvR 916/11, juris Rn. 281, BVerfGE 156, 63; KG Berlin, Beschluss vom 23.01.2014 - 2 Ws 11/14, juris Rn. 17, OLGSt StGB § 68b Nr. 18; OLG Dresden, Beschluss vom 30.11.2022 - 2 Ws 309/22, juris Rn. 34; Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 05.11.2013 - 2 Ws 190/13, juris Rn. 25; OLG Rostock, Beschluss vom 28.03.2011 - 1 Ws 62/11, juris Rn. 23, NStZ 2011, 521).
  • KG, 27.06.2019 - 5 Ws 61/19

    Indizwirkung der Ersatzzustellung für das Wohnen unter der Zustellungsanschrift

    Gesetzwidrig sind Anordnungen dann, wenn sie im Gesetz nicht vorgesehen, unverhältnismäßig oder unzumutbar sind oder sonst die Grenzen des der Strafvollstreckungskammer eingeräumten Ermessens überschreiten (ständ. Rspr., z. B. KG, Beschlüsse vom 23. Januar 2014 - 2 Ws 11/14 -, juris Rdnr. 11 f. und - 2 Ws 592/13 -, juris Rdnr. 10; Senat, Beschluss vom 10. August 2018, a. a. O.; jeweils m. w. Nachw.).
  • KG, 06.12.2016 - 2 Ws 248/16

    Beschwerde gegen Weisungen für die Dauer der Führungsaufsicht: Voraussetzungen

    Dabei ist allein zu prüfen, ob die angefochtene Entscheidung in der angewendeten Vorschrift eine Rechtsgrundlage hat, ob Ermessensmissbrauch vorliegt und ob der verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz eingehalten ist (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 11. März 2013 - 1 Ws 307/12 - [juris]; Senat, Beschlüsse vom 5. Mai 2014 a.a.O. und vom 23. Januar 2014 - 2 Ws 592/13 und 2 Ws 11/14 - [juris]).
  • KG, 11.06.2015 - 2 Ws 124/15

    Führungsaufsicht; Aufenthaltsweisung bei Fernfahrer

    Dabei ist allein zu prüfen, ob die angefochtene Entscheidung in der angewendeten Vorschrift eine Rechtsgrundlage hat, ob Ermessensmissbrauch vorliegt und ob der verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz eingehalten ist (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 11. März 2013 - 1 Ws 307/12 - [juris]; Senat, Beschlüsse vom 5. Mai 2014 a.a.O. und vom 23. Januar 2014 - 2 Ws 592/13 und 2 Ws 11/14 - [juris]).
  • KG, 05.05.2014 - 2 Ws 163/14

    Verbotszone bei Führungsaufsicht

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