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   KG, 23.02.2006 - 8 U 164/05   

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KG, 23.02.2006 - 8 U 164/05 (https://dejure.org/2006,4052)
KG, Entscheidung vom 23.02.2006 - 8 U 164/05 (https://dejure.org/2006,4052)
KG, Entscheidung vom 23. Februar 2006 - 8 U 164/05 (https://dejure.org/2006,4052)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirkungen der Streitverkündung; Hemmung der Verjährung der Mietansprüche des Mieters gegen den Untermieter durch Streitverkündung an diesen; Hemmung durch Zustellung eines Mahnbescheids; Hinreichende Individualisierung eines Anspruchs; Vorliegen einer "demnächst" ...

  • Judicialis

    ZPO § 68; ; ZPO § ... 72; ; ZPO § 72 Abs. 1; ; ZPO § 72 Abs. 1 Alt. 1; ; ZPO § 72 Abs. 1 Alt. 2; ; ZPO § 73; ; ZPO § 74; ; ZPO § 148; ; ZPO § 167; ; ZPO § 690 Abs. 1 Nr. 3; ; ZPO § 691 Abs. 2 a.F.; ; BGB § 557 Abs. 1 a.F.; ; BGB § 197; ; BGB § 201 a.F.; ; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1; ; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 3; ; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 6; ; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 7 n.F.; ; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 14; ; BGB § 209 Abs. 2 Nr. 4 a.F.; ; BGB § 477 Abs. 2; ; BGB § 639 Abs. 1 a.F.; ; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 2; ; GKG § 65 Abs. 1 Satz 3 a.F.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Hemmung der Verjährungsfrist durch Mahnbescheid - Hinreichende Individualisierung des Mahnbescheids - Zustellung "demnächst" im Sinne von § 167 ZPO - Hemmung durch Streitverkündung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Wirkungen der Streitverkündung Verhältnis Mieter - Untermieter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 2006, 687
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (24)

  • BGH, 21.02.2002 - IX ZR 127/00

    Beginn der Verjährung eines Schadensersatzanspruchs gegen einen Rechtsanwalt

    Auszug aus KG, 23.02.2006 - 8 U 164/05
    Erforderlich ist nur, dass der Grund der Streitverkündung angegeben wird, der Empfänger also erkennen kann, warum ihm der Streit verkündet wird und welche Ansprüche (eines etwaigen Folgeprozesses) betroffen sein sollen, wobei eine Bezifferung nicht erforderlich ist (vgl. BGH NJW 2002, 1414, 1416; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 73 Rn 1; Staudinger/Peters, BGB, Neubearbeitung 2004, § 204 Rn 77).

    b) Fast allgemein anerkannt ist, dass die Streitverkündung materielle Wirkungen, zu denen auch die Hemmung (früher: Unterbrechung, § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a.F.) der Verjährung zählt, nur entfalten kann, wenn sie nach § 72 ZPO zulässig ist, und dass diese Prüfung im Folgeprozess, in dem die Verjährung in Frage steht, zu erfolgen hat (vgl. - zu § 209 BGB a.F.- : BGHZ 36, 212 = NJW 1962, 387; BGHZ 65, 127 = NJW 1976, 39, 40; BGHZ 70, 187 = NJW 1978, 643; BGH NJW 1979, 264; BGH NJW 2002, 1414, 1416; MünchKomm/Grothe, BGB, 4. Aufl., § 209 Rn 25; Soergel/Niedenführ, BGB, § 209 Rn 25; zu § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB n.F. kann insoweit nichts anderes gelten, s. Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 204 Rn 21; Staudinger/Peters, a.a.O., § 204 Rn 76; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 72 Rn 8; a.A. - jedoch ohne Begründung - Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 74 Rn 9; ferner Bamberger/Roth, BGB, § 204 Rn 29 mit dem nicht überzeugenden Argument, dass auch eine unzulässige Klage hemme).

    Die Entscheidungen BGH NJW 2002, 1414, 1416 und BGHZ 36, 212 = NJW 1962, 387 sprechen allerdings im Zusammenhang mit § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a.F. neben § 72 Abs. 1 Alt. 1 ZPO ausdrücklich die Alt. 2 an.

  • BGH, 18.12.1961 - III ZR 181/60

    Unterbrechung der Verjährung durch Streitverkündung

    Auszug aus KG, 23.02.2006 - 8 U 164/05
    b) Fast allgemein anerkannt ist, dass die Streitverkündung materielle Wirkungen, zu denen auch die Hemmung (früher: Unterbrechung, § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a.F.) der Verjährung zählt, nur entfalten kann, wenn sie nach § 72 ZPO zulässig ist, und dass diese Prüfung im Folgeprozess, in dem die Verjährung in Frage steht, zu erfolgen hat (vgl. - zu § 209 BGB a.F.- : BGHZ 36, 212 = NJW 1962, 387; BGHZ 65, 127 = NJW 1976, 39, 40; BGHZ 70, 187 = NJW 1978, 643; BGH NJW 1979, 264; BGH NJW 2002, 1414, 1416; MünchKomm/Grothe, BGB, 4. Aufl., § 209 Rn 25; Soergel/Niedenführ, BGB, § 209 Rn 25; zu § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB n.F. kann insoweit nichts anderes gelten, s. Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 204 Rn 21; Staudinger/Peters, a.a.O., § 204 Rn 76; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 72 Rn 8; a.A. - jedoch ohne Begründung - Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 74 Rn 9; ferner Bamberger/Roth, BGB, § 204 Rn 29 mit dem nicht überzeugenden Argument, dass auch eine unzulässige Klage hemme).

    Zwar stellt § 72 ZPO auf die Sicht des Streitverkünders im Zeitpunkt der Verkündung ab, jedoch muss die Annahme von Präjudizialität "berechtigt" sein, d.h. es muss ein Sachverhalt vorliegen, der es "nahe legt", dass bei ungünstigem Ausgang des Rechtsstreits mit einiger Sicherheit Ersatzansprüche entstehen oder (hier: solche des Streitverkündungsempfängers) geklärt werden (vgl. BGHZ 36, 212 = NJW 1962, 387; BGHZ 65, 127 = NJW 1976, 39, 40).

    Die Entscheidungen BGH NJW 2002, 1414, 1416 und BGHZ 36, 212 = NJW 1962, 387 sprechen allerdings im Zusammenhang mit § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a.F. neben § 72 Abs. 1 Alt. 1 ZPO ausdrücklich die Alt. 2 an.

  • BGH, 15.05.1997 - III ZR 46/96

    Zulässigkeit einer Streitverkündung im Prozeß des Verkäufers gegen den Käufer

    Auszug aus KG, 23.02.2006 - 8 U 164/05
    Es soll nicht erforderlich sein, dass der Folgeanspruch des Dritten nur bei Prozessverlust besteht, und sogar unschädlich sein, dass der Folgeanspruch gerade bei Prozesserfolg (wenn der Mangel nämlich festgestellt wurde) zu erwarten ist (a.a.O., S. 1699; ferner BGH WM 1997, 1755, 1757; Wieczorek/Schütze/Mansel, ZPO, 3. Aufl. (1994), § 72 Rn 42).

    In der Entscheidung BGH WM 1997, 1755 ging es um die Streitverkündung des Zwischenhändlers an seinen Käufer im Erstprozess des Lieferanten auf Kaufpreiszahlung.

    Auch ein in tatsächlicher Hinsicht verbindendes Element wie in BGH WM 1997, 1755 ("Gemeinsamkeit" in Form der Beschlagnahme der Ware) fehlt hier.

  • BGH, 14.11.1991 - I ZR 236/89

    Streitverkündung bei Drittschadensliquitation durch Frachtführer

    Auszug aus KG, 23.02.2006 - 8 U 164/05
    Vielmehr geht es ihnen darum, mit der Streitverkündung ein Recht (einen "Anspruch") der Beklagten auszuschließen, nämlich ihr Minderungsrecht (vgl. BGHZ 116, 95 ff = NJW 1992, 1698, 1699 für den Fall, dass der Frachtführer, der vom Subfrachtführer auf Lohnzahlung in Anspruch genommen wird, in diesem Erstprozess - in dem er mit einem Drittschaden des Absenders aufrechnet - dem Absender/Auftraggeber den Streit verkündet, um bei Fehlschlagen der Aufrechnung auch dessen Ansprüche gegen sich abzuwenden; die dortige Konstellation ist der hiesigen recht vergleichbar).

    In der Entscheidung BGHZ 116, 95 = NJW 1992, 1698 hat er sich im Hinblick auf den Schutzzweck der Streitverkündung, "den Streitverkünder durch die Bindungswirkung gemäß §§ 74, 68 ZPO vor dem Risiko zu bewahren, dass er wegen der materiell-rechtlichen Verknüpfung der im Vor- und Folgeprozess geltend gemachten bzw. geltend zu machenden Ansprüche mehrere Prozesse führen muss, dabei aber Gefahr läuft, alle zu verlieren, obwohl er zumindest einen gewinnen müsste", für eine weite Auslegung des Merkmals "für den Fall des ungünstigen Ausgangs des Rechtsstreits" entschieden.

    In BGHZ 116, 95 wurde auf die "enge materielle Verknüpfung" zwischen den Schadensersatzansprüchen im Vor- und Folgeprozess abgestellt und darauf, dass der Verkünder lediglich seine Verpflichtung durch Aufrechnung im Erstprozess "weitergebe", und es um die Geltendmachung eines Drittschadens ging, was der Verfolgung eines fremden Rechts - als Hauptanwendungsfall des § 72 Abs. 1 Alt. 2 ZPO - vergleichbar sei (a.a.O., S. 1699).

  • BGH, 09.10.1975 - VII ZR 130/73

    Beendigung der Unterbrechung der Verjährung durch rechtskräftiges Teilurteil

    Auszug aus KG, 23.02.2006 - 8 U 164/05
    b) Fast allgemein anerkannt ist, dass die Streitverkündung materielle Wirkungen, zu denen auch die Hemmung (früher: Unterbrechung, § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a.F.) der Verjährung zählt, nur entfalten kann, wenn sie nach § 72 ZPO zulässig ist, und dass diese Prüfung im Folgeprozess, in dem die Verjährung in Frage steht, zu erfolgen hat (vgl. - zu § 209 BGB a.F.- : BGHZ 36, 212 = NJW 1962, 387; BGHZ 65, 127 = NJW 1976, 39, 40; BGHZ 70, 187 = NJW 1978, 643; BGH NJW 1979, 264; BGH NJW 2002, 1414, 1416; MünchKomm/Grothe, BGB, 4. Aufl., § 209 Rn 25; Soergel/Niedenführ, BGB, § 209 Rn 25; zu § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB n.F. kann insoweit nichts anderes gelten, s. Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 204 Rn 21; Staudinger/Peters, a.a.O., § 204 Rn 76; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 72 Rn 8; a.A. - jedoch ohne Begründung - Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 74 Rn 9; ferner Bamberger/Roth, BGB, § 204 Rn 29 mit dem nicht überzeugenden Argument, dass auch eine unzulässige Klage hemme).

    Zwar stellt § 72 ZPO auf die Sicht des Streitverkünders im Zeitpunkt der Verkündung ab, jedoch muss die Annahme von Präjudizialität "berechtigt" sein, d.h. es muss ein Sachverhalt vorliegen, der es "nahe legt", dass bei ungünstigem Ausgang des Rechtsstreits mit einiger Sicherheit Ersatzansprüche entstehen oder (hier: solche des Streitverkündungsempfängers) geklärt werden (vgl. BGHZ 36, 212 = NJW 1962, 387; BGHZ 65, 127 = NJW 1976, 39, 40).

  • BGH, 10.10.1978 - VI ZR 115/77

    Unterbrechung der Verjährung durch Streitverkündung

    Auszug aus KG, 23.02.2006 - 8 U 164/05
    b) Fast allgemein anerkannt ist, dass die Streitverkündung materielle Wirkungen, zu denen auch die Hemmung (früher: Unterbrechung, § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a.F.) der Verjährung zählt, nur entfalten kann, wenn sie nach § 72 ZPO zulässig ist, und dass diese Prüfung im Folgeprozess, in dem die Verjährung in Frage steht, zu erfolgen hat (vgl. - zu § 209 BGB a.F.- : BGHZ 36, 212 = NJW 1962, 387; BGHZ 65, 127 = NJW 1976, 39, 40; BGHZ 70, 187 = NJW 1978, 643; BGH NJW 1979, 264; BGH NJW 2002, 1414, 1416; MünchKomm/Grothe, BGB, 4. Aufl., § 209 Rn 25; Soergel/Niedenführ, BGB, § 209 Rn 25; zu § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB n.F. kann insoweit nichts anderes gelten, s. Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 204 Rn 21; Staudinger/Peters, a.a.O., § 204 Rn 76; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 72 Rn 8; a.A. - jedoch ohne Begründung - Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 74 Rn 9; ferner Bamberger/Roth, BGB, § 204 Rn 29 mit dem nicht überzeugenden Argument, dass auch eine unzulässige Klage hemme).

    Dieser Fall wird zumeist im Zusammenhang mit der Verjährung allein angesprochen (vgl. BGH NJW 1979, 264, 265 - der Streitverkündete werde darauf hingewiesen, dass er mit der Geltendmachung von Ansprüchen gegen sich rechnen muss - MünchKomm/Grothe, a.a.O., § 209 Rn 25; Soergel/Niedenführ, a.a.O., § 209 Rn 25).

  • OLG Hamm, 10.06.1987 - 20 U 367/86

    Rückforderung zu Unrecht gezahlter Rentenleistungen; Anspruch auf Zahlung von

    Auszug aus KG, 23.02.2006 - 8 U 164/05
    Anderenfalls werde von der Entscheidung OLG Hamm NJW-RR 1988, 155 abgewichen.

    Der - von Zöller, a.a.O., § 74 Rn 3 zitierten und von den Klägern herangezogenen - Entscheidung OLG Hamm NJW-RR 1988, 155 ist nichts anderes zu entnehmen.

  • BGH, 08.05.1996 - XII ZR 8/95

    Anforderungen an die Individualisierung des Anspruchs in einem Mahnbescheid

    Auszug aus KG, 23.02.2006 - 8 U 164/05
    Er muss durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so abgegrenzt werden, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein und der Schuldner erkennen kann, welcher Anspruch oder welche Ansprüche gegen ihn geltend gemacht werden, damit er beurteilen kann, ob und in welchem Umfang er sich zur Wehr setzen will (s. etwa BGH NJW 2001, 305, 306; NJW 1996, 2152; Urt. vom 17.11.2005, IX ZR 8/04 -JURIS-; Senat, MDR 2005, 859 für die fehlende Individualisierung einer Mietzinsforderung) .

    Grund hierfür ist jedoch nicht eine "Rückwirkung", sondern der Umstand, dass alle Einzelforderungen je bis zum Betrag der Gesamtforderung auflösend bedingt bis zur Vornahme der Zuordnung rechtshängig gemacht sind (vgl. BGH a.a.O.; NJW 1996, 2152, 2153; NJW 1984, 2346, 2347; Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 253 Rn 15).

  • BGH, 17.10.2000 - XI ZR 312/99

    Unterbrechung der Verjährung durch Zustellung eines Mahnbescheids

    Auszug aus KG, 23.02.2006 - 8 U 164/05
    Er muss durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so abgegrenzt werden, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein und der Schuldner erkennen kann, welcher Anspruch oder welche Ansprüche gegen ihn geltend gemacht werden, damit er beurteilen kann, ob und in welchem Umfang er sich zur Wehr setzen will (s. etwa BGH NJW 2001, 305, 306; NJW 1996, 2152; Urt. vom 17.11.2005, IX ZR 8/04 -JURIS-; Senat, MDR 2005, 859 für die fehlende Individualisierung einer Mietzinsforderung) .

    Die Nachholung der Individualisierung im Prozess kann nur ex nunc, also für die Zukunft, wirken, da der Schuldner bereits im Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheids erkennen können muss, woraus der Gläubiger seinen Anspruch herleiten will (vgl. BGH NJW 2001, 305, 306).

  • BGH, 04.05.2005 - VIII ZR 93/04

    Hemmung der Verjährung bei Abschluss eines Widerrufsvergleichs

    Auszug aus KG, 23.02.2006 - 8 U 164/05
    Jedenfalls ist es ein allgemeiner Grundsatz, dass die Verjährung immer nur für den Streitgegenstand gehemmt (unterbrochen) wird, auf den sich die hemmende/unterbrechende Maßnahme bezieht, und dass nicht etwa sachlich damit zusammenhängenden Ansprüche erfasst sind (vgl. BGH NJW 2005, 2004, 2005; BAG NJW 2003, 2849: die Kündigungsschutzklage unterbricht nicht für den Lohnanspruch).
  • BGH, 22.12.1977 - VII ZR 94/76

    Zulässigkeit einer Streitverkündung; Umfang der Pflichten des Baubetreuers

  • BAG, 07.11.2002 - 2 AZR 297/01

    Verjährung; Unterbrechung; Hemmung; "Höhere Gewalt" bei Aufhebung einer

  • BGH, 21.03.1991 - III ZR 94/89

    Formularmäßiger Ausschlußfrist in Teilnahmebedingungen für Rennquintett;

  • BGH, 24.09.2003 - IV ZR 448/02

    Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und wegen

  • BGH, 17.11.2005 - IX ZR 8/04

    Anforderungen an die Bezeichnung des Anspruchs in einem Mahnbescheid; Pflichten

  • OLG Karlsruhe, 16.10.2003 - 12 U 63/03

    Formfreie Einziehung und Übertragung eines GmbH-Geschäftsanteils; maßgebliche

  • BGH, 11.07.2003 - V ZR 414/02

    Pflichten des Klägers bei Zustellung der Klageschrift im Ausland

  • BGH, 20.04.2000 - VII ZR 116/99

    Demnächst erfolgte Zustellung

  • BGH, 25.11.1985 - II ZR 236/84

    Unterbrechung der Verjährung bei Klagezustellung "demnächst"

  • BGH, 19.01.1978 - II ZR 124/76

    Hemmung der Verjährung durch Einreichung eines Armenrechtsgesuchs

  • BGH, 27.05.1999 - VII ZR 24/98

    Eigene Sachentscheidung des Berufungsgerichts

  • BGH, 22.05.1984 - VI ZR 228/82

    Unterbrechung der Verjährung durch Erhebung einer Teilleistungsklage

  • BGH, 21.03.2002 - VII ZR 230/01

    Zustellung demnächst bei Angabe einer unzutreffenden Postanschrift

  • KG, 25.04.2005 - 8 U 236/04

    Anforderungen an die Individualisierung eines Mietzinsanspruchs im Mahnbescheid

  • BGH, 11.02.2009 - XII ZR 114/06

    Voraussetzungen der verjährungshemmenden Wirkung der Streitverkündung

    Das Berufungsgericht ist in seinem in ZMR 2006, 687 veröffentlichten Urteil wie das Landgericht davon ausgegangen, dass die Klageforderung verjährt sei.
  • AG Schwarzenbek, 11.09.2008 - 2 C 1693/07
    Voraussetzung für eine Berichtigung der Parteibezeichnung wäre nämlich, dass die Identität der Partei feststeht und durch die Berichtigung gewahrt bleibt (Zöller-Vollkommer, 26. Aufl. 2007, § 319 Rn. 14; für Rubrumsberichtigung hinsichtlich einer Beschlussanfechtung vor Erlass der WEG -Novelle jedoch OLG München, 32 Wx 72/06, Beschluss vom 27. Juni 2006, ZMR 2006, 687).
  • AG Schwarzenbek, 12.12.2008 - 2 C 740/08
    Dieser Status wurde unter der Geltung des alten Rechts nicht vom Antragsteller in seiner Antragsschrift durch Benennung von Antragsgegnern bestimmt, sondern in § 43 Abs. 4 Nr. 2 WEG a.F. vom Gesetz festgelegt (BT-Drucks. 16/887, S. 51; für Rubrumsberichtigung hinsichtlich einer Beschlussanfechtung vor Erlass der WEG -Novelle daher auch OLG München, 32 Wx 72/06, Beschluss vom 27. Juni 2006, ZMR 2006, 687).
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