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   KG, 23.02.2017 - 8 U 87/15   

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KG, 23.02.2017 - 8 U 87/15 (https://dejure.org/2017,20960)
KG, Entscheidung vom 23.02.2017 - 8 U 87/15 (https://dejure.org/2017,20960)
KG, Entscheidung vom 23. Februar 2017 - 8 U 87/15 (https://dejure.org/2017,20960)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 199 Abs 1 Nr 2 BGB, § 280 BGB, § 488 BGB
    Bankenhaftung: Verjährung von Schadensersatzansprüchen bei grob fahrlässiger Unkenntnis anspruchsbegründender Tatsachen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verjährung des Schadensersatzanspruchs des Darlehensnehmers gegen die Bank wegen Angabe einer zu geringen monatlichen Darlehensrate

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verjährung des Schadensersatzanspruchs des Darlehensnehmers gegen die Bank wegen Angabe einer zu geringen monatlichen Darlehensrate

  • rechtsportal.de

    Verjährung des Schadensersatzanspruchs des Darlehensnehmers gegen die Bank wegen Angabe einer zu geringen monatlichen Darlehensrate

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2017, 715
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (46)

  • BGH, 16.05.2006 - XI ZR 6/04

    Zu kreditfinanzierten sogenannten "Schrottimmobilien"

    Auszug aus KG, 23.02.2017 - 8 U 87/15
    Insoweit muss sie sich auch das Handeln von Erfüllungsgehilfen in diesem Pflichtenkreis der Anbahnung des Kreditvertrags gemäß § 278 BGB zurechnen lassen (s. BGH, Urt. v. 19.03.2013 -XI ZR 46/11, NJW 2013, 2015 Tz 15, 21; Urt. v. 16.05.2006 -XI ZR 6/04, BGHZ 168, 1 = NJW 2006, 2099 Tz 63).

    Ein Wissensvorsprung kann sich - soweit es vorliegend interessiert - unter dem Aspekt ergeben, dass die Bank Kenntnis von einer sittenwidrigen Überteuerung des Anlageobjekts hat (vgl. etwa BGH NJW 2008, 640, 642 Tz 16 m.N.; BGHZ 168, 1 = NJW 2006, 2099, 2104 Tz 47), und ferner unter dem Aspekt einer von ihr erkannten arglistigen Täuschung des Kreditnehmers durch dessen Geschäftspartner (vgl. BGHZ 186, 96 = NJW-RR 2011, 270, 272 Tz 20 m.N.; BGHZ 183, 169 = NJW 2010, 1144, 1147 Tz 32).

    Nach der vom XI. Zivilsenat des BGH mit der Entscheidung BGHZ 168, 1 begründeten und ständig angewandten Rechtsprechung können sich die Anleger allerdings in Fällen eines institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts unter erleichterten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufklärungspflicht auslösenden konkreten Wissensvorsprung der Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben der Vermittler, Verkäufer oder Fondsinitiatoren bzw. des Fondsprospekts über das Anlageobjekt berufen.

    Die Kenntnis der Bank von einer solchen arglistigen Täuschung wird danach widerleglich vermutet, wenn (1) Verkäufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen beauftragten Vermittler und die finanzierende Bank in institutionalisierter Weise zusammenwirken, (2) auch die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäufer oder Vermittler, sei es auch nur über einen von ihm benannten besonderen Finanzierungsvermittler, angeboten wurde und (3) die Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers, Fondsinitiators oder der für sie tätigen Vermittler bzw. des Verkaufs- oder Fondsprospekts nach den Umständen des Falles evident ist, so dass sich aufdrängt, die Bank habe sich der Kenntnis der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen (s. BGHZ 168, 1 = NJW 2006, 2099, 2104 Tz 51 f.; ferner etwa BGHZ 186, 96 = NJW-RR 2011, 270, 271 Tz 12 m.N.).

    Nach BGHZ 168, 1 = NJW 2006, 2099, 2104 Tz 53 ist hierfür nicht ausreichend, dass die Bank den übrigen am Vertrieb der Kapitalanlage Beteiligten bereits vorab eine allgemeine Finanzierungszusage gegeben hat.

    Da eine Geschäftsbeziehung zum Vertrieb eines bestimmten Objekts bestehen muss, lässt sich grundsätzlich nur aus einer Vielzahl von Finanzierungen von Erwerbern desselben Objekts ein Rückschluss auf ein institutionalisiertes Zusammenwirken ziehen (vgl. BGHZ 168, 1 = NJW 2006, 2099, 2105 Tz 53).

    "Dies genügt als Indiz für eine planmäßige Zusammenarbeit in Form einer Vertriebsvereinbarung, eines Rahmenvertrags oder konkreter Vertriebsabsprachen (s. BGHZ 168, 1 Tz 53) nicht.

    Eine solche liegt vor, wenn der Kaufpreis knapp doppelt so hoch ist wie der Verkehrswert der Immobilie (s. BGH NJW-RR 2008, 1226, 1227 Tz 14; BGHZ 168, 1 = NJW 2006, 2099, 2104 Tz 47 m.N.).

  • BGH, 02.07.2004 - V ZR 213/03

    Sittenwidrigkeit eines Grundstückskaufvertrages; Verfahren zur Ermittlung des

    Auszug aus KG, 23.02.2017 - 8 U 87/15
    Denn die Vergleichswertmethode wird nicht nur als die einfachste und zuverlässigste Methode angesehen, wenn sich eine aussagekräftige Menge von Vergleichspreisen ermitteln lässt, und steht deshalb bei Wohnungseigentum - für dessen Markt diese Voraussetzung im Allgemeinen gegeben ist - im Vordergrund (s. BGH, Urt. v. 18.12.2007 -XI ZR 324/06, WM 2008, 967, bei Juris Tz 32), und zwar auch dann, wenn es sich um vermietetes Eigentum handelt (BGH, Urt. v. 02.07.2004 -V ZR 213/03, BGHZ 160, 8 = NJW 2004, 2671, 2672).

    Vor allem ist die Berechnung nach der Vergleichswertmethode deswegen erforderlich, weil der für das Unwerturteil des § 138 Abs. 1 BGB erforderliche Rückschluss von einem objektiven Missverhältnis auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten dann scheitert, wenn der Preis in den Toleranzen vergleichbarer Verkaufsfälle bleibt; denn dem Vertragspartner wird nicht abverlangt, klüger oder rücksichtsvoller als die anderen Marktteilnehmer zu sein, und er schuldet daher keine Kontrolle der Marktergebnisse anhand prognostizierter Erträge (s. BGH, Urt. v. 02.07.2004, a.a.O., S. 2673; Urt. v. 18.12.2007, a.a.O., Tz 35).

    Erst recht kann nicht auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten geschlossen werden (vgl. BGH Urteil vom 18.12.2007 - XI ZR 324/06, a.a.O.; BGH Urteil vom 02.07.2004 - V ZR 213/03, a.a.O., Tz. 8 nach juris; vgl. auch Kleiber, Verkehrswertermittlung von Grundstücken, 6. Auflage, Teil V; § 8 ImmoWertV, Rdnr. 25; Teil VI Rdnr. 59f. jeweils m.w.N. vgl. Kammergericht Beschluss vom 08.11.2011 - 24 U 182/10).

    Der Verkäufer, dessen Preis in den Toleranzen vergleichbarer Verkaufsfälle verbleibt, muss sich nicht entgegen halten lassen, ihm sei eine außergewöhnliche Gegenleistung zugestanden worden (vgl. BGH Urteil vom 02.07.2004 - V ZR 213/03, a.a.O., Tz. 8 nach juris).

    bb) Fehl geht der Einwand des Klägers und der Drittwiderbeklagten, die Grundsätze des Urteils des BGH vom 02.07.2004 -V ZR 213/03, BGHZ 160, 8 = NJW 2004, 2671 zum Vorrang der Vergleichswerts seien auf den vorliegenden Fall nicht "übertragbar", da es hier an einer sachverständigen Wertermittlung fehle und die Differenz beider Werte über 15 % betrage.

  • OLG Karlsruhe, 14.04.2015 - 8 U 144/14

    Allgemeine Geschäftsbedingungen: Formularmäßig vereinbartes Preiserhöhungsrecht

    Auszug aus KG, 23.02.2017 - 8 U 87/15
    Die Kenntnis der Beklagten folge daraus, dass es nach dem Beschluss des Senats vom 15.06.2015 (8 U 144/14) der Lebenserfahrung entspreche, dass die Beleihungswertermittlung einer Bank nicht zu einem Ergebnis führt, welches von dem tatsächlichen Verkehrswert in grob fehlerhaftem Maße abweicht.

    Der Senat müsse auch vorliegend - wie in 8 U 144/14 - die Vorlage der Beleihungswertermittlung anordnen, da auch hier mit der Anlage K 26 ein Gutachten für eine andere Wohnung des Objekts vorliege, aus dem sich eine sittenwidrige Überteuerung ergebe.

    Die Voraussetzungen der Stellvertretung, also eines Vertragsabschlusses durch Handeln der Objektvermittler in Namen und in Vollmacht der Beklagten (§§ 164, 167 BGB) sind - ebenso wie etwa im Verfahren 8 U 144/14, dessen Urteil vom 08.10.2015 den Parteivertretern bekannt ist - nicht schlüssig dargelegt.

    Dies genügt für einen Schluss auf ein institutionalisiertes Zusammenwirken nicht, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 08.10.2015 (8 U 144/14) betreffend eine Wohnung desselben Objekts ausgeführt hat, und woran er festhält:.

    aa) Der Senat hat wiederholt und jeweils in nachfolgenden Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vom BGH unbeanstandet (s. Beschl. v. 22.08.2013 - 8 U 150/12 und BGH, Beschl. v. 14.10.2014 - XI ZR 337/13; Urt. v. 26.01.2015 - 8 U 198/13 und BGH, Beschl. v. 15.03.2016 - XI ZR 98/15; Urt. v. 08.10.2015 - 8 U 144/14 und BGH, Beschl. v. 26.07.2016 - XI ZR 518/15) entschieden, dass sich eine Kenntnis von einer sittenwidrigen Überteuerung aus der Beleihungswertermittlung regelmäßig nur ergeben kann, wenn diese einen Vergleichswert ausweist, der vom Kaufpreis um mindestens 90 % überschritten wird.

  • BGH, 29.04.2008 - XI ZR 221/07

    Zur Aufklärungspflicht der kreditgebenden Bank über sittenwidrige Überteuerung

    Auszug aus KG, 23.02.2017 - 8 U 87/15
    Eine solche liegt vor, wenn der Kaufpreis knapp doppelt so hoch ist wie der Verkehrswert der Immobilie (s. BGH NJW-RR 2008, 1226, 1227 Tz 14; BGHZ 168, 1 = NJW 2006, 2099, 2104 Tz 47 m.N.).

    Er ist dann nicht berechtigt, die Augen vor solchen Tatsachen bewusst zu verschließen (a.a.O., Tz 10 m.N.; Urt. v. 10.12.2013 - XI ZR 508/12, NJW-RR 2014, 653 Tz 20; Urt. v. 29.04.2008 - XI ZR 221/07, NJW-RR 2008, 1226 Tz 17 f.).

    Die Entscheidungen des BGH vom 29.04.08 -XI ZR 221/07 (NJW-RR 2008, 1226) und vom 15.06.10 - XI ZR 318/09 (WM 2010, 1448) betrafen damit andere Gestaltungen, nämlich jeweils die Behauptung einer Besichtigung gerade der konkreten Wohnung und daraus folgender Erkenntnisse zum Wert.

    Es handelt sich um eine bankübliche Absicherung für Kreditgeschäfte der vorliegenden Art. Besondere Umstände wie im Fall BGH, Urt. v. 29.04.2008 - XI ZR 221/07, NJW-RR 2008, 1226 -juris Tz 22 sind darin nicht zu sehen.

  • BGH, 29.06.2010 - XI ZR 104/08

    "Schrottimmobilien": BGH bestätigt Urteil zur arglistigen Täuschung mittels

    Auszug aus KG, 23.02.2017 - 8 U 87/15
    Dies kann unter anderem der Fall sein, wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (s. BGHZ 186, 96 = NJW-RR 2011, 270, 271 Tz 16 m.N.).

    Ein Wissensvorsprung kann sich - soweit es vorliegend interessiert - unter dem Aspekt ergeben, dass die Bank Kenntnis von einer sittenwidrigen Überteuerung des Anlageobjekts hat (vgl. etwa BGH NJW 2008, 640, 642 Tz 16 m.N.; BGHZ 168, 1 = NJW 2006, 2099, 2104 Tz 47), und ferner unter dem Aspekt einer von ihr erkannten arglistigen Täuschung des Kreditnehmers durch dessen Geschäftspartner (vgl. BGHZ 186, 96 = NJW-RR 2011, 270, 272 Tz 20 m.N.; BGHZ 183, 169 = NJW 2010, 1144, 1147 Tz 32).

    Die Kenntnis der Bank von einer solchen arglistigen Täuschung wird danach widerleglich vermutet, wenn (1) Verkäufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen beauftragten Vermittler und die finanzierende Bank in institutionalisierter Weise zusammenwirken, (2) auch die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäufer oder Vermittler, sei es auch nur über einen von ihm benannten besonderen Finanzierungsvermittler, angeboten wurde und (3) die Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers, Fondsinitiators oder der für sie tätigen Vermittler bzw. des Verkaufs- oder Fondsprospekts nach den Umständen des Falles evident ist, so dass sich aufdrängt, die Bank habe sich der Kenntnis der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen (s. BGHZ 168, 1 = NJW 2006, 2099, 2104 Tz 51 f.; ferner etwa BGHZ 186, 96 = NJW-RR 2011, 270, 271 Tz 12 m.N.).

  • BGH, 03.06.2008 - XI ZR 319/06

    Zu den subjektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns

    Auszug aus KG, 23.02.2017 - 8 U 87/15
    Aufgrund Vortrags des Schuldners zum Vorliegen dieser Voraussetzungen obliegt es jedoch dem Anspruchsinhaber, seinerseits an der Aufklärung mitzuwirken (s. BGH, Urt. v. 13.12.2012 - III ZR 298/11, NJW 2013, 448 Tz 14 m.N.; Urt. v. 03.06.2008 -XI ZR 319/06, NJW 2008, 2567 Tz 33).

    Ob ihnen dabei eine Abweichung der Ratenhöhe in Anlage K 6 (260 EUR) und im Darlehensvertrag (298,38 EUR) "bewusst" wurde (wie sie erstinstanzlich wiederholt in Abrede gestellt haben), ist nicht erheblich, da der Verjährungsbeginn nicht eine zutreffende rechtliche Würdigung oder das Bewusstsein vom Bestehen eines Anspruchs voraussetzt, sondern lediglich die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen (vgl. BGH, Urt. v. 08.05.2008, a.a.O., Tz 12; Urt. v. 03.06.2008 -XI ZR 319/06, NJW 2008, 2576 Tz 27).

    Die Rechtsprechung des BGH, wonach der Verjährungsbeginn für Ersatzansprüche wegen eines objektbezogenen Wissensvorsprungs der Bank die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Umstände voraussetzt, aus denen sich die Aufklärungspflicht auch der Bank ergibt (s. BGH, Urt. v. 03.06.2008 -XI ZR 319/06, NJW 2008, 2576), ist vorliegend nicht einschlägig.

  • BGH, 18.12.2007 - XI ZR 324/06

    Begriff des verbundenen Geschäfts; Sittenwidrigkeit eines zu Kapitalanlagezwecken

    Auszug aus KG, 23.02.2017 - 8 U 87/15
    Denn die Vergleichswertmethode wird nicht nur als die einfachste und zuverlässigste Methode angesehen, wenn sich eine aussagekräftige Menge von Vergleichspreisen ermitteln lässt, und steht deshalb bei Wohnungseigentum - für dessen Markt diese Voraussetzung im Allgemeinen gegeben ist - im Vordergrund (s. BGH, Urt. v. 18.12.2007 -XI ZR 324/06, WM 2008, 967, bei Juris Tz 32), und zwar auch dann, wenn es sich um vermietetes Eigentum handelt (BGH, Urt. v. 02.07.2004 -V ZR 213/03, BGHZ 160, 8 = NJW 2004, 2671, 2672).

    Vor allem ist die Berechnung nach der Vergleichswertmethode deswegen erforderlich, weil der für das Unwerturteil des § 138 Abs. 1 BGB erforderliche Rückschluss von einem objektiven Missverhältnis auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten dann scheitert, wenn der Preis in den Toleranzen vergleichbarer Verkaufsfälle bleibt; denn dem Vertragspartner wird nicht abverlangt, klüger oder rücksichtsvoller als die anderen Marktteilnehmer zu sein, und er schuldet daher keine Kontrolle der Marktergebnisse anhand prognostizierter Erträge (s. BGH, Urt. v. 02.07.2004, a.a.O., S. 2673; Urt. v. 18.12.2007, a.a.O., Tz 35).

    Erst recht kann nicht auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten geschlossen werden (vgl. BGH Urteil vom 18.12.2007 - XI ZR 324/06, a.a.O.; BGH Urteil vom 02.07.2004 - V ZR 213/03, a.a.O., Tz. 8 nach juris; vgl. auch Kleiber, Verkehrswertermittlung von Grundstücken, 6. Auflage, Teil V; § 8 ImmoWertV, Rdnr. 25; Teil VI Rdnr. 59f. jeweils m.w.N. vgl. Kammergericht Beschluss vom 08.11.2011 - 24 U 182/10).

  • BGH, 23.10.2007 - XI ZR 167/05

    Zur widerleglichen Vermutung der Kenntnis der finanzierenden Bank von der

    Auszug aus KG, 23.02.2017 - 8 U 87/15
    Ein Wissensvorsprung kann sich - soweit es vorliegend interessiert - unter dem Aspekt ergeben, dass die Bank Kenntnis von einer sittenwidrigen Überteuerung des Anlageobjekts hat (vgl. etwa BGH NJW 2008, 640, 642 Tz 16 m.N.; BGHZ 168, 1 = NJW 2006, 2099, 2104 Tz 47), und ferner unter dem Aspekt einer von ihr erkannten arglistigen Täuschung des Kreditnehmers durch dessen Geschäftspartner (vgl. BGHZ 186, 96 = NJW-RR 2011, 270, 272 Tz 20 m.N.; BGHZ 183, 169 = NJW 2010, 1144, 1147 Tz 32).

    Die Kenntnis der Bank bzw. die konkreten Umstände des Falles, nach denen sich einem zuständigen Bankmitarbeiter die Sittenwidrigkeit des Kaufpreises aufdrängen musste, sind vielmehr vom Bankkunden auch in diesem Fall darzulegen und zu beweisen (s. BGH a.a.O., Tz 11; BGH NJW 2008, 640, 642 Tz 16).

  • BGH, 15.06.2010 - XI ZR 318/09

    Behauptung der Kenntnis der finanzierenden Bank von der sittenwidrigen

    Auszug aus KG, 23.02.2017 - 8 U 87/15
    Dementsprechend kann sich aus einer erfolgten oder unterlassenen Beleihungswertermittlung grundsätzlich keine Pflichtverletzung gegenüber dem Kreditnehmer und somit auch keine diesbezügliche Aufklärungspflicht ergeben (zu allem s. BGH WM 2010, 1448, 1450 Tz 9 m.N.).

    Die Entscheidungen des BGH vom 29.04.08 -XI ZR 221/07 (NJW-RR 2008, 1226) und vom 15.06.10 - XI ZR 318/09 (WM 2010, 1448) betrafen damit andere Gestaltungen, nämlich jeweils die Behauptung einer Besichtigung gerade der konkreten Wohnung und daraus folgender Erkenntnisse zum Wert.

  • BGH, 10.12.2013 - XI ZR 508/12

    Vollfinanzierter Wohnungskaufvertrag: Prozessführungsbefugnis für

    Auszug aus KG, 23.02.2017 - 8 U 87/15
    Zwar sind im Kaufpreis enthaltene Erwerbsnebenkosten, welche der Verkäufer übernimmt, bei wirtschaftlicher Betrachtung im Zuge des Wertvergleichs von der Leistung des Käufers abzuziehen (s. BGH, Urt. v. 15.01.2016 - V ZR 278/14, NJW-RR 2016, 692 Tz 8; Urt. v. 10.12.2013 - XI ZR 508/12, NJW-RR 2014, 653 Tz 24; Urt. v. 18.04.2000 -XI ZR 193/99, NJW 2000, 2352 unter II.2.b).

    Er ist dann nicht berechtigt, die Augen vor solchen Tatsachen bewusst zu verschließen (a.a.O., Tz 10 m.N.; Urt. v. 10.12.2013 - XI ZR 508/12, NJW-RR 2014, 653 Tz 20; Urt. v. 29.04.2008 - XI ZR 221/07, NJW-RR 2008, 1226 Tz 17 f.).

  • BGH, 08.05.2008 - VII ZR 106/07

    Verjährung von Rückforderungsansprüchen wegen überhöhter Massen in der

  • BGH, 17.03.2016 - III ZR 47/15

    Verjährungsbeginn für Schadensersatzansprüche gegen Kapitalanlageberater: Grob

  • BGH, 24.03.2009 - XI ZR 456/07

    Vermutung der Ursächlichkeit einer Haustürsituation für

  • BGH, 17.11.2009 - XI ZR 36/09

    Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde; Zulässigkeit

  • BGH, 18.10.2016 - XI ZR 145/14

    Bankenhaftung: Kenntnis der Bank von einem groben Missverhältnis zwischen

  • KG, 31.05.2012 - 12 U 218/10

    Bankenhaftung bei finanziertem Immobilienkauf - Falschangaben eines Vermittlers

  • BGH, 03.12.1991 - XI ZR 300/90

    Begrenzung des Haftungsumfangs durch den Schutzzweck der Norm

  • BGH, 13.03.2007 - XI ZR 159/05

    Voraussetzungen einer Duldungsvollmacht bei unwirksam erteilter Vollmacht

  • OLG Karlsruhe, 03.03.2015 - 17 U 8/14
  • BGH, 13.06.2008 - V ZR 114/07

    Darlegungs- und Beweislast bei Verletzung eines Beratungsvertrages im Rahmen des

  • BGH, 18.04.2000 - XI ZR 193/99

    Einwendungsdurchgriff bei Kredit nach dem VerbrKrG

  • OLG Celle, 07.01.2014 - 8 U 198/13

    Ausübung des Widerspruchsrechts gemäß § 5a VVG nach vollständiger

  • BGH, 02.07.2015 - III ZR 149/14

    Verjährungsbeginn für Schadensersatzansprüche aus der Kommanditbeteiligung eines

  • BGH, 23.03.2004 - XI ZR 194/02

    Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank über die Höhe einer Innenprovision

  • BGH, 19.09.2006 - XI ZR 204/04

    Voraussetzungen einer Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank; Voraussetzungen

  • BGH, 13.12.2012 - III ZR 298/11

    Verjährungsbeginn für Schadensersatzansprüche gegen den Kapitalanlageberater:

  • BGH, 14.01.2010 - VII ZR 213/07

    Gewährleistung beim Bauvertrag: Verjährung des Anspruchs auf Rückzahlung des

  • BGH, 11.05.2010 - IX ZB 167/09

    Aufhebung der Verfahrenskostenstundung durch das Insolvenzgericht: Grob

  • BGH, 17.04.2012 - VI ZR 108/11

    Regress des Sozialversicherungsträgers: Beginn der Verjährungsfrist

  • OLG Koblenz, 29.05.2009 - 10 U 505/08

    Bankenhaftung beim finanzierten Immobilienerwerb zu Kapitalanlagezwecken;

  • BGH, 22.04.2016 - V ZR 256/14

    Bestreiten des Inhalts eines von dem bevollmächtigten Untervermittler einer

  • BGH, 24.01.2014 - V ZR 249/12

    Sittenwidrigkeit eines Grundstückskaufvertrages

  • BGH, 12.06.2007 - XI ZR 112/05

    Aufklärungspflichten einer Bank im Rahmen der Finanzierung des Erwerbs einer

  • BGH, 14.03.2003 - V ZR 308/02

    Aufklärungspflicht des Verkäufers über Provisionsverpflichtung gegenüber dem

  • BGH, 22.01.2008 - XI ZR 16/06

    Aufklärungspflichten der finanzierenden Bank

  • BGH, 19.03.2013 - XI ZR 46/11

    Vermittelter Kredit zu Finanzierung einer Kapitalanlage: Treuwidriges Verhalten

  • BGH, 06.07.2007 - V ZR 274/06

    Zustandekommen eines Beratungsvertrages im Rahmen eines Immobilienkaufs;

  • BGH, 17.06.2008 - XI ZR 79/07

    Haftung der finanzierenden Bank im Rahmen eines Erwerbs einer Immobilie zur

  • OLG Karlsruhe, 27.03.2015 - 8 U 70/14

    Verwendungsersatzanspruch des Vorvermächtnisnehmers: Tilgung eines zur

  • BGH, 06.07.1993 - XI ZR 12/93

    Beratungs- und Prüfungspflichten der Bank bei ausländischen Wertpapieren

  • OLG Oldenburg, 31.01.2013 - 8 U 31/12
  • KG, 02.09.2011 - 4 U 9/10

    Finanzierter Wohnungseigentumskauf im Steuersparmodell:

  • BGH, 15.01.2016 - V ZR 278/14

    Sittenwidrigkeit eines Immobilienkaufvertrages: Berücksichtigung der vom

  • OLG Frankfurt, 29.09.2014 - 23 U 241/13

    Nichtlesen der Beitrittserklärung als grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne des §

  • BGH, 27.05.2014 - XI ZR 264/13

    Urkundeneinsicht: Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen einer

  • BGH, 08.07.2010 - III ZR 249/09

    Verjährungsbeginn für Schadenersatzansprüche gegen den Kapitalanlageberater bzw.

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