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   KG, 23.03.2004 - (5) 1 Ss 249/01 (36/01)   

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https://dejure.org/2004,10245
KG, 23.03.2004 - (5) 1 Ss 249/01 (36/01) (https://dejure.org/2004,10245)
KG, Entscheidung vom 23.03.2004 - (5) 1 Ss 249/01 (36/01) (https://dejure.org/2004,10245)
KG, Entscheidung vom 23. März 2004 - (5) 1 Ss 249/01 (36/01) (https://dejure.org/2004,10245)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • tagesspiegel.de (Pressebericht, 24.03.2004)

    Gerechtigkeit ließ lange auf sich warten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StPO § 302 § 318
    Zulässigkeit der Berufung der Staatsanwaltschaft gegen eine im Rahmen einer Verfahrensabsprache erfolgte Verurteilung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2004, 175
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (54)

  • BGH, 28.08.1997 - 4 StR 240/97

    Verständigung im Strafverfahren

    Auszug aus KG, 23.03.2004 - 1 Ss 249/01
    Nichts anderes gilt für ein Urteil, das nach einer Verfahrensvereinbarung ergangen ist, ungeachtet dessen, ob diese formell und inhaltlich korrekt zustande gekommen und zulässig ist (vgl. zu den Kriterien: BVerfG NStZ 1987, 19; BGHSt 43, 195 = NJW 1998, 86 = NStZ 1998, 31) oder sich das Gericht und die Staatsanwaltschaft an das Vereinbarte gehalten haben.

    Denn abgesehen davon, daß Gegenstand eines Rechtsmittels gerade eine Verletzung der formellen oder inhaltlichen Erfordernisse sein kann (vgl. BGHSt aaO.; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 12), muß es der Staatsanwaltschaft wie dem Angeklagten möglich sein, auch etwaige andere verfahrens- oder materiellrechtliche Fehler eines solchen Urteils, so auch die Unter- oder Überschreitung der schuldangemessenen Strafe zu beanstanden (vgl. BGHSt 43, 195, 196, 208).

    Auch deshalb wird die Verknüpfung von Strafhöhe mit dem Rechtsmittelverzicht in einer Verfahrensvereinbarung nicht als zulässig erachtet (vgl. BGHSt 43, 195, 204 - 205), was auch der Revisionsgegner unter Berufung auf diese Entscheidung zutreffend einräumt.

    Ausgehend von dem allgemeinen anerkannten Grundsatz, daß die Erklärung eines Rechtsmittelverzichts (für die Einlegung eines Rechtsmittels gilt dasselbe) nicht vor dem Erlaß einer Entscheidung zulässig ist und der vorab zugesagte ihm jedenfalls faktisch sehr nahe kommt, ist es einhellige Meinung der Strafsenate des Bundesgerichtshofs, daß eine Verfahrensvereinbarung mit Rechtsmittelverzicht auch wegen ihrer abzulehnenden Verknüpfung der Rechtsmittelbefugnis mit der Strafhöhe unzulässig ist (vgl. BGH NJW 2003, 3426, 3427; BGHSt 43, 195, 204 f.; BGHSt 45, 227 = NStZ 2000, 96, 97 mit zustimmender Anmerkung Rieß).

    Zum einen ist ihr Inhalt nicht protokolliert worden, was neben der geschehenen Erörterung in öffentlicher Verhandlung unter Einbeziehung aller Verfahrensbeteiligten und der Mitglieder des Gerichts notwendig gewesen wäre (vgl. BGHSt 43, 195, 205 - 206; BGH NStZ 2000, 96, 97; NStZ 2001, 555, 556; jeweils m. weit. Nachw.; KG, Urteil vom 17. September 2003 - (4) 1 Ss 186/03 (94/03) - Meyer-Goßner, Einleitung 119e).

    Zum anderen hat das Landgericht faktisch eine bestimmte Strafe zugesagt; auch das ist unzulässig (vgl. BGHSt 43, 195, 206 - 207; BGH NStZ 1999, 571, 572).

    Sie stellt selbst dann einen auf die Sachrüge hin zu beachtenden Rechtsfehler dar, wenn - anders als hier - das Gericht alle maßgeblichen Strafzumessungsgesichtspunkte berücksichtigt hat und die Strafhöhe im Rahmen des Schuldangemessenen liegt (vgl. BGHSt 43, 195, 206 - 207, 210 - 211; NStZ-RR 1999, 571, 572).

    Dies gilt auch im Rahmen von Verfahrensvereinbarungen (vgl. BVerfG NStZ 1987, 419; BGHSt 43, 195, 208; BGH NJW 2003, 3426, 3427).

  • BGH, 24.07.2003 - 3 StR 368/02

    Anfragebeschluss; Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts infolge seines

    Auszug aus KG, 23.03.2004 - 1 Ss 249/01
    Denn auch die wirksame und von den Verfahrensbeteiligten eingehaltene Vereinbarung steht - worauf der Verteidiger zutreffend hinweist - unter dem Vorbehalt, daß auch das ihr entsprechende Urteil materiell rechtlich zutreffend, unter Berücksichtigung der maßgeblichen Umstände vertretbar ist und "den Boden schuldangemessen Strafens" nicht verläßt (vgl. BGHSt aaO. und NJW 2003, 3426, 3427).

    d) Da sonach die Berufungsbeschränkung nicht Gegenstand der Verfahrensvereinbarung war, bedarf es nicht der Klärung der auch von den Strafsenaten des Bundesgerichtshofs nicht übereinstimmend beantworteten Frage, ob ein Rechtsmittelverzicht deshalb unwirksam ist, weil er Gegenstand einer Verfahrensvereinbarung war und deshalb generell als unter Beeinträchtigung der Willensentschließung des Angeklagten zustande gekommen anzusehen ist, oder im Einzelfall besondere Umstände, etwa gewichtige Verfahrensverstöße und insbesondere der Nachweis einer dadurch bewirkten unzulässigen Beeinträchtigung des Willens und/oder der Verteidigungsmöglichkeit des Angeklagten hinzukommen müssen (vgl. zum Streitstand: BGH (Anfragebeschluß) NJW 2003, 3426, 3428; NStZ 2000, 386, 387; jeweils m. weit.

    Anlaß zur Klärung besteht auch nicht deshalb, weil der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seinem vorgenannten Anfragebeschluß die Auffassung vertritt, ein Rechtsmittelverzicht sei auch dann unwirksam, wenn er zwar nicht Gegenstand einer Verfahrensvereinbarung sei, das Gericht auf ihn aber etwa in dem Sinne hingewirkt habe, daß es ihn erwarte oder für wünschenswert erachte (vgl. ablehnend BGH - 1. Strafsenat - NStZ 2004, 164; Mosbacher NStZ 2004, 52, 53 und Grunst NStZ 2004 54, 55).

    Ausgehend von dem allgemeinen anerkannten Grundsatz, daß die Erklärung eines Rechtsmittelverzichts (für die Einlegung eines Rechtsmittels gilt dasselbe) nicht vor dem Erlaß einer Entscheidung zulässig ist und der vorab zugesagte ihm jedenfalls faktisch sehr nahe kommt, ist es einhellige Meinung der Strafsenate des Bundesgerichtshofs, daß eine Verfahrensvereinbarung mit Rechtsmittelverzicht auch wegen ihrer abzulehnenden Verknüpfung der Rechtsmittelbefugnis mit der Strafhöhe unzulässig ist (vgl. BGH NJW 2003, 3426, 3427; BGHSt 43, 195, 204 f.; BGHSt 45, 227 = NStZ 2000, 96, 97 mit zustimmender Anmerkung Rieß).

    Andernfalls wird die Gefahr gesehen, das Wissen, das Urteil werde nicht überprüft, könne einen negativen Einfluß auf die Sorgfalt der Sachverhaltsermittlung und Subsumtion haben (vgl. BGH NJW 2003, 3426, 3427 m. weit. Nachw.).

    Schließlich soll die Unwirksamkeit eines solchen Rechtsmittelverzichts sicherstellen, daß die Urteilskontrolle durch das Rechtsmittelgericht erhalten bleibt, weil allein so die Einhaltung der Verfahrensregeln zu gewährleisten sei (vgl. BGH NJW 2003, 3426, 3428; NStZ 2000, 96, 97).

    Dies gilt auch im Rahmen von Verfahrensvereinbarungen (vgl. BVerfG NStZ 1987, 419; BGHSt 43, 195, 208; BGH NJW 2003, 3426, 3427).

  • BGH, 19.10.1999 - 4 StR 86/99

    Verständigung über Rechtsmittelverzicht

    Auszug aus KG, 23.03.2004 - 1 Ss 249/01
    Nachw.; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 12 = wistra 1992, 309; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 18 = NStZ 1997, 611; BGH NStZ 2000, 96, 98; BGHSt 45, 51 = BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 20 und NJW 1999, 2449, 2451 - 2452 = StV 1999, 421).

    Ausgehend von dem allgemeinen anerkannten Grundsatz, daß die Erklärung eines Rechtsmittelverzichts (für die Einlegung eines Rechtsmittels gilt dasselbe) nicht vor dem Erlaß einer Entscheidung zulässig ist und der vorab zugesagte ihm jedenfalls faktisch sehr nahe kommt, ist es einhellige Meinung der Strafsenate des Bundesgerichtshofs, daß eine Verfahrensvereinbarung mit Rechtsmittelverzicht auch wegen ihrer abzulehnenden Verknüpfung der Rechtsmittelbefugnis mit der Strafhöhe unzulässig ist (vgl. BGH NJW 2003, 3426, 3427; BGHSt 43, 195, 204 f.; BGHSt 45, 227 = NStZ 2000, 96, 97 mit zustimmender Anmerkung Rieß).

    Schließlich soll die Unwirksamkeit eines solchen Rechtsmittelverzichts sicherstellen, daß die Urteilskontrolle durch das Rechtsmittelgericht erhalten bleibt, weil allein so die Einhaltung der Verfahrensregeln zu gewährleisten sei (vgl. BGH NJW 2003, 3426, 3428; NStZ 2000, 96, 97).

    Zum einen ist ihr Inhalt nicht protokolliert worden, was neben der geschehenen Erörterung in öffentlicher Verhandlung unter Einbeziehung aller Verfahrensbeteiligten und der Mitglieder des Gerichts notwendig gewesen wäre (vgl. BGHSt 43, 195, 205 - 206; BGH NStZ 2000, 96, 97; NStZ 2001, 555, 556; jeweils m. weit. Nachw.; KG, Urteil vom 17. September 2003 - (4) 1 Ss 186/03 (94/03) - Meyer-Goßner, Einleitung 119e).

    Schon deshalb vermögen die von dem Angeklagten etwa mit seinem Geständnis und/oder der Berufungsbeschränkung verbundene - enttäuschte - Hoffnung oder Erwartung, die Staatsanwaltschaft werde von dem ihr zustehenden Rechtsmittel keinen Gebrauch machen, die Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung ebenfalls nicht zu beeinträchtigen (vgl. BGH NStZ-RR 2002, 114; NStZ 2000, 96, 97; StV 2000, 4 und 542, 543; Beschluß vom 05. September 2001 - 5 StR 336/01 - bei BGH - Nack; jeweils m. weit. Nachw. zum Rechtsmittelverzicht).

  • BGH, 22.08.2006 - 1 StR 293/06

    Anwendbarkeit von § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO bei einer Urteilsabsprache mit einer

    Das Gericht kann zwar bei verfahrensbeendenden Absprachen eine Strafobergrenze nennen, es darf sich aber nicht auf eine exakte Strafhöhe ("Punktstrafe") festlegen (BGHSt 50, 40, 51 ; 43, 195, 206 f.; NStZ 1999, 571, 572; ebenso KG NStZ-RR 2004, 175, 178); in der Regel wird auch nicht völlig auszuschließen sein, dass der Strafausspruch auf einer solchen schon vor den Schlussvorträgen der Verfahrensbeteiligten (§ 258 StPO) und der nachfolgenden Urteilsberatung (§ 260 Abs. 1 StPO) vorgenommenen Selbstbindung des Gerichts beruht (vgl. BGHSt 43, 195, 211).
  • OLG Stuttgart, 26.03.2014 - 4a Ss 462/13

    Revision in Strafsachen: Unwirksamkeit einer durch den Angeklagten erklärten

    Auch wenn Gesetzgeber und bisherige Rechtsprechung - soweit ersichtlich - der Problematik einer Verständigung bzw. einer solchen vorgelagerter Bemühungen einschließlich des möglichen Scheiterns in der Berufungsinstanz nur relativ wenig Raum gewidmet haben, besteht für den Senat kein Zweifel, dass die Regelungen des Verständigungsgesetzes auch für diesen Verfahrensabschnitt vollumfänglich gelten (LG Freiburg, StV 2010, 236; Niemöller/Schlothauer/Weider, Gesetz zur Verständigung im Strafverfahren, 2010, Teil C Rn.100; Jahn, StV 2011, 497 ff. [499]; Altenhain/Haimerl, StV 2012, 394 ff. [398]; s. zur Absprache in der Berufungsinstanz - jeweils noch vor Inkrafttreten des Verständigungsgesetzes - auch: KG, NStZ-RR 2004, 175 ff., OLG München, NStZ 2006, 353 ff.).
  • KG, 27.01.2015 - 2 Ws 3/15

    Anrechnung des Maßregelvollzuges nach Erledigung wegen anfänglicher Fehldiagnose

    Ihre Wirksamkeit verlangt die Beschränkung auf solche Beschwerdepunkte, die losgelöst von dem nichtangegriffenen Teil der Entscheidung rechtlich und tatsächlich selbstständig beurteilt werden können, ohne eine Prüfung des übrigen Urteilsinhaltes notwendig zu machen (vgl. BGHSt 39, 208 [209]; 29, 359 [364]; 10, 100 [101]; KG NStZ-RR 2004, 175).
  • KG, 17.03.2022 - 3 Ws (B) 33/22

    1. Wird gerügt, das Gericht habe unter Verstoß gegen § 187 Abs. 1 Satz 1 GVG ohne

    Das gilt etwa, wenn seine Willensentschließung beeinträchtigt worden ist - sei es durch Drohung, Täuschung oder auch eine nur versehentlich unrichtige Auskunft des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft - oder er in seiner Verteidigung und dem Recht der Besprechung mit ihr unzulässig beschränkt worden ist (vgl. BGHSt 45, 51, 53; BGH NJW 2002, 1436; StV 2001, 556; KG Beschluss vom 23. März 2004 - (5) 1 Ss 249/01 (36/01) -, juris m.w.N.).
  • OLG München, 19.01.2006 - 5St RR 130/05

    Revisionsbegründung bei fehlerhafter Absprache im Strafverfahren -

    Diese Grundsätze sind auch für die Frage der Berufungsbeschränkung im Rahmen einer Verfahrensabsprache heranzuziehen (vgl. KG NStZ-RR 2004, 175).
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