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KG, 23.03.2018 - 22 W 17/18 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Berlin-Charlottenburg - 90 HRA 18914
- KG, 23.03.2018 - 22 W 17/18
- KG, 16.07.2018 - 22 W 17/18
- KG, 23.07.2018 - 22 W 17/18
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- KG, 17.01.2006 - 1 W 175/05
Handelsregisterverfahren: Gemeinschaftliche Antrags- und Beschwerdebefugnis …
Auszug aus KG, 23.03.2018 - 22 W 17/18
Die Anmeldung des Ausscheidens und des Eintritts eines Gesellschafters ist aber durch alle Gesellschafter einschließlich der Rechtsnachfolger anzumelden (vgl.§§ 161 Abs. 2, 162 Abs. 3, 107, 108 Satz 1, 143 Abs. 2 und 3 HGB in Verbindung mit § 143 Abs. 1 Satz 1 HGB), so dass auch nur diese in ihrer Gesamtheit durch die Zurückweisung der Anmeldung beeinträchtigt sind (KG, Beschluss vom 17. Januar 2006, 1 W 175/05, juris Rdn. 4; BayObLG…, Beschluss vom 13. Mai 1977 - 3 Z 41/76 -, juris Rdn. 6).Entsprechend § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO genügt für den zu führenden Nachweis aber auch die Vorlage der öffentlich beurkundeten Verfügungen von Todes wegen mit den entsprechenden Eröffnungsprotokollen (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen…, Beschluss vom 15. April 2014 - 2 W 22/14 -, juris Rdn. 11; KG, Beschluss vom 17. Januar 2006, 1 W 175/05, juris Rdn. 4).
Da allerdings der Nachweis der Rechtsnachfolge durch die Anmelder zu erbringen ist, muss sich diese aus den benannten Urkunden ergeben, ohne dass weitere tatsächliche Ermittlungen erforderlich sind (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen…, Beschluss vom 15. April 2014 - 2 W 22/14 -, juris Rdn. 11; KG, Beschluss vom 17. Januar 2006, 1 W 175/05, juris Rdn. 4).
- OLG Bremen, 15.04.2014 - 2 W 22/14
Anforderungen an den Nachweis der Rechtsnachfolge gegenüber dem Handelsregister
Auszug aus KG, 23.03.2018 - 22 W 17/18
Entsprechend § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO genügt für den zu führenden Nachweis aber auch die Vorlage der öffentlich beurkundeten Verfügungen von Todes wegen mit den entsprechenden Eröffnungsprotokollen (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 15. April 2014 - 2 W 22/14 -, juris Rdn. 11; KG…, Beschluss vom 17. Januar 2006, 1 W 175/05, juris Rdn. 4).Da allerdings der Nachweis der Rechtsnachfolge durch die Anmelder zu erbringen ist, muss sich diese aus den benannten Urkunden ergeben, ohne dass weitere tatsächliche Ermittlungen erforderlich sind (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 15. April 2014 - 2 W 22/14 -, juris Rdn. 11; KG…, Beschluss vom 17. Januar 2006, 1 W 175/05, juris Rdn. 4).
- KG, 30.05.2000 - 1 W 931/99
Tod eines Kommanditisten und Eintritt des Erben in Gesellschaft - …
Auszug aus KG, 23.03.2018 - 22 W 17/18
Denn der Kommanditanteil geht mangels anderer Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag (§ 177 HGB) mit dem Eintritt des Erbfalls unmittelbar im Wege der Sondererbfolge dem Erbanteil entsprechend mit allen Rechten und Pflichten auf den jeweiligen Erben über, was entsprechend im Handelsregister verlautbart werden muss (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 30. Mai 2000 - 1 W 931/99 -, juris Rdn. 5f.). - BayObLG, 13.05.1977 - BReg. 3 Z 41/76
Auszug aus KG, 23.03.2018 - 22 W 17/18
Die Anmeldung des Ausscheidens und des Eintritts eines Gesellschafters ist aber durch alle Gesellschafter einschließlich der Rechtsnachfolger anzumelden (vgl.§§ 161 Abs. 2, 162 Abs. 3, 107, 108 Satz 1, 143 Abs. 2 und 3 HGB in Verbindung mit § 143 Abs. 1 Satz 1 HGB), so dass auch nur diese in ihrer Gesamtheit durch die Zurückweisung der Anmeldung beeinträchtigt sind (KG…, Beschluss vom 17. Januar 2006, 1 W 175/05, juris Rdn. 4; BayObLG, Beschluss vom 13. Mai 1977 - 3 Z 41/76 -, juris Rdn. 6).