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   KG, 23.04.2013 - (4) 161 Ss 92/13 (89/13)   

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https://dejure.org/2013,21351
KG, 23.04.2013 - (4) 161 Ss 92/13 (89/13) (https://dejure.org/2013,21351)
KG, Entscheidung vom 23.04.2013 - (4) 161 Ss 92/13 (89/13) (https://dejure.org/2013,21351)
KG, Entscheidung vom 23. April 2013 - (4) 161 Ss 92/13 (89/13) (https://dejure.org/2013,21351)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 5 Abs 2 AufenthV, § 48 Abs 2 AufenthG, § 48 Abs 3 AufenthG, § 95 Abs 1 Nr 1 AufenthG
    Strafbarkeit eines Ausländers durch Verstoß gegen das Aufenthaltsgesetz: Zumutbarkeit der Erlangung eines Passes durch einen vietnamesischen Staatsangehörigen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Strafbarkeit eines Ausländers wegen passlosen Aufenthalts bei Verletzung der ausweisrechtlichen Pflichten durch den Ausländer; Anforderungen an die tatrichterlichen Feststellungen im Zusammenhang mit der Verurteilung eines Ausländers wegen passlosen Aufenthalt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zumutbarkeit von Anstrengungen zur Erlangung eines ausländischen Passes oder Passersatzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Celle, 25.07.2005 - 22 Ss 26/05

    Ausländer; Ausweisersatz; Duldungsanspruch; Heimatstaat; Passerlangung;

    Auszug aus KG, 23.04.2013 - 161 Ss 92/13
    Ein Ausländer kann einen Pass dann nicht in zumutbarer Weise erlangen, wenn ihm von seinen Heimatbehörden ein Pass verweigert wird oder wenn er einen solchen nicht in angemessener Zeit oder nur unter schwierigen Umständen erhalten kann (vgl. BayObLG aaO; OLG Celle StraFo 2005, 434 [insoweit durch die neuere Entscheidung OLG Celle NStZ 2010, 173 nicht aufgegeben]).

    Das Zumutbarkeitskriterium soll hierbei lediglich der Nachlässigkeit oder der Bequemlichkeit des Ausländers Rechnung tragen (vgl. OLG Celle StraFo 2005, 434).

  • OLG München, 08.06.2012 - 4St RR 92/12

    Strafverfahren wegen passlosen Aufenthalts: Beschränkung der Berufung auf den

    Auszug aus KG, 23.04.2013 - 161 Ss 92/13
    a) Nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, der ein echtes (Dauer-) Unterlassungsdelikt darstellt (vgl. OLG München NStZ-RR 2012, 348), ist strafbar, wer sich entgegen § 3 Abs. 1 i. V. m. § 48 Abs. 2 AufenthG im Bundesgebiet aufhält.

    Da im Fall einer Unzumutbarkeit der Passbeschaffung von den Heimatbehörden dem Angeklagten ein Anspruch auf Passersatzpapiere nach § 48 Abs. 2 AufenthG zugewachsen sein kann, ist in diesem Fall für die Strafbarkeit auch von Bedeutung, ob und wann sich der Angeklagte unter Darlegung der Unzumutbarkeitsgründe an die deutschen Behörden mit einem entsprechenden Antrag gewandt hat (vgl. OLG München NStZ-RR 2012, 348), was entsprechende Feststellungen erfordert.

  • BayObLG, 30.08.2004 - 4St RR 84/04

    Zumutbare Reisepassverschaffung durch Antrag bei diplomatischer Vertretung auch

    Auszug aus KG, 23.04.2013 - 161 Ss 92/13
    Eine Strafbarkeit eines Ausländers wegen passlosen Aufenthalts gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ist danach grundsätzlich dann zu bejahen, wenn er nicht in zumutbarer Weise seinen ausweisrechtlichen Pflichten nach § 48 Abs. 2 und 3 AufenthG nachgekommen ist und daher jedenfalls keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung in Form des Ausweisersatzes hat (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 22. August 2012 - 1 Ss 210/12 - [juris]; BayObLG StV 2005, 213; OLG München NStZ-RR 2011, 188 [Ls]), während die Strafbarkeit somit entfällt, wenn ihm ein Anspruch auf Erteilung eines solchen Ersatzpapiers zusteht (vgl. OLG Stuttgart NStZ-RR 2011, 28).
  • OLG Celle, 08.09.2009 - 32 Ss 103/09

    Passversagung durch den Heimatstaat bei Weigerung der Wehrdienstableistung als

    Auszug aus KG, 23.04.2013 - 161 Ss 92/13
    Ein Ausländer kann einen Pass dann nicht in zumutbarer Weise erlangen, wenn ihm von seinen Heimatbehörden ein Pass verweigert wird oder wenn er einen solchen nicht in angemessener Zeit oder nur unter schwierigen Umständen erhalten kann (vgl. BayObLG aaO; OLG Celle StraFo 2005, 434 [insoweit durch die neuere Entscheidung OLG Celle NStZ 2010, 173 nicht aufgegeben]).
  • OLG Frankfurt, 19.09.2006 - 1 Ss 167/06

    Strafbarkeit eines Ausländers gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG

    Auszug aus KG, 23.04.2013 - 161 Ss 92/13
    Unklar ist überdies, ob die Angeklagte von den deutschen Behörden unter Hinweis auf ihre ausweisrechtlichen Mitwirkungspflichten zu einer solchen Mitwirkung konkret aufgefordert wurde, etwa durch Erlass einer sog. Passverfügung (vgl. dazu OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 19. September 2006 - 1 Ss 167/06 - [juris-Rn.17]), und wie sie darauf ggf. reagiert hat.
  • OLG Frankfurt, 22.08.2012 - 1 Ss 210/12

    Voraussetzungen der Strafbarkeit wegen passlosen Aufenthalts nach § 95 I Nr. 1

    Auszug aus KG, 23.04.2013 - 161 Ss 92/13
    Eine Strafbarkeit eines Ausländers wegen passlosen Aufenthalts gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ist danach grundsätzlich dann zu bejahen, wenn er nicht in zumutbarer Weise seinen ausweisrechtlichen Pflichten nach § 48 Abs. 2 und 3 AufenthG nachgekommen ist und daher jedenfalls keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung in Form des Ausweisersatzes hat (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 22. August 2012 - 1 Ss 210/12 - [juris]; BayObLG StV 2005, 213; OLG München NStZ-RR 2011, 188 [Ls]), während die Strafbarkeit somit entfällt, wenn ihm ein Anspruch auf Erteilung eines solchen Ersatzpapiers zusteht (vgl. OLG Stuttgart NStZ-RR 2011, 28).
  • OLG München, 20.02.2006 - 4St RR 20/06

    Kein zumutbares Hinwirken auf Passerlangung durch Falschangaben zu

    Auszug aus KG, 23.04.2013 - 161 Ss 92/13
    Nicht festgestellt ist schon der Beginn der Passpflicht der Angeklagten, welche ausweislich der Tatsache, dass sie über eine "Duldung" verfügt(e), ersichtlich eine bestandskräftig abgelehnte Asylbewerberin ist, für die die Ausweispflicht nach dem Abschluss des Asylverfahrens eingetreten wäre (vgl. OLG München NStZ 2006, 529).
  • OLG München, 16.11.2010 - 4St RR 157/10

    Verstoß gegen das Aufenthaltsrecht: Zumutbarkeit der Ableistung des Wehrdienstes

    Auszug aus KG, 23.04.2013 - 161 Ss 92/13
    Eine Strafbarkeit eines Ausländers wegen passlosen Aufenthalts gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ist danach grundsätzlich dann zu bejahen, wenn er nicht in zumutbarer Weise seinen ausweisrechtlichen Pflichten nach § 48 Abs. 2 und 3 AufenthG nachgekommen ist und daher jedenfalls keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung in Form des Ausweisersatzes hat (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 22. August 2012 - 1 Ss 210/12 - [juris]; BayObLG StV 2005, 213; OLG München NStZ-RR 2011, 188 [Ls]), während die Strafbarkeit somit entfällt, wenn ihm ein Anspruch auf Erteilung eines solchen Ersatzpapiers zusteht (vgl. OLG Stuttgart NStZ-RR 2011, 28).
  • OLG Stuttgart, 06.04.2010 - 4 Ss 46/10

    Aufenthaltsrecht: Strafbarkeit des unerlaubten Aufenthalts eines türkischen

    Auszug aus KG, 23.04.2013 - 161 Ss 92/13
    Eine Strafbarkeit eines Ausländers wegen passlosen Aufenthalts gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ist danach grundsätzlich dann zu bejahen, wenn er nicht in zumutbarer Weise seinen ausweisrechtlichen Pflichten nach § 48 Abs. 2 und 3 AufenthG nachgekommen ist und daher jedenfalls keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung in Form des Ausweisersatzes hat (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 22. August 2012 - 1 Ss 210/12 - [juris]; BayObLG StV 2005, 213; OLG München NStZ-RR 2011, 188 [Ls]), während die Strafbarkeit somit entfällt, wenn ihm ein Anspruch auf Erteilung eines solchen Ersatzpapiers zusteht (vgl. OLG Stuttgart NStZ-RR 2011, 28).
  • KG, 14.06.2013 - 121 Ss 65/13

    Passpflicht von Ausländern

    Insbesondere ergibt sich aus den Ausführungen zur Zumutbarkeit der Passerlangung, dass der Angeklagte auch nicht über einen Ausweisersatz in Gestalt einer sogenannten qualifizierten Duldungsbescheinigung nach § 48 Abs. 2 AufenthG verfügte (dazu vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 22. August 2012 - 1 Ss 210/12 - juris; BayObLG StV 2005, 213; KG, Beschluss vom 23. April 2013 - (4) 161 Ss 92/13 (89/13) -) oder - was die Strafbarkeit nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ebenfalls entfallen ließe (vgl. BVerfG NVwZ 2006, 80; BayObLG a.a.O.; OLG Frankfurt am Main a.a.O.; OLG München NStZ-RR 2012, 348; OLG Celle StraFo 2005, 434; OLG Stuttgart NStZ-RR 2011, 28; Mosbacher in GK-AufenthG § 95 Rdn. 30) - Anspruch auf Erteilung eines solchen hatte.

    Ein Ausländer kann einen Pass dann nicht in zumutbarer Weise erlangen, wenn ihm von seinen Heimatbehörden ein Pass verweigert wird oder wenn er einen solchen nicht in angemessener Zeit oder nur unter schwierigen Umständen erhalten kann (vgl. BayObLG StV 2005, 213; OLG München, Beschluss vom 21. November 2012 - 4 StRR 133/12 - OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 22. August 2012 - 1 Ss 210/12 - juris; OLG Celle StraFo 2005, 434; KG, Beschluss vom 23. April 2013 - (4) 161 Ss 92/13 (89/13) -).

  • OLG Düsseldorf, 25.05.2020 - 2 RVs 35/20
    Zwar würde bereits ein Anspruch auf Erteilung eines Ausweisersatzes die Strafbarkeit nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG entfallen lassen (vgl. OLG Stuttgart NStZ-RR 2011, 402; OLG Frankfurt NStZ-RR 2012, 220; KG BeckRS 2013, 15050; Hohoff a.a.O. § 95 AufenthG Rdn. 9).
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