Rechtsprechung
KG, 23.04.2018 - 23 U 61/17 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 280 Abs 1 BGB, § 311 Abs 2 BGB
Wesentliche kapitalmäßige Verflechtung ist mitteilungsbedürftige Tatsache in Emissionsprospekt - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Mitteilungspflicht hinsichtlich Kapitalverflechtungen zwischen dem Fremdgeschäftsführer einer Publikums-Kommanditgesellschaft und dem die Form-Vorhaben durchführenden General Partner einer Limited Partnership
- degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 280 Abs. 1
Mitteilungspflicht hinsichtlich Kapitalverflechtungen zwischen dem Fremdgeschäftsführer einer Publikums-Kommanditgesellschaft und dem die Form-Vorhaben durchführenden General Partner einer Limited Partnership - rechtsportal.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Mitteilungspflicht hinsichtlich wesentlicher Kapitalverflechtungen
Verfahrensgang
- LG Berlin, 22.03.2017 - 2 O 346/16
- KG, 23.04.2018 - 23 U 61/17
- BGH, 04.06.2019 - II ZR 264/18
Papierfundstellen
- MDR 2018, 1196
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 06.10.1980 - II ZR 60/80
Prospekthaftung bei unrichtigem oder unvollständigem Prospekt für den Beitritt zu …
Auszug aus KG, 23.04.2018 - 23 U 61/17
19 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehören zu den zu offenbarenden Tatsachen wesentliche kapitalmäßige und personelle Verflechtungen zwischen einerseits der Komplementär-GmbH, ihren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern und andererseits den Unternehmen sowie deren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern, in deren Hand die Publikums-Kommanditgesellschaft die nach dem Emissionsprospekt durchzuführenden Vorhaben ganz oder wesentlich gelegt hat (BGH, Urt. v. 06.10.1980 - II ZR 60/80 -, juris Rn. 28; vgl. auch KG, Hinweisbeschluss vom 21.04.2016 - 2 U 160/14 -), und die diesem Personenkreis gewährten Sonderzuwendungen oder Sondervorteile (…BGH, Urt. v. 22.04.2010 - III ZR 318/08 -, juris Rn. 24).Nur eine solche soll die Gefahr einer Interessenkollision begründen (BGH, Urt. v. 06.10.1980 - II ZR 60/80 -, juris Rn. 28).
- BGH, 22.04.2010 - III ZR 318/08
Aufklärungspflicht der Treuhandkommanditistin eines Filmfonds: Kenntnis von …
Auszug aus KG, 23.04.2018 - 23 U 61/17
19 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehören zu den zu offenbarenden Tatsachen wesentliche kapitalmäßige und personelle Verflechtungen zwischen einerseits der Komplementär-GmbH, ihren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern und andererseits den Unternehmen sowie deren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern, in deren Hand die Publikums-Kommanditgesellschaft die nach dem Emissionsprospekt durchzuführenden Vorhaben ganz oder wesentlich gelegt hat (…BGH, Urt. v. 06.10.1980 - II ZR 60/80 -, juris Rn. 28; vgl. auch KG, Hinweisbeschluss vom 21.04.2016 - 2 U 160/14 -), und die diesem Personenkreis gewährten Sonderzuwendungen oder Sondervorteile (BGH, Urt. v. 22.04.2010 - III ZR 318/08 -, juris Rn. 24). - BSG, 05.07.2016 - B 2 U 19/14 R
Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang - …
Auszug aus KG, 23.04.2018 - 23 U 61/17
19 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehören zu den zu offenbarenden Tatsachen wesentliche kapitalmäßige und personelle Verflechtungen zwischen einerseits der Komplementär-GmbH, ihren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern und andererseits den Unternehmen sowie deren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern, in deren Hand die Publikums-Kommanditgesellschaft die nach dem Emissionsprospekt durchzuführenden Vorhaben ganz oder wesentlich gelegt hat (…BGH, Urt. v. 06.10.1980 - II ZR 60/80 -, juris Rn. 28; vgl. auch KG, Hinweisbeschluss vom 21.04.2016 - 2 U 160/14 -), und die diesem Personenkreis gewährten Sonderzuwendungen oder Sondervorteile (…BGH, Urt. v. 22.04.2010 - III ZR 318/08 -, juris Rn. 24).
- KG, 18.03.2019 - 23 U 49/17
Prospekthaftung bei einer Kapitalanlage in Form einer Kommanditbeteiligung: …
Vielmehr wird solches erst dann zur Gefahr für den Anleger, wenn der Betreffende in der Lage ist, seinen eigenen Interessen Vorrang zu geben, indem er Entscheidungen der Gesellschaft, an der er beteiligt ist, herbeiführen oder, wenn sie ihm nicht erfolgversprechend erscheinen, auch nur verhindern kann (Urteile vom 23.04.2018 zu 23 U 61/17, Rn. 25, juris; ebenso 23 U 50/17, 23 U 78/17 (rechtskräftig), 23 U 168/17).