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   KG, 23.04.2019 - 4 AuslA 37/19, 151 AuslA 187/18   

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KG, 23.04.2019 - 4 AuslA 37/19, 151 AuslA 187/18 (https://dejure.org/2019,13564)
KG, Entscheidung vom 23.04.2019 - 4 AuslA 37/19, 151 AuslA 187/18 (https://dejure.org/2019,13564)
KG, Entscheidung vom 23. April 2019 - 4 AuslA 37/19, 151 AuslA 187/18 (https://dejure.org/2019,13564)
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  • OLG Stuttgart, 17.03.2003 - 3 Ausl 113/01

    Rechtsgrundlagen der Durchführungshaft nach Bewilligung der Auslieferung

    Auszug aus KG, 23.04.2019 - 4 AuslA 37/19
    Für den in dieser Situation grundsätzlich möglichen (vgl. OLG Stuttgart NStZ-RR 2003, 340) Erlass eines Auslieferungshaftbefehls fehlt es derzeit an einem Haftgrund im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG, da die bloße passive Verweigerung der Mitwirkung an der Überstellung noch keine Fluchtgefahr begründet, die die Entfaltung einer zweckgerichteten Tätigkeit voraussetzt, die darauf abzielt, die Durchführung der Auslieferung zu vereiteln oder zumindest erheblich zu erschweren (vgl. BGHSt 23, 380, 383 f.; OLG Stuttgart aaO).
  • BGH, 04.11.1970 - 4 ARs 43/70

    Erlass eines Auslieferungshaftbefehls bei einer bereits für zulässig erklärten

    Auszug aus KG, 23.04.2019 - 4 AuslA 37/19
    Für den in dieser Situation grundsätzlich möglichen (vgl. OLG Stuttgart NStZ-RR 2003, 340) Erlass eines Auslieferungshaftbefehls fehlt es derzeit an einem Haftgrund im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG, da die bloße passive Verweigerung der Mitwirkung an der Überstellung noch keine Fluchtgefahr begründet, die die Entfaltung einer zweckgerichteten Tätigkeit voraussetzt, die darauf abzielt, die Durchführung der Auslieferung zu vereiteln oder zumindest erheblich zu erschweren (vgl. BGHSt 23, 380, 383 f.; OLG Stuttgart aaO).
  • OLG Celle, 21.10.2010 - 1 Ausl 33/10

    Vorrang der Invollzugsetzung einer Auslieferungshaftbefehls vor Erlass eines

    Auszug aus KG, 23.04.2019 - 4 AuslA 37/19
    Es kann vorliegend dahinstehen, ob diese Frist zwingend ist (so Böse in Grützner/Pötz/Kreß/Gazeas, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen 3. Aufl., § 83c Rn. 8, in am Rahmenbeschluss orientierter Auslegung; a.A. Schomburg/Hackner in Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen 5. Aufl., § 83c Rn. 4, unter Verweis auf die Gesetzesmaterialien), da auch bei einer dem Gesetzeswortlaut entsprechenden Auslegung von § 83c Abs. 4 Satz 2 IRG als "bloße" Soll-Vorschrift die Übergabe innerhalb der 10-Tage-Frist der gesetzliche Regelfall und deshalb auch die Anordnung der Durchführungshaft auf diese Dauer zu beschränken ist (vgl. OLG Celle NdsRpfl 2011, 23 = OLGSt IRG § 15 Nr. 9; OLG Koblenz aaO; OLG Stuttgart aaO; Senat aaO).
  • KG, 14.01.2013 - 151 AuslA 165/12

    Haft zur Durchführung der Auslieferung; zum unmittelbaren Bevorstehen der

    Auszug aus KG, 23.04.2019 - 4 AuslA 37/19
    Es ist ausreichend, die Haftanordnung - wie geschehen - mit der Maßgabe auszusprechen, dass eine Verhaftung des Verfolgten erst zulässig ist, wenn die Übergabe im Sinne eines unmittelbaren Bevorstehens der Auslieferung gesichert ist (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 15. Januar 2007 - [1] Ausl - III - 45/07 -, juris; Senat, Beschluss vom 14. Januar 2013 - [4] 151 AuslA 165/12 [313/12] -, juris = NStZ-RR 2013, 212 [LS]).
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