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   KG, 23.04.2020 - 1 W 47/20   

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https://dejure.org/2020,13247
KG, 23.04.2020 - 1 W 47/20 (https://dejure.org/2020,13247)
KG, Entscheidung vom 23.04.2020 - 1 W 47/20 (https://dejure.org/2020,13247)
KG, Entscheidung vom 23. April 2020 - 1 W 47/20 (https://dejure.org/2020,13247)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 866 Abs 1 ZPO, § 894 ZPO, § 19 GBO, § 27 S 1 GBO, § 46 Abs 1 GBO
    Grundbuchverfahren auf Grundschuldlöschung unter Vorlage eines Zwangsvollstreckungstitels: Titulierte Pflicht des Grundschuldgläubigers zur Löschungsbewilligung und Entbehrlichkeit der Zustimmung eines Grundstückseigentümers bei dessen Verurteilung zur Duldung der ...

  • notar-drkotz.de

    Grundschuldlöschung erfordert Zustimmung Eigentümer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Grundschuld wird nur mit Zustimmung des Eigentümers gelöscht!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Zustimmung zur Löschung einer Grundschuld auch bei Verurteilung zur Duldung der Zwangsvollstreckung

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Löschung einer Grundschuld erfordert die Zustimmung des Eigentümers! (IVR 2020, 157)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2020, 1095
  • FGPrax 2020, 153
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 05.02.1987 - IX ZR 161/85

    Rechtsfolgen der erfolgreichen Anfechtung einer Forderungsabtretung;

    Auszug aus KG, 23.04.2020 - 1 W 47/20
    Das folgt aus dem Wesen der Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz: die begründete Anfechtung gewährt dem Gläubiger nur einen schuldrechtlichen Anspruch darauf, dass sich der Anfechtungsgegner in seinem Verhältnis zum Gläubiger so behandeln lässt, als gehöre der anfechtbar veräußerte Gegenstand noch zum Vermögen des Vollstreckungsschuldners (BGHZ 100, 36, 42).
  • BGH, 30.10.2001 - VI ZR 127/00

    Rechtskraftwirkung eines die Berichtigung des Grundbuchs bewilligenden Urteils

    Auszug aus KG, 23.04.2020 - 1 W 47/20
    Abgesehen davon, dass nach § 322 Abs. 1 ZPO die materielle Rechtskraft des Urteils nur den Entscheidungssatz und keine Feststellungen zu Vorfragen erfasst (BGH, MDR 2008, 815, 816; 2002, 393, 394; OLG Naumburg, FGPrax 2014, 200, 201; G. Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl., Vor § 322, Rdn. 31; Demharter, a.a.O., Rdn. 37), hat der 14. Zivilsenat des Kammergerichts über einen möglichen Anspruch der Beteiligten zu 3 auf Grundbuchberichtigung gem. § 894 S. 1 BGB nicht entschieden.
  • BGH, 14.03.2008 - V ZR 13/07

    Voraussetzungen eines Grundurteils; Umfang der Rechtskraft eines eine Klage auf

    Auszug aus KG, 23.04.2020 - 1 W 47/20
    Abgesehen davon, dass nach § 322 Abs. 1 ZPO die materielle Rechtskraft des Urteils nur den Entscheidungssatz und keine Feststellungen zu Vorfragen erfasst (BGH, MDR 2008, 815, 816; 2002, 393, 394; OLG Naumburg, FGPrax 2014, 200, 201; G. Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl., Vor § 322, Rdn. 31; Demharter, a.a.O., Rdn. 37), hat der 14. Zivilsenat des Kammergerichts über einen möglichen Anspruch der Beteiligten zu 3 auf Grundbuchberichtigung gem. § 894 S. 1 BGB nicht entschieden.
  • BGH, 21.01.2016 - V ZB 43/15

    Grundbuchberichtigung: Nachweis des Erlöschens eines für den ersten Verkaufsfall

    Auszug aus KG, 23.04.2020 - 1 W 47/20
    Der Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit ist nach § 29 Abs. 1 GBO durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden zu führen (BGH, NJW 2016, 3242, 3243).
  • BGH, 13.07.1995 - IX ZR 81/94

    Rechtsfolgen der Anfechtbarkeit eines Wohnungsrechts

    Auszug aus KG, 23.04.2020 - 1 W 47/20
    dd) Ob die Verurteilung des Beteiligten zu 2, die Löschung der Grundschuld zu bewilligen, über das hinausgeht, was ein Gläubiger im Anfechtungsprozess regelmäßig erreichen kann (vgl. BGHZ 130, 314, 324), kann dahinstehen.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.06.2019 - L 14 U 133/16
    Auszug aus KG, 23.04.2020 - 1 W 47/20
    In einem von der Beklagten zu 3 gegen die D... und die Beteiligten zu 2 und 3 geführten Rechtsstreit (14 U 133/16) wurde die D... durch den 14. Zivilsenat des Kammergerichts am 24. April 2018 durch Versäumnisteil- und Schlussurteil wegen näher bezeichneter Forderungen in Höhe von 2.113.138,64 und Zinsen zur Zahlung von 488.124,42 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Juli 2015 an die Beteiligte zu 3 verurteilt.
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