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   KG, 23.04.2021 - (6) 2 StE 6/20 - 3 (2/20)   

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KG, 23.04.2021 - (6) 2 StE 6/20 - 3 (2/20) (https://dejure.org/2021,50488)
KG, Entscheidung vom 23.04.2021 - (6) 2 StE 6/20 - 3 (2/20) (https://dejure.org/2021,50488)
KG, Entscheidung vom 23. April 2021 - (6) 2 StE 6/20 - 3 (2/20) (https://dejure.org/2021,50488)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ehefrau; Haushalt; IS-Mitglied; einvernehmlich; Eingliederung; Anpreisen; Kalaschnikow; Al HolAutonomieverwaltung; Syrien; Rückführung; Abschiebehaft; Türkei; Rückholung; Auswärtiges Amt

  • rechtsportal.de

    Ehefrau; Haushalt; IS-Mitglied; einvernehmlich; Eingliederung; Anpreisen; Kalaschnikow; Al HolAutonomieverwaltung; Syrien; Rückführung; Abschiebehaft; Türkei; Rückholung; Auswärtiges Amt

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2022, 62
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (31)

  • BGH, 20.04.2021 - AK 30/21

    Strafbare Beteiligung an Aktivitäten des Islamischen Staates: Voraussetzungen

    Auszug aus KG, 23.04.2021 - 2 StE 6/20
    Der IS ist eine auf die Begehung von Mord, Totschlag und Kriegsverbrechen gerichtete terroristische Vereinigung im Ausland im Sinne der §§ 129a, 129b StGB.Das gilt sowohl unter Zugrundelegung des früher nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs maßgeblichen Vereinigungsbegriffs als auch auf der Grundlage der Legaldefinition des § 129 Abs. 2 in Verbindung mit § 129a Abs. 1 StGB in der seit dem 22. Juli 2017 gültigen Fassung (vgl. § 2 Abs. 1, Abs. 3 StGB), die im Hinblick auf die Organisationsstruktur und die Willensbildung geringere Anforderungen stellt und den Begriff dadurch ausgeweitet hat (BGH, Beschluss vom 3. März 2021 - AK 10/21 -, Rn. 29, juris; BGH, Beschluss vom 20. April 2021 - AK 30/21 -, Rn. 40, juris; jeweils m. w. N.).

    Die Angeklagte begab sich nach den Feststellungen freiwillig und aus eigenem Antrieb in das Herrschaftsgebiet des IS, um sich dort der von ihr gutgeheißenen Vereinigung IS anzuschließen und am Aufbau eines islamischen Staates mitzuwirken (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2021 - AK 10/21 -, Rn. 33, juris; vgl. nun auch BGH, Beschluss vom 20. April 2021 - AK 30/21 -, Rn. 44, juris).

    Ihre Reise in das Herrschaftsgebiet des IS ging maßgeblich auf ihre Initiative zurück und wurde im entscheidenden Abschnitt - nämlich ab Istanbul - von dem IS-Mitglied S. H. organisatorisch unterstützt, der auch die Schleuser bezahlte (vgl. dazu nun auch BGH, Beschluss vom 20. April 2021 - AK 30/21 -, Rn. 44, juris), wobei der Senat eine Verschleierung solchen Tuns durch S. H. gegenüber den IS-Stellen ausgeschlossen hat.

    Umgekehrt belegte es die einvernehmliche Aufnahme der Angeklagten in den IS, dass diese - wie ihr bewusst war - als "Ehefrau" S. H.s und später A. B.s von der Vereinigung alimentiert wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2021 - AK 10/21 -, Rn. 33, juris und nun auch BGH, Beschluss vom 20. April 2021 - AK 30/21 -, Rn. 44, juris).

    in Berlin, in dem durch die "Massennachricht" vom 8. März 2015 und durch den folgenden individuellen Austausch die Vorzüge eines Lebens unter der Herrschaft des IS propagiert und die dortige Versorgungslage angepriesen wurden (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2019 - StB 26/19 -, Rn. 23, juris; BGH, Beschluss vom 28. Juli 2020 - AK 18/20 -, Rn. 12 und 19, juris; sowie nun auch BGH, Beschluss vom 20. April 2021 - AK 30/21 -, Rn. 44, juris) und mit dem die Angeklagte die Zeugin für eine Ausreise ins "Kalifat" zu werben suchte ("in sha Allah kommst du auch eines tages"; vgl. zu derartiger Werbung BGH NStZ-RR 2018, 369 [371]).

    Und schließlich war sie aufgrund des zwar wirtschaftlich bedingt nur vorübergehenden, aber zumindest nicht ganz kurzen - und selbständig strafbaren - Besitzes eines Sturmgewehrs "Kalaschnikow" sowie der festgestellten Unterweisung im Umgang mit dieser Waffe (zu solcher Unterweisung BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2019 - AK 56/19 -, Rn. 29, juris) in der Lage, nicht nur sich selbst, sondern auch den von ihr vertretenen Herrschaftsanspruch der Vereinigung gegen Angriffe gegnerischer Kräfte zu verteidigen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2021 - AK 10/21 -, Rn. 33, juris und nun auch BGH, Beschluss vom 20. April 2021 - AK 30/21 -, Rn. 45, juris).

    Auch das Führen des gemeinsamen Haushalts für ihre "Ehemänner" stellte sich angesichts der aus den ausgeführten Umständen folgenden mitgliedschaftlichen Einbindung der Angeklagten in den IS und ihres Zieles, im Rahmen der ihr vom IS zugedachten Rolle als "Ehefrau" die Vereinigung zu fördern, nicht lediglich als bloße alltägliche Verrichtung ohne Organisationsbezug dar (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2021 - AK 10/21 -, Rn. 34, juris und nun auch BGH, Beschluss vom 20. April 2021 - AK 30/21 -, Rn. 45, juris m. w. N.).

    Es ließ sich nicht mit der für eine diesbezügliche Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststellen, dass der weitere Verbleib der Angeklagten nach ihrer gescheiterten Flucht zu "Umm M." und zur Zeugin St. - zunächst bei ihrem "Ehemann" A. B., dann nach dessen Tod in den verschiedenen Frauenhäusern des IS bis nach Baghus - von einem einvernehmlichen Willen (hier: der Angeklagten) zu einer fortdauernden Teilnahme am Verbandsleben getragen war, wie es eine mitgliedschaftliche Beteiligung voraussetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2021 - AK 10/21 -, Rn. 30, juris; BGH, Beschluss vom 20. April 2021 - AK 30/21 -, Rn. 41, juris).

    Sturmgewehre vom Typ "Kalaschnikow" sind Kriegswaffen im Sinne von § 1 Abs. 1 KrWaffKontrG i. V. m. Teil B Nr. 29 Buchst. c der Anlage zu § 1 Abs. 1 KrWaffKontrG (Kriegswaffenliste), siehe BGH, Beschluss vom 3. März 2021 - AK 10/21 -, Rn. 37, juris und BGH, Beschluss vom 20. April 2021 - AK 30/21 -, Rn. 47, juris.

    Hingegen ließen sich die Umstände, unter denen die Angeklagte den Besitz an der "Kalaschnikow" erlangte - insbesondere wann, wo und wie diese von wem übergeben oder sonst übermittelt wurde, etwa durch A. B. selbst oder auf dessen wie auch immer geartete Veranlassung hin durch einen Dritten -, nicht aufklären (anders im Fall BGH, Beschluss vom 20. April 2021 - AK 30/21 -, Rn. 20 ff. und 47, juris).

    In Tatmehrheit (§ 53 StGB) dazu treten die fortdauernden, keinen weiteren Straftatbestand erfüllenden mitgliedschaftlichen Beteiligungsakte (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 3. März 2021 - AK 10/21 -, Rn. 38 ff., juris und BGH, Beschluss vom 20. April 2021 - AK 30/21 -, Rn. 49 ff., juris; jeweils m. w. N.).

    Gleiches gilt hinsichtlich der Verstöße gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz im Hinblick auf §§ 39, 41 des syrischen Präsidialerlasses Nr. 51 vom 24. September 2001 (zum Ganzen BGH, Beschluss vom 3. März 2021 - AK 10/21 -, Rn. 42, juris;BGH, Beschluss vom 20. April 2021 - AK 30/21 -, Rn. 53, juris; jeweils m. w. N.).

  • BGH, 03.03.2021 - AK 10/21

    Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus;

    Auszug aus KG, 23.04.2021 - 2 StE 6/20
    Dies hat der Senat mit Blick auf eine festgestellte enge Verzahnung, wenn nicht gar (Teil-)Identität von Salafismus und (radikalem) Islamismus gewürdigt (vgl. auchBGH, Beschluss vom 3. März 2021 - AK 10/21 -, Rn. 10, juris).

    Der IS ist eine auf die Begehung von Mord, Totschlag und Kriegsverbrechen gerichtete terroristische Vereinigung im Ausland im Sinne der §§ 129a, 129b StGB.Das gilt sowohl unter Zugrundelegung des früher nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs maßgeblichen Vereinigungsbegriffs als auch auf der Grundlage der Legaldefinition des § 129 Abs. 2 in Verbindung mit § 129a Abs. 1 StGB in der seit dem 22. Juli 2017 gültigen Fassung (vgl. § 2 Abs. 1, Abs. 3 StGB), die im Hinblick auf die Organisationsstruktur und die Willensbildung geringere Anforderungen stellt und den Begriff dadurch ausgeweitet hat (BGH, Beschluss vom 3. März 2021 - AK 10/21 -, Rn. 29, juris; BGH, Beschluss vom 20. April 2021 - AK 30/21 -, Rn. 40, juris; jeweils m. w. N.).

    Die Angeklagte begab sich nach den Feststellungen freiwillig und aus eigenem Antrieb in das Herrschaftsgebiet des IS, um sich dort der von ihr gutgeheißenen Vereinigung IS anzuschließen und am Aufbau eines islamischen Staates mitzuwirken (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2021 - AK 10/21 -, Rn. 33, juris; vgl. nun auch BGH, Beschluss vom 20. April 2021 - AK 30/21 -, Rn. 44, juris).

    Umgekehrt belegte es die einvernehmliche Aufnahme der Angeklagten in den IS, dass diese - wie ihr bewusst war - als "Ehefrau" S. H.s und später A. B.s von der Vereinigung alimentiert wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2021 - AK 10/21 -, Rn. 33, juris und nun auch BGH, Beschluss vom 20. April 2021 - AK 30/21 -, Rn. 44, juris).

    Weiter "ehelichte" die Angeklagte nach dem Tod Sabbadin Husseins, vom IS vermittelt und aus einem - wie sie wusste - vom IS betriebenen Frauenhaus heraus, das der "Wiederverheiratung" dortiger Frauen mit IS-Angehörigen diente, mit A. B. einen "Ehemann", dessen IS-Mitgliedschaft ihr bewusst war (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juli 2020 - AK 18/20 -, Rn. 19, juris für die "Ehelichung" kämpfender IS-Mitglieder; ebenso BGH, Beschluss vom 3. März 2021 - AK 10/21 -, Rn. 34, juris).

    Und schließlich war sie aufgrund des zwar wirtschaftlich bedingt nur vorübergehenden, aber zumindest nicht ganz kurzen - und selbständig strafbaren - Besitzes eines Sturmgewehrs "Kalaschnikow" sowie der festgestellten Unterweisung im Umgang mit dieser Waffe (zu solcher Unterweisung BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2019 - AK 56/19 -, Rn. 29, juris) in der Lage, nicht nur sich selbst, sondern auch den von ihr vertretenen Herrschaftsanspruch der Vereinigung gegen Angriffe gegnerischer Kräfte zu verteidigen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2021 - AK 10/21 -, Rn. 33, juris und nun auch BGH, Beschluss vom 20. April 2021 - AK 30/21 -, Rn. 45, juris).

    Auch das Führen des gemeinsamen Haushalts für ihre "Ehemänner" stellte sich angesichts der aus den ausgeführten Umständen folgenden mitgliedschaftlichen Einbindung der Angeklagten in den IS und ihres Zieles, im Rahmen der ihr vom IS zugedachten Rolle als "Ehefrau" die Vereinigung zu fördern, nicht lediglich als bloße alltägliche Verrichtung ohne Organisationsbezug dar (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2021 - AK 10/21 -, Rn. 34, juris und nun auch BGH, Beschluss vom 20. April 2021 - AK 30/21 -, Rn. 45, juris m. w. N.).

    Es ließ sich nicht mit der für eine diesbezügliche Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststellen, dass der weitere Verbleib der Angeklagten nach ihrer gescheiterten Flucht zu "Umm M." und zur Zeugin St. - zunächst bei ihrem "Ehemann" A. B., dann nach dessen Tod in den verschiedenen Frauenhäusern des IS bis nach Baghus - von einem einvernehmlichen Willen (hier: der Angeklagten) zu einer fortdauernden Teilnahme am Verbandsleben getragen war, wie es eine mitgliedschaftliche Beteiligung voraussetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2021 - AK 10/21 -, Rn. 30, juris; BGH, Beschluss vom 20. April 2021 - AK 30/21 -, Rn. 41, juris).

    Sturmgewehre vom Typ "Kalaschnikow" sind Kriegswaffen im Sinne von § 1 Abs. 1 KrWaffKontrG i. V. m. Teil B Nr. 29 Buchst. c der Anlage zu § 1 Abs. 1 KrWaffKontrG (Kriegswaffenliste), siehe BGH, Beschluss vom 3. März 2021 - AK 10/21 -, Rn. 37, juris und BGH, Beschluss vom 20. April 2021 - AK 30/21 -, Rn. 47, juris.

    Vor solchem Hintergrund hat der Senat auf den - auch in der Anklage zugrunde gelegten - Tatbestand des Ausübens der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe gemäß § 22a Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a KrWaffKontrG zurückgegriffen (vgl. ebenso BGH, Beschluss vom 3. März 2021 - AK 10/21 -, Rn. 37, juris; siehe auch schon BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2019 - StB 26/19 -, Rn. 27, juris und OLG Düsseldorf, Urteil vom 17. Dezember 2019 - 5 StS 2/19 -, Rn. 387, juris).

    In Tatmehrheit (§ 53 StGB) dazu treten die fortdauernden, keinen weiteren Straftatbestand erfüllenden mitgliedschaftlichen Beteiligungsakte (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 3. März 2021 - AK 10/21 -, Rn. 38 ff., juris und BGH, Beschluss vom 20. April 2021 - AK 30/21 -, Rn. 49 ff., juris; jeweils m. w. N.).

    Gleiches gilt hinsichtlich der Verstöße gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz im Hinblick auf §§ 39, 41 des syrischen Präsidialerlasses Nr. 51 vom 24. September 2001 (zum Ganzen BGH, Beschluss vom 3. März 2021 - AK 10/21 -, Rn. 42, juris;BGH, Beschluss vom 20. April 2021 - AK 30/21 -, Rn. 53, juris; jeweils m. w. N.).

  • OLG Düsseldorf, 17.12.2019 - 5 StS 2/19

    Hauptverhandlungstermine in dem Verfahren gegen Derya Ö. aus Bochum wegen

    Auszug aus KG, 23.04.2021 - 2 StE 6/20
    Vielmehr vermochte der Senat nicht auszuschließen, dass die Angeklagte sich in jener Zeit nur deshalb noch fügte, weil sie keine andere Möglichkeit sah, ihrem "Ehemann" und nach dessen Tod dem IS zu entkommen (strenger OLG Düsseldorf, Urteil vom 17. Dezember 2019 - 5 StS 2/19 -, Rn. 318, juris, wo auf eine offene Distanzierung von der Organisation und einen nach außen erkennbaren Ausdruck der Abkehr vom IS abgestellt wird).

    Vor solchem Hintergrund hat der Senat auf den - auch in der Anklage zugrunde gelegten - Tatbestand des Ausübens der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe gemäß § 22a Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a KrWaffKontrG zurückgegriffen (vgl. ebenso BGH, Beschluss vom 3. März 2021 - AK 10/21 -, Rn. 37, juris; siehe auch schon BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2019 - StB 26/19 -, Rn. 27, juris und OLG Düsseldorf, Urteil vom 17. Dezember 2019 - 5 StS 2/19 -, Rn. 387, juris).

    Die Vereinigung wandte in großem Ausmaß Gewalt zur Vernichtung von Menschenleben jenseits aller humanitären Standards an (vgl. OLG Celle, Urteil vom 29. April 2020 - 4 StS 2/20 -, Rn. 84, juris), sie zählt zu den radikalsten und blutrünstigsten islamistischen Terrororganisationen und war zugleich deren zur damaligen Zeit erfolgreichste (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 17. Dezember 2019 - 5 StS 2/19 -, Rn. 413, juris).

  • BGH, 05.08.2020 - 3 StR 231/20

    Anrechnung von im Ausland erlittener Abschiebehaft (Grundsatz der

    Auszug aus KG, 23.04.2021 - 2 StE 6/20
    Die Anrechnung gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 StGB setzt voraus, dass die im Ausland erfahrene Freiheitsentziehung aus Anlass derjenigen Tat erfolgt ist, die Gegenstand des deutschen Strafverfahrens ist oder gewesen ist (BGH, Beschluss vom 5. August 2020 - 3 StR 231/20 -, Rn. 11, juris).

    Dann gilt, dass der Angeklagte durch die Anrechnung der ausländischen Haft nicht besser stehen soll, als er gestanden hätte, wenn das gesamte Tatgeschehen im Inland abgeurteilt worden wäre (BGH, Beschluss vom 5. August 2020 - 3 StR 231/20 -, Rn. 11, juris).

    Bei der türkischen Abschiebehaft schied das allerdings schon nach Sinn und Zweck von § 51 Abs. 1 und 3 StGB aus, weil ein Angeklagter durch die Anrechnung der ausländischen Haft nicht besser stehen soll, als er gestanden hätte, wenn das gesamte Tatgeschehen im Inland abgeurteilt worden wäre (BGH, Beschluss vom 5. August 2020 - 3 StR 231/20 -, Rn. 11, juris).

  • OLG Celle, 29.04.2020 - 4 StS 2/20

    Strafbarkeit der Unterstützung des "Islamischen Staats" durch gezielte Förderung

    Auszug aus KG, 23.04.2021 - 2 StE 6/20
    Zudem verübten Mitglieder der Organisation auch Anschläge außerhalb des räumlichen Herrschaftsbereichs, etwa in Belgien, Deutschland und Frankreich (zu alledem: OLG Celle, Urteil vom 29. April 2020 - 4 StS 2/20 -, Rn. 82 ff., juris; zugleich mit weiteren Nachweisen zur Klassifizierung des IS als terroristische Vereinigung im Ausland im Sinne der §§ 129a, 129b StGB in der Rechtsprechung des BGH und in der Literatur).

    Die Vereinigung wandte in großem Ausmaß Gewalt zur Vernichtung von Menschenleben jenseits aller humanitären Standards an (vgl. OLG Celle, Urteil vom 29. April 2020 - 4 StS 2/20 -, Rn. 84, juris), sie zählt zu den radikalsten und blutrünstigsten islamistischen Terrororganisationen und war zugleich deren zur damaligen Zeit erfolgreichste (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 17. Dezember 2019 - 5 StS 2/19 -, Rn. 413, juris).

  • BGH, 28.07.2020 - AK 18/20

    Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft eines Angeschuldigten über sechs

    Auszug aus KG, 23.04.2021 - 2 StE 6/20
    in Berlin, in dem durch die "Massennachricht" vom 8. März 2015 und durch den folgenden individuellen Austausch die Vorzüge eines Lebens unter der Herrschaft des IS propagiert und die dortige Versorgungslage angepriesen wurden (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2019 - StB 26/19 -, Rn. 23, juris; BGH, Beschluss vom 28. Juli 2020 - AK 18/20 -, Rn. 12 und 19, juris; sowie nun auch BGH, Beschluss vom 20. April 2021 - AK 30/21 -, Rn. 44, juris) und mit dem die Angeklagte die Zeugin für eine Ausreise ins "Kalifat" zu werben suchte ("in sha Allah kommst du auch eines tages"; vgl. zu derartiger Werbung BGH NStZ-RR 2018, 369 [371]).

    Weiter "ehelichte" die Angeklagte nach dem Tod Sabbadin Husseins, vom IS vermittelt und aus einem - wie sie wusste - vom IS betriebenen Frauenhaus heraus, das der "Wiederverheiratung" dortiger Frauen mit IS-Angehörigen diente, mit A. B. einen "Ehemann", dessen IS-Mitgliedschaft ihr bewusst war (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juli 2020 - AK 18/20 -, Rn. 19, juris für die "Ehelichung" kämpfender IS-Mitglieder; ebenso BGH, Beschluss vom 3. März 2021 - AK 10/21 -, Rn. 34, juris).

  • BGH, 09.07.2015 - 3 StR 537/14

    Konkurrenzen bei Organisationsdelikten (kriminelle/terroristische Vereinigung;

    Auszug aus KG, 23.04.2021 - 2 StE 6/20
    Da es sich - im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den einschlägigen Konkurrenzverhältnissen (grundlegend: BGHSt 60, 308) - um einen selbständigen Tatvorwurf handelte, war die Angeklagte insoweit freizusprechen.

    Die mitgliedschaftlichen Beteiligungsakte, die auch den Tatbestand einer anderen Strafvorschrift erfüllen und der Zwecksetzung der Vereinigung oder ihren sonstigen Interessen dienen, stehen gemäß § 52 Abs. 1 Alt. 1 StGB in Tateinheit mit der jeweils gleichzeitig verwirklichten mitgliedschaftlichen Beteiligung, jedoch - soweit sich nach allgemeinen Grundsätzen nichts anderes ergibt - zu der Gesamtheit der sonstigen mitgliedschaftlichen Beteiligungsakte in Tatmehrheit (grundlegend BGHSt 60, 308 Rn. 23 ff.).

  • BGH, 17.10.2019 - StB 26/19

    Anordnung der Untersuchungshaft bei Vorliegen des dringenden Tatverdachts der

    Auszug aus KG, 23.04.2021 - 2 StE 6/20
    in Berlin, in dem durch die "Massennachricht" vom 8. März 2015 und durch den folgenden individuellen Austausch die Vorzüge eines Lebens unter der Herrschaft des IS propagiert und die dortige Versorgungslage angepriesen wurden (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2019 - StB 26/19 -, Rn. 23, juris; BGH, Beschluss vom 28. Juli 2020 - AK 18/20 -, Rn. 12 und 19, juris; sowie nun auch BGH, Beschluss vom 20. April 2021 - AK 30/21 -, Rn. 44, juris) und mit dem die Angeklagte die Zeugin für eine Ausreise ins "Kalifat" zu werben suchte ("in sha Allah kommst du auch eines tages"; vgl. zu derartiger Werbung BGH NStZ-RR 2018, 369 [371]).

    Vor solchem Hintergrund hat der Senat auf den - auch in der Anklage zugrunde gelegten - Tatbestand des Ausübens der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe gemäß § 22a Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a KrWaffKontrG zurückgegriffen (vgl. ebenso BGH, Beschluss vom 3. März 2021 - AK 10/21 -, Rn. 37, juris; siehe auch schon BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2019 - StB 26/19 -, Rn. 27, juris und OLG Düsseldorf, Urteil vom 17. Dezember 2019 - 5 StS 2/19 -, Rn. 387, juris).

  • BGH, 22.03.2018 - StB 32/17

    Erlass eines Haftbefehls bei dringendem Tatverdacht der Mitgliedschaft in einer

    Auszug aus KG, 23.04.2021 - 2 StE 6/20
    Die Angeklagte erfüllte damit nicht lediglich die "häuslichen Pflichten", die sich aus dem Zusammenleben mit ihrem "Ehemann" nach islamischem Ritus ergaben (vgl. zu dieser Konstellation etwa BGH NStZ-RR 2018, 206 [207]).

    Dabei konnte dahinstehen, inwieweit eine "bewusste Entscheidung für die Erweiterung des "Staatsvolkes" des IS" als Beteiligungshandlung in Betracht kommen mag (vgl. BGH NStZ-RR 2018, 369 [371] und die Übersicht bei Gericke/Moldenhauer, NStZ-RR 2020, 329 [330]; demgegenüber BGH NStZ-RR 2018, 206 [307]).

  • BGH, 17.02.2021 - AK 7/21

    Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus;

    Auszug aus KG, 23.04.2021 - 2 StE 6/20
    Als in solchem Sinne vorsichtig versteht der Senat auch die zurückhaltenden Bewertungen entsprechender Schlussfolgerungen als Grundlage eines dringenden bzw. hinreichenden Tatverdachts im Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17. Februar 2021 - AK 7/21 - (Rn. 17, juris).

    Die Annahme einer mitgliedschaftlichen Beteiligung scheidet daher aus, wenn die Unterstützungshandlungen nicht von einem einvernehmlichen Willen zu einer fortdauernden Teilnahme am Verbandsleben getragen sind (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2021 - AK 7/21 -, Rn. 20, juris m. w. N.).

  • BGH, 13.10.2020 - 1 StR 299/20

    Beweiswürdigung (Aussage-gegen-Aussage-Konstellation: erforderliche

  • OLG München, 15.07.2015 - 7 St 7/14

    Strafbarkeit von Mitgliedern der Junud al-Sham durch den Angriff auf das

  • BGH, 05.12.2017 - 1 StR 416/17

    Umfang eines Rechtsmittels (Beschränkung der Revision auf einzelne,

  • OLG München, 29.04.2020 - 7 St 9/19

    Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland - Konkurrenz

  • BGH, 10.06.2020 - 3 StR 52/20

    Irrtum über die Existenz des gegen einen ausländischen Verein verfügten

  • BGH, 13.12.2016 - 3 StR 440/16

    Tatbegriff im Rahmen der Anrechnung von im Ausland erlittener Haft; konstitutive

  • OLG Frankfurt, 29.12.2015 - 3 StE 4/10

    Onesphore R. nach teilweiser Aufhebung des ersten "Ruanda-Urteils" wegen

  • BGH, 17.11.2016 - AK 54/16

    Dringender Tatverdacht einer grausamen und unmenschlichen Behandlung einer nach

  • BGH, 26.11.2013 - 3 StR 217/13

    Beweiswürdigung im Strafverfahren: Belastende Aussage eines von der

  • BGH, 25.03.2003 - 1 StR 483/02

    Urteil im "Haustyrannen"-Mordfall aufgehoben

  • BGH, 17.10.2019 - AK 56/19

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus bei einem Mitglied des

  • BGH, 18.08.2009 - 1 StR 107/09

    Rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung (Lücken; Unklarheiten; Widersprüche;

  • OLG München, 29.01.2020 - 8 St 8/19

    Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (Nusra-Front; HTS) -

  • OLG Celle, 07.12.2015 - 2 StE 6/15

    3, 4-1/15 (2 StE 6/15-3) - "Islamische Staat" (IS) als terroristische Vereinigung

  • BGH, 17.02.2021 - 2 StR 222/20

    Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (revisionsgerichtliche

  • BGH, 24.02.2021 - 1 StR 489/20

    Beweiswürdigung von Zeugenaussagen (Zeuge vom Hörensagen,

  • BGH, 11.12.2018 - 2 StR 487/18

    Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (Maßstab

  • BGH, 15.01.2020 - 2 StR 352/18

    Urteilsgründe (Anforderungen an die Darlegung von Ergebnissen zu DNA-Gutachten);

  • BGH, 29.03.2021 - 2 StR 450/19

    Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (Abweichen von einem

  • BGH, 17.12.2019 - 1 StR 364/18

    Verbotsirrtum (Unvermeidbarkeit bei Einholung von Rechtsrat: Anforderungen an die

  • BGH, 11.03.2010 - StB 16/09

    Militante gruppe (mg); Überwachung der Telekommunikation (Fernmeldegeheimnis;

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