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   KG, 23.05.2020 - 22 W 61/19   

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https://dejure.org/2020,14096
KG, 23.05.2020 - 22 W 61/19 (https://dejure.org/2020,14096)
KG, Entscheidung vom 23.05.2020 - 22 W 61/19 (https://dejure.org/2020,14096)
KG, Entscheidung vom 23. Mai 2020 - 22 W 61/19 (https://dejure.org/2020,14096)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • RA Kotz

    Vereinsregistereintragung - satzungsgemäße einfache Mehrheit für einen Beschluss

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zum Erreichen einer in Vereinssatzung vorgeschriebenen einfachen Mehrheit für Beschluss der Mitgliederversammlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2020, 1558
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG München, 29.01.2008 - 31 Wx 78/07

    Auslegung einer Vereinssatzung: Erforderliche Mehrheit für einen Wahlvorschlag

    Auszug aus KG, 23.05.2020 - 22 W 61/19
    Erforderlich ist, dass die Zahl der gültigen Ja-Stimmen die der gültigen Nein-Stimmen um wenigstens eine übertrifft; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Festlegung des Abstimmungsergebnisses nicht mitgezählt (BGH, Urteil vom 12. Januar 1987, II ZR 152/86, juris Rn. 5; OLG München, Beschluss vom 29. Januar 2008, 31 Wx 78/07, juris Rn. 21 und Beschluss vom 19. Januar 1996, 3Z BR 233/95, juris Rn. 18; Palandt- Ellenberger, BGB, 79. Aufl., § 32 Rn. 7; Staudinger/ Schwennicke , BGB, 2019, § 32 Rn. 111).

    Dass der Begriff "einfache Mehrheit" häufig missverstanden wird, kann daran nichts ändern (OLG München, Beschluss vom 29. Januar 2008, 31 Wx 78/07, juris Rn. 26).

    Eine nach der Satzung erforderliche einfache Mehrheit ist nicht als relative, sondern als absolute Mehrheit zu verstehen (OLG München, Beschluss vom 29. Januar 2008, 31 Wx 78/07, juris Rn. 21 und Beschluss vom 19. Januar 1996, 3Z BR 233/95, juris Rn. 19; Palandt- Ellenberger, aaO; Staudinger/Schwennicke, aaO, Rn. 110).

    Denn die Abhängigkeit der Nichtigkeit eines Beschlusses vom Widerspruch des in seinen Rechten verletzten Mitglieds kann allenfalls bei Verstößen gegen Verfahrensvorschriften greifen, die nur dem Schutz einzelner Mitglieder dienen, nicht aber bei Verstößen gegen übergeordnete Interessen, wie die das grundlegende gemeinschaftliche Interesse aller Mitglieder an einer rechts- und ordnungsgemäßen Willensbildung betreffende Wahl eines Vorstandsmitglieds (OLG München, Beschluss vom 29. Januar 2008, 31 Wx 78/07, juris Rn. 30; Palandt- Ellenberger, aaO, Rn. 10).

  • OLG Schleswig, 12.01.2005 - 2 W 308/04

    Prüfungsmaßstab bei Eintragung in das Vereinsregister

    Auszug aus KG, 23.05.2020 - 22 W 61/19
    Wenn anstelle der einfachen die sog. relative Mehrheit, also die Mehrheit aller abgegebenen Ja- und Neinstimmen, hätte maßgebend sein sollen, so hätte dies nach § 40BGB einer entsprechenden Bestimmung in der Satzung bedurft (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 1988, II ZR 96/88, juris Rn. 12; OLG Schleswig, Beschluss vom 12. Januar 2005, 2 W 308/04, juris Rn. 9; Palandt- Ellenberger, aaO).

    Denn der Feststellung des Abstimmungsergebnisses kommt keine konstitutive Wirkung zu, da es kein fristgebundenes Anfechtungsrecht wie etwa bei der Aktiengesellschaft gibt (BGH, Urteil vom 12. Januar 1987, II ZR 152/86, juris Rn. 5; OLG Schleswig, Beschluss vom 12. Januar 2005, 2 W 308/04, juris Rn. 9).

    Lässt die Satzung bei Wahlen die Mehrheit ausreichen, ohne eine Stichwahl anzuordnen, dann reicht die relative Mehrheit aus, das heißt, derjenige Kandidat ist gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt (OLG München, Urteil vom 19. Mai 2010, 20 U 1695/10, juris Rn. 13; OLG Schleswig, Beschluss vom 12. Januar 2005, 2 W 308/04, juris Rn. 9).

  • BGH, 28.11.1988 - II ZR 96/88

    Listenwahl von Delegierten zu einem Kreisparteitag

    Auszug aus KG, 23.05.2020 - 22 W 61/19
    Wenn anstelle der einfachen die sog. relative Mehrheit, also die Mehrheit aller abgegebenen Ja- und Neinstimmen, hätte maßgebend sein sollen, so hätte dies nach § 40BGB einer entsprechenden Bestimmung in der Satzung bedurft (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 1988, II ZR 96/88, juris Rn. 12; OLG Schleswig, Beschluss vom 12. Januar 2005, 2 W 308/04, juris Rn. 9; Palandt- Ellenberger, aaO).

    Der Wortlaut hat eine erhöhte Bedeutung, während die Umstände nur eingeschränkt für die Auslegung zu berücksichtigen sind (BGH, Urteil vom 28. November 1988, II ZR 96/88, juris Rn. 11).

  • BayObLG, 19.01.1996 - 3Z BR 233/95

    Anforderungen an die Ausgestaltung der Vorstandswahl in der Satzung eines Vereins

    Auszug aus KG, 23.05.2020 - 22 W 61/19
    Erforderlich ist, dass die Zahl der gültigen Ja-Stimmen die der gültigen Nein-Stimmen um wenigstens eine übertrifft; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Festlegung des Abstimmungsergebnisses nicht mitgezählt (BGH, Urteil vom 12. Januar 1987, II ZR 152/86, juris Rn. 5; OLG München, Beschluss vom 29. Januar 2008, 31 Wx 78/07, juris Rn. 21 und Beschluss vom 19. Januar 1996, 3Z BR 233/95, juris Rn. 18; Palandt- Ellenberger, BGB, 79. Aufl., § 32 Rn. 7; Staudinger/ Schwennicke , BGB, 2019, § 32 Rn. 111).

    Eine nach der Satzung erforderliche einfache Mehrheit ist nicht als relative, sondern als absolute Mehrheit zu verstehen (OLG München, Beschluss vom 29. Januar 2008, 31 Wx 78/07, juris Rn. 21 und Beschluss vom 19. Januar 1996, 3Z BR 233/95, juris Rn. 19; Palandt- Ellenberger, aaO; Staudinger/Schwennicke, aaO, Rn. 110).

  • BGH, 12.01.1987 - II ZR 152/86

    Mehrheitsentscheidungen in einem Verein

    Auszug aus KG, 23.05.2020 - 22 W 61/19
    Erforderlich ist, dass die Zahl der gültigen Ja-Stimmen die der gültigen Nein-Stimmen um wenigstens eine übertrifft; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Festlegung des Abstimmungsergebnisses nicht mitgezählt (BGH, Urteil vom 12. Januar 1987, II ZR 152/86, juris Rn. 5; OLG München, Beschluss vom 29. Januar 2008, 31 Wx 78/07, juris Rn. 21 und Beschluss vom 19. Januar 1996, 3Z BR 233/95, juris Rn. 18; Palandt- Ellenberger, BGB, 79. Aufl., § 32 Rn. 7; Staudinger/ Schwennicke , BGB, 2019, § 32 Rn. 111).

    Denn der Feststellung des Abstimmungsergebnisses kommt keine konstitutive Wirkung zu, da es kein fristgebundenes Anfechtungsrecht wie etwa bei der Aktiengesellschaft gibt (BGH, Urteil vom 12. Januar 1987, II ZR 152/86, juris Rn. 5; OLG Schleswig, Beschluss vom 12. Januar 2005, 2 W 308/04, juris Rn. 9).

  • OLG München, 19.05.2010 - 20 U 1695/10

    Handwerkerinnung: Bemessung des Innungsbeitrags; nachträgliche Ergänzung der

    Auszug aus KG, 23.05.2020 - 22 W 61/19
    Lässt die Satzung bei Wahlen die Mehrheit ausreichen, ohne eine Stichwahl anzuordnen, dann reicht die relative Mehrheit aus, das heißt, derjenige Kandidat ist gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt (OLG München, Urteil vom 19. Mai 2010, 20 U 1695/10, juris Rn. 13; OLG Schleswig, Beschluss vom 12. Januar 2005, 2 W 308/04, juris Rn. 9).
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