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   KG, 23.07.2002 - 13 U 46/01   

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https://dejure.org/2002,14862
KG, 23.07.2002 - 13 U 46/01 (https://dejure.org/2002,14862)
KG, Entscheidung vom 23.07.2002 - 13 U 46/01 (https://dejure.org/2002,14862)
KG, Entscheidung vom 23. Juli 2002 - 13 U 46/01 (https://dejure.org/2002,14862)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Sachverständigenhaftung; Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter; sittenwidrige Schädigung

  • RA Kotz

    Haftung des Grundstückssachverständigen im Zwangsversteigerungsverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 338 § 826
    Haftung des mit der Verkehrswertermittlung beauftragten Sachverständigen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Haftet der Wertgutachter dem Ersteigerer?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Haftet der Wertgutachter dem Ersteigerer? (IBR 2003, 428)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 02.11.1983 - IVa ZR 20/82

    Schutzwirkungen zugunsten Dritter; Sachverständiger: Sorgfaltspflichten

    Auszug aus KG, 23.07.2002 - 13 U 46/01
    Rechtsprechung und Lehre (vgl. u.a. BGH, NJW 1984, 355) können durch einen schuldrechtlichen Vertrag zugleich Schutzpflichten zu Gunsten Dritter begründet werden, die selbst keinen Anspruch auf die Hauptleistung aus diesem Vertrag haben.

    Denn auch wenn oftmals das zu erstattende Gutachten Personen, die zum Sachverständigen nicht in vertraglichen Beziehungen stehen, als Grundlage für deren Entscheidung dient, sind die Interessen des Sachverständigen zu beachten, nicht in unzumutbarer Weise mit Schadensersatzpflichten gegenüber Dritten belastet zu werden, für die er das Gutachten nicht erstattet hat (vgl. BGH, NJW 1984, 355, 356).

  • BGH, 12.12.1978 - VI ZR 132/77

    Schadensersatzanspruch gegen einen Wirtschaftsprüfer für nicht mehr beitreibbare

    Auszug aus KG, 23.07.2002 - 13 U 46/01
    Wie der Bundesgerichtshof ausgeführt hat, sei vor allem dann von einem als leichtfertig und gewissenlos anzusehenden Verhalten des Sachverständigen und einem daraus abzuleitenden bedingten Vorsatz auszugehen, wenn dieser bei Erstellung eines unrichtigen Gutachtens selbst erkannt hätte, dass er sich so verhält (BGH, aaO. unter Hinweis auf BGH, VersR 1979, 283, 284).
  • BGH, 24.09.1991 - VI ZR 293/90

    Haftung eines Sachverständigen gegenüber Dritten für ein fehlerhaftes Gutachten

    Auszug aus KG, 23.07.2002 - 13 U 46/01
    Nach dieser Vorschrift trifft die Haftung des Sachverständigen nicht bereits im Falle einer bloßen fehlerhaften Gutachtenerstattung ein, sondern nur dann, wenn sein dabei zu Tage getretenes Verhalten sich als ein Verstoß gegen die guten Sitten darstellt, weil er etwa bei seinen Ermittlungen zu den Grundlagen des Gutachtens in einer Weise nachlässig verfahren ist oder gar "ins Blaue" Angaben gemacht hat, die sich als Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Adressaten und den in seinem Informationsbereich stehenden Dritten darstellen, welche "angesichts der Bedeutung, die das Gutachten für deren Entschließung hatte, und im Hinblick auf die von ihm in Anspruch genommenen Kompetenz als gewissenlos bezeichnet werden muss" (vgl. BGH, NJW 1991, 3282, 3283 m.w.N.).
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