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   KG, 23.07.2004 - 5 U 61/03   

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https://dejure.org/2004,3162
KG, 23.07.2004 - 5 U 61/03 (https://dejure.org/2004,3162)
KG, Entscheidung vom 23.07.2004 - 5 U 61/03 (https://dejure.org/2004,3162)
KG, Entscheidung vom 23. Juli 2004 - 5 U 61/03 (https://dejure.org/2004,3162)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrages; Handeln des Organs "in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen"; Vorliegen eines abstrakten Schuldanerkenntnisses; Grundsätze zur fehlerhaften Gesellschaft

  • Judicialis

    BGB § 31; ; BGB § ... 139; ; BGB § 166 Abs. 1; ; BGB § 171 Abs. 1; ; BGB § 172 Abs. 1; ; BGB § 242; ; BGB § 278; ; BGB § 558; ; BGB § 607 Abs. 1; ; BGB § 608 a. F.; ; BGB § 714; ; BGB § 821; ; ZPO § 148; ; RBerG § 1 Abs. 1 Satz 1; ; RBerG § 3 Nr. 2; ; RBerG § 1; ; HWiG § 1 Abs. 1; ; HWiG § 3 Abs. 1; ; VerbrKrG § 9; ; GV § 5 Ziffer 2 letzter Absatz; ; HGB §§ 128 ff.

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zum Verhältnis zwischen negativer Feststellungsklage und Leistungsklage - Anspruch auf Darlehensrückzahlung gegen den Mitgesellschafter eines Immobilienfonds

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Immobilienanlagen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    RBerG Art. 1 Abs. 1; HWiG § 3; VerbrKrG § 9
    Unwirksamkeit des Beitritts zu einer Immobilienfonds-GbR nur in eng begrenzten Ausnahmefällen

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (37)

  • BGH, 02.12.2003 - XI ZR 429/02

    Unterwerfung eines BGB -Gesellschafters unter die sofortige Zwangsvollstreckung

    Auszug aus KG, 23.07.2004 - 5 U 61/03
    Von einer Rechtsbesorgung, die sich im Rahmen der eigentlichen Berufsaufgabe als bloße Hilfs- oder Nebentätigkeit vollzieht und daher von dem Erlaubniszwang des Art. 1 § 1 RBerG freigestellt ist, kann unter solchen Umständen keine Rede sein (BGH, Urteil vom 02.12.2003, Aktenzeichen XI ZR 429/02, Umdruck S. 9 ff. m.w.N.).

    In der Entscheidung vom 2. Dezember 2003 (Aktenzeichen XI ZR 429/02) hat der BGH die Würdigung des Berufungsgerichts, ein Verstoß der Vollmacht gegen das VerbrKrG komme - in einer der vorliegenden vergleichbaren Vertragsgestaltung - nicht in Betracht, nicht beanstandet (Umdruck S. 7).

    Denn der Kläger war nicht Partei dieses Vertrages (vgl. BGH, Urteil vom 02.12.2003, Aktenzeichen XI ZR 429/02, Umdruck S. 9).

    Dem Kläger stand es daher frei, sich durch Zahlung des seinem Anteil entsprechenden Betrages zuzüglich Zinsen an die Cnnnnn bzw. die Beklagte von der restlichen Darlehensschuld der GbR zu befreien (BGH, Urteil vom 02.12.2003, Aktenzeichen XI ZR 429/02, Umdruck S. 18).

    Soweit mit den Schuldanerkenntnissen vertragliche Beziehungen auch zwischen den Parteien gegeben sind, folgen allein daraus noch nicht die einer Bank gegenüber dem Darlehensnehmer selbst obliegenden vorvertraglichen Aufklärungspflichten (vgl. BGH, Urteil vom 02.12.2003, XI ZR 429/02, Umdruck S. 9).

  • BGH, 31.03.1992 - XI ZR 70/91

    Aufklärungspflichten einer Bank bei Kreditvergabe zur Verwendung im Rahmen

    Auszug aus KG, 23.07.2004 - 5 U 61/03
    Ein Bestreben nach einer genügenden Absicherung des Kreditengagements ist banküblich und typischerweise mit der Rolle eines Kreditgebers verknüpft; eine hierdurch veranlasste Einflussnahme auf die Konzeption des Kapitalanlagemodells macht die Finanzierungsbank nicht gleichsam zur Partei des zu finanzierenden Geschäfts (BGH, WM 1992, 901, 905 f.), bleibt also noch innerhalb der Aufgabenstellung des Bankenvertreters.

    Darüber hinaus ist gerade dann, wenn durch geplante umfangreiche Umbaumaßnahmen eine Steigerung der Mieteinnahmen erhofft wird, für die Anlageentscheidung letztlich der Wert maßgeblich, den das Objekt nach Durchführung der Umbaumaßnahmen versprach (BGH, WM 1992, 901, 903 f.).

    Ohne Sorgfaltsverstoß darf die Bank annehmen, der Anleger habe geprüft, ob die aufzuwendenden Gesamtkosten in angemessenem Verhältnis zum Wert der zu erwerbenden Immobilie stehen (BGH, WM 1987, 1426, 1428; WM 1988, 561, 563; WM 1992, 901, 904 f.).

    Eine besondere, rollenbedingte Verantwortlichkeit der Commerzbank aus einer Mitwirkung ihres Mitarbeiters Wilm im "Initiatorenbereich" kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil eine solche Mitwirkung dem Kläger nicht erkennbar war, sie deshalb auch seinen Beitritt nicht beeinflusst haben konnte (BGH, WM 1992, 901, 905 f.; EBE/BGH 2003, 261, 264).

  • BGH, 16.09.2003 - XI ZR 74/02

    Haftung der Bank wegen Verletzung von Hinweis- und Aufklärungspflichten im Rahmen

    Auszug aus KG, 23.07.2004 - 5 U 61/03
    Zur Darlegung des Missverhältnisses hätte es vielmehr konkreter, dem Beweis zugänglicher Angaben zu den wertbildenden Faktoren - insbesondere zum Ertragswert (vgl. BGH, BKR 2003, 942, 943) - bedurft (BGH, BKR 2003, 108, 109).

    Die künftige Entwicklung des Immobilienmarktes für 1992 im Beitrittsgebiet war nur schwer einzuschätzen (vgl. BGH, BKR 2003, 942, 944).

    Denn eine kreditgebende Bank darf regelmäßig davon ausgehen, dass die Anleger gerade bei Steuersparmodellen entweder selbst über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben (BGH, BKR 2003, 942, 943).

  • BGH, 05.03.1998 - III ZR 183/96

    Haftung für die weisungswidrige Vermittlung von Kapitalanlagen durch einen

    Auszug aus KG, 23.07.2004 - 5 U 61/03
    a) Ein Filialleiter einer Bank ist aufgrund seiner weitgehend selbständigen Stellung ein "Organ" im Sinne des § 31 BGB (ständige Rechtsprechung des BGHZ 13, 198, 203; NJW 1977, 2259; Z 84, 921; NJW 1998, 1854, 1856; Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 31 Rdnr. 9).

    b) Ein mögliches Einstehenmüssen nach § 31 BGB scheitert nicht daran, dass das Organ seine Pflichten vorsätzlich verletzt und sich möglicherweise auch im Verhältnis zu den Vertragspartnern strafbar gemacht hat (BGH, NJW 1998, 1854, 1856).

    Das Verhalten darf aus der Sicht eines Außenstehenden nicht so weit von dem Aufgabenkreis des Handelnden entfernt sein, dass der generelle Rahmen der dem Organ übertragenen Obliegenheiten überschritten ist (BGHZ 98, 148, 152; NJW 1998, 1854, 1857; Hachenburg/Mertens, GmbHG, 8. Aufl., § 35 Rdnr. 31).

  • BGH, 25.03.2003 - XI ZR 227/02

    Wirksamkeit der Vollmacht bei unerlaubter Rechtsberatung durch einen

    Auszug aus KG, 23.07.2004 - 5 U 61/03
    3) Allerdings kann auch bei einem derartigen Verstoß der Vollmacht gegen das Rechtsberatungsgesetz eine Rechtscheinhaftung aus §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 1 BGB eingreifen (BGH, WM 2003, 1064, 1065; EBE/BGH 2003, 261, 262).

    Dies gilt jedenfalls, soweit es sich nicht um prozessrechtliche (vgl. dazu BGH, BKR 2004, 21, 23), sondern - wie hier - materiell-rechtliche Vertretungsgeschäfte handelt (vgl. BGH, WM 2003, 1064, 1065; EBE/BGH 2003, 261, 262).

    § 172 Abs. 1 BGB setzt weiterhin voraus, dass den Vertragspartnern des Klägers bei seinem Beitritt durch notariellen Vertrag das Original oder eine Ausfertigung der notariellen Vollmachtsurkunde vom 25. Februar 1992 vorlag (vgl. BGH, WM 2003, 1064, 1066; EBE/BGH 2003, 261, 262 f. m.w.N.).

  • BGH, 16.12.1996 - II ZR 242/95

    Rechtsfolgen einer quotalen Haftungsbeschränkung durch die Gesellschafter einer

    Auszug aus KG, 23.07.2004 - 5 U 61/03
    Vergleichszahlungen anderer Gesellschafter unmittelbar an die Beklagte reduzieren nur deren quotale Haftung (vgl. BGHZ 134, 224, 227 ff.).

    Wenn der Kläger bei seinen Zahlungen den Weg über die GbR gewählt hat, nahm er die damit verbundenen Risiken einer unzureichenden Tilgungsbestimmung seitens der GbR bei der "Weiterleitung" der Unterdeckungszuschüsse und Beiträge an die Cnnnnn (vgl. BGHZ 134, 224, 227 ff.) eigenverantwortlich auf sich.

  • BGH, 21.01.2002 - II ZR 2/00

    Haftung der Gesellschafter eines geschlossenen Immobilienfonds

    Auszug aus KG, 23.07.2004 - 5 U 61/03
    Die persönliche gesellschaftsrechtliche Haftung der Gesellschafter folgt nicht aus einem Schuldbeitritt derselben (vgl. zu den Anforderungen des VerbrKrG in diesem Fall BGH, NJW-RR 2000, 3496, 3498), sondern aus deren akzessorischer gesetzlicher Haftung (BGH, NJW 2001, 1056 ff.; NJW 2002, 1642 f.).

    Soweit die Haftung analog §§ 128 ff. HGB für "Altfälle" vor der neueren BGH-Rechtsprechung (Oktober 1999) aus Vertrauensgründen abgelehnt wird, betrifft dies nur die Wirksamkeit einer Haftungsbeschränkung (vgl. BGH, NJW 2002, 1642) und die Haftung für Verbindlichkeiten aus der Zeit vor dem Gesellschafterbeitritt (BGH, NJW 2003, 1803; vgl. auch Palandt/Sprau, a.a.O., § 714 Rdnr. 11).

  • BGH, 15.10.1987 - III ZR 235/86

    Vorlage der Vollmachtsurkunde in Urschrift; Rechtsscheinhaftung bei unwirksamer

    Auszug aus KG, 23.07.2004 - 5 U 61/03
    Ohne Sorgfaltsverstoß darf die Bank annehmen, der Anleger habe geprüft, ob die aufzuwendenden Gesamtkosten in angemessenem Verhältnis zum Wert der zu erwerbenden Immobilie stehen (BGH, WM 1987, 1426, 1428; WM 1988, 561, 563; WM 1992, 901, 904 f.).

    Eine nach dem Rechtsberatungsgesetz unwirksame Vollmacht des Treuhänders wäre nach §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 1 BGB geheilt, denn dem beurkundenden Notar ist ausweislich der Urkunde die Vollmacht in Ausfertigung vorgelegt worden, und er hat Abschriften davon als Anlagen zur Verhandlung genommen (vgl. dazu BGH, NJW 1988, 697, 698; OLG Hamm, ZIP 1986, 1108, 1110).

  • BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig und parteifähig

    Auszug aus KG, 23.07.2004 - 5 U 61/03
    Die persönliche gesellschaftsrechtliche Haftung der Gesellschafter folgt nicht aus einem Schuldbeitritt derselben (vgl. zu den Anforderungen des VerbrKrG in diesem Fall BGH, NJW-RR 2000, 3496, 3498), sondern aus deren akzessorischer gesetzlicher Haftung (BGH, NJW 2001, 1056 ff.; NJW 2002, 1642 f.).

    Selbst nach der früher (für nach dem Beitritt eingegangene Gesellschaftsverbindlichkeiten) vertretenen Doppelverpflichtungslehre traten die Gesellschafter nicht der Schuld der Gesellschaft bei, sondern sie wurden durch den geschäftsführenden Gesellschafter gesellschaftsrechtlich nach § 714 BGB vertreten, und zwar im Sinne einer einheitlichen Verpflichtung mit doppelter Wirkung sowohl für das Gesamthandvermögen als auch für das persönliche Vermögen der einzelnen Gesellschafter (vgl. BHG, NJW 2001, 1056, 1057 m.w.N.).

  • BGH, 16.12.2002 - II ZR 109/01

    Wirksamkeit von Treuhandverträgen und dem Treuhänder erteilter Vollmachten im

    Auszug aus KG, 23.07.2004 - 5 U 61/03
    4) Im Übrigen finden die Grundsätze über den fehlerhaften Beitritt zu einer Personengesellschaft auch dann Anwendung, wenn ein Treuhänder aufgrund eines nach dem Rechtsberatungsgesetz nichtigen Treuhandvertrages und einer deshalb ebenfalls nichtigen Vollmacht den Beitritt zu einer Immobilienfonds-GbR erklärt hat (BGH, NJW 2003, 1252, 1254).

    Das Schutzziel des Rechtsberatungsgesetzes muss deshalb hinter den Interessen der Gesellschafter an der Anerkennung des gewollten und tatsächlich begründeten Zusammenschlusses, der im Zeitpunkt des Beitritts keinen Bedenken aus dem Rechtsberatungsgesetz ausgesetzt war, zurücktreten (BGH, NJW 2003, 1252, 1254).

  • BGH, 28.04.1992 - XI ZR 164/91

    Mißbrauch der Vertretungsmacht bei Abtretung einer Grundschuld zur Sicherung von

  • BGH, 09.07.1990 - II ZR 9/90

    Stimmberechtigung eines Gesellschafters bei Beschluß über Einforderung der

  • BGH, 24.04.1990 - XI ZR 236/89

    Aufklärungspflicht des Darlehensgebers im Bauherrenmodell

  • BGH, 19.01.2001 - V ZR 437/99

    Verwerfliche Gesinnung des Begünstigten beim wucherähnlichen Geschäft; Anwendung

  • BGH, 28.04.1954 - II ZR 279/53

    Freizeichnung für Bankauskünfte

  • BGH, 25.10.1994 - XI ZR 239/93

    Ausführung von Weisungen aufgrund einer postmortalen Vollmacht

  • BGH, 25.03.1974 - II ZR 63/72

    Stille Gesellschaft und Rechtsberatungsgesetz

  • BGH, 12.11.2002 - XI ZR 3/01

    Aufklärungspflicht des finanzierenden Kreditinstituts im Rahmen steuersparender

  • BGH, 08.07.1986 - VI ZR 47/85

    Haftung einer juristischen Person für unerlaubte Handlungen eines

  • OLG Stuttgart, 13.07.1983 - 8 REMiet 2/83

    Vereinbarung einer Inklusivmiete; Abgeltung der umlagefähigen Betriebskosten;

  • OLG Dresden, 19.06.2002 - 8 U 630/02

    Bankenhaftung; Kapitalanlage

  • BGH, 02.07.2001 - II ZR 304/00

    Beteiligung an einer Publikums- BGB -Gesellschaft; Frist und Adressat für den

  • BGH, 12.07.1977 - VI ZR 159/75
  • BGH, 07.04.2003 - II ZR 56/02

    Zur Haftung neu eingetretener Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen

  • BGH, 16.09.2003 - XI ZR 447/02

    Einwendungsdurchgriff bei Realkreditverträgen

  • BGH, 29.06.1999 - XI ZR 277/98

    Offensichtlichkeit des Mißbrauchs einer umfassenden Kontovollmacht

  • BGH, 21.07.2003 - II ZR 387/02

    Zum kreditfinanzierten Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds

  • OLG Hamm, 18.11.1996 - 31 U 42/96

    Rückzahlung eines Darlehens; Strohmannfunktion eines Gesellschafters;

  • BGH, 10.12.1991 - XI ZR 48/91

    Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung ohne Eintragung einer Grundschuld

  • BGH, 19.04.1994 - XI ZR 18/93

    Verpflichtung aus einem nicht vom Kontoinhaber unterzeichneten Scheck

  • BGH, 04.04.2000 - XI ZR 152/99

    Erklärungeneines GmbH-Geschäftsführers; Länge der Annahmefrist

  • BGH, 22.01.1987 - I ZR 230/85

    Fortbestehen des Feststellungsinteresses nach Erhebung einer Leistungsklage

  • BGH, 14.06.2004 - II ZR 407/02

    Wirksamkeit der im Rahmen eines geschlossenen Immobilienfonds erteilten

  • BGH, 22.10.2003 - IV ZR 398/02

    Zur Frage der Wirksamkeit von Treuhandverträgen und -vollmachten bei

  • BAG, 09.12.1987 - 4 AZR 561/87

    Kündigungsschutzprozeß

  • BGH, 22.05.1990 - IX ZR 229/89

    Abwendung der Vollstreckung - Erfüllungswirkung - Zahlungen - Vorläufig

  • BGH, 21.12.1989 - IX ZR 234/88

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage neben einer Leistungsklage; Verzicht auf

  • KG, 31.08.2004 - 4 U 202/03

    Haftung der Gesellschafter eines Immobilienfonds auf Rückzahlung des der

    Dies kann aber nur bedeuten, dass diese Vollmacht für die rechtsgeschäftliche Legitimierung nach außen dienen soll, nicht dass eine solche für die Vertretungsbefugnis der Mnn Cnnnn konstitutiven Charakter haben sollte (vgl. auch KG, Urteil vom 23.Juli 2004 - 5 U 61/03, S. 11).

    Dabei kann unterstellt werden, dass der Bank ein etwaiges treuwidriges Verhalten ihres Angestellten bzw. Filialleiters Wnn gemäß §§ 31 BGB bzw. 278 BGB zuzurechnen wäre (vgl. insoweit KG, Urteil vom 23. Juli 2004 - 5 U 61/03, Umdruck S. 12).

  • SG Frankfurt/Main, 26.09.2008 - S 33 AL 394/06

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Rücknahme der

    Der einzige nachvollziehbare Grund für die gewählte Konstruktion ist ja der Versuch, die nach Art. 1 § 1 Abs. 1 S. 1 des damals geltenden Rechtsberatungsgesetzes verbotene Rechtsbesorgung nach außen nicht erkennbar werden zu lassen (vgl. zum Verstoß eines Treuhandvertrags bzw. Geschäftsbesorgungsvertrags gegen die genannte Vorschrift, wenn die Aufgaben des Treuhänders eine Rechtsbesorgung ist, etwa KG Berlin, Urtl. v. 23.07.2004, Az.: 5 U 61/03).
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