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   KG, 23.07.2009 - 12 U 212/08   

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https://dejure.org/2009,18879
KG, 23.07.2009 - 12 U 212/08 (https://dejure.org/2009,18879)
KG, Entscheidung vom 23.07.2009 - 12 U 212/08 (https://dejure.org/2009,18879)
KG, Entscheidung vom 23. Juli 2009 - 12 U 212/08 (https://dejure.org/2009,18879)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • verkehrslexikon.de

    Zur Haftung bei Rechts-vor-Links-Unfällen - sog. "halbe Vorfahrt"

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftungsverteilung bei einer Kollision im Zuge abknickender Vorfahrt; Kosten der unselbständigen Anschlussberufung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftungsverteilung bei einer Kollision im Zuge abknickender Vorfahrt; Kosten der unselbständigen Anschlussberufung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 2010, 255
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • LG Saarbrücken, 21.10.2011 - 13 S 117/11

    Schadenersatz aus Verkehrsunfall: Haftungsverteilung bei einem Unfall in der

    Diese Situation dient grundsätzlich auch dem Schutz des von links kommenden Wartepflichtigen (vgl. KG, ZfS 2010, 198; Kammer, Urteil vom 12.11.2010 - 13 S 71/10).

    In diesen Fällen muss der Vorfahrtsberechtigte einen Teil des ihm entstandenen Schadens selbst tragen (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht aaO; KG, DAR 1973, 157; ZfS 2010, 198; Kammer aaO und Urteil vom 10.07.2009 - 13 S 154/09).

    Die Kammer hält deshalb unter den gegebenen Umständen eine Haftungsverteilung von 75% zu 25% zu Lasten des Wartepflichtigen für angemessen und sachgerecht (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht aaO; KG, DAR 1973, 157; ZfS 2010, 198; Kammer, Urteil vom 12.11.2010 - 13 S 71/10).

  • OLG Frankfurt, 30.11.2017 - 3 U 183/16

    Mitberücksichtigung der "halben Vorfahrt" bei einem Verkehrsunfall

    Das Landgericht geht unter Berücksichtigung dieses Maßstabes nach Verneinung eines unabwendbaren Ereignisses zunächst zutreffend davon aus, dass die Verletzung der sog. halben Vorfahrt in der Regel zu einer Mithaftung des nach § 8 Abs. 1 StVO Vorfahrtsberechtigten in Höhe der Betriebsgefahr führt (vgl. etwa KG Berlin, Beschl. vom 23.7.2009 - 12 U 212/08, juris Rn. 7; BGH, Urteil vom 21.06.1977 - VI ZR 97/76 - beck-online; Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 14. Auflage, Rn. 39 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 09.06.2020 - 7 U 19/19

    Verkehrsunfall, halbe Vorfahrt, Vertrauensgrundsatz

    Dies gilt besonders im Fall einer unübersichtlichen Kreuzung (BGH, Urt. v. 21.06.1977, VI ZR 97/76, VersR 1977, 917; KG Berlin, Beschl. v. 23.07.2009, 12 U 212/08, NZV 2010, 255; OLG Hamm, Urt. v. 06.05.2002, 13 U 221/01 - juris Rn. 5; König, in: Hentschel/König/Dauer, aaO, § 8 StVO Rn. 38).

    Auf diese Beachtung durfte wiederum auch der Beklagte zu 1) dergestalt vertrauen, dass er bei Unübersichtlichkeit der Kreuzung aus Sicht des Klägers mit angepasster Geschwindigkeit des Klägers rechnen durfte, denn diese Regelung dient auch dem Schutz des von links kommenden Wartepflichtigen (BGH, Urt. v. 21.06.1977 aaO Rn. 12; OLG Hamm, Urt. v. 06.05.2002 aaO; KG Berlin, Beschl. v. 23.07.2009 aaO).

  • OLG München, 14.10.2016 - 10 U 3014/15

    Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall infolge Vorfahrtsverletzung an atypischer

    Denn, wie abermals vom Senat bereits in der o.g. Sitzung ausgeführt, ist hier Folgendes zu beachten: Auch wenn für den Zeugen H. keine sog. "halbe" Vorfahrt galt, ist im vorliegenden Fall von einer Mithaftung des klägerischen Fahrers von 50% auszugehen (vgl. auch KG, Beschluss vom 23.07.2009, Az.: 12 U 212/08, VRS 118, 84), weil aufgrund des bogenförmigen Einfahrtvorgangs für einen von der Klenzestraße Kommenden, wie der Beklagten zu 2), schon das Erreichen der Sichtlinie ohne Kollision schwierig wird, wenn ein Fahrzeug aus der Westermühlstraße von rechts kommend soweit die Gegenfahrbahn benutzt.
  • OLG Köln, 12.10.2022 - 16 U 194/21

    Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge bei Vorfahrtregelung "rechts

    Diese regelmäßig als "halbe Vorfahrt" beschriebene Verkehrssituation dient nicht nur dem Schutz eines von rechts kommenden Vorfahrtberechtigten, sondern dem Schutz aller Verkehrsteilnehmer, also auch dem eigentlich von links kommenden Wartepflichtigen (vgl. BGH Urteil v. 21.05.1985, VI ZR 201/83, NJW 1985, 2757; OLG Hamm Urteil v. 06.05.2002, 13 U 221/01, Juris; KG Beschluss v. 23.07.2009, 12 U 212/08, Juris; OLG Hamm Beschluss v. 01.10.2015, I-9 U 73/15, Juris; KG Urteil v. 21.09.2016, 29 U 54/15, Juris, mit Anm. Wenker in: jurisPR-VerkR 3/2017; OLG Hamm Beschluss v. 24.07.2018, 7 U 35/18, Juris, Rn. 41).
  • LG Nürnberg-Fürth, 27.02.2019 - 2 O 3466/17

    Verkehrsunfall - Linksabbieger mit entgegenkommendem Fahrzeug

    Schneidet der bevorrechtigte Linksabbieger beim Abbiegen die Kurve, erhöht dies jedenfalls in gravierendem Maße die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs und trifft ihn eine erhebliche Mithaftung (vgl. OLG Frankfurt NV 1990, 472; KG NZV 2010, 255).

    c) Im Rahmen einer Gesamtabwägung der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge gelangt das Gericht zu der Überzeugung, dass diese vorliegend gleich schwer wiegen, so dass eine jeweilige jeweils hälftige Haftung für die beim Verkehrsunfall entstandenen Schäden angemessen ist (vgl. KG NZV 2010, 255).

  • AG Strausberg, 17.08.2010 - 10 C 62/10

    Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall: Kollision eines Vorfahrtsberechtigten mit

    Die Beklagte zu 1), die gemäß § 8 Abs. 1 StVO das Vorfahrtsrecht hatte, welches sich grundsätzlich auch über die gesamte Fahrbahn erstreckt, hat ihrerseits aber gegen das Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 2 StVO verstoßen, so dass sich daraus eine Mithaftung ergibt, die das Gericht unter Berücksichtigung der obergerichtlichen Rechtsprechung, hier Kammergericht Az. 12 U 212/08, mit 50 % annimmt.
  • LG Kiel, 26.02.2019 - 1 S 67/18

    Verkehrsunfall auf einer Kreuzung bei gesteigerter Sorgfaltspflicht des

    Kommt es in dieser Situation der halben Vorfahrt zu einem Verkehrsunfall zwischen einem Vorfahrtsberechtigten und einem von links kommenden Wartepflichtigen, führt dies in aller Regel zu einer Mithaftung des Vorfahrtberechtigten mit 25% (KG, NZV 2010, 255, beck-online; BHHJ/Heß StVO § 8 Rn. 69a, beck-online).
  • LG Kassel, 11.05.2021 - 8 O 447/19
    Die Verletzung der sog. halben Vorfahrt führt jedoch in der Regel zu einer Mithaftung des nach § 8 Abs. 1 StVO Vorfahrtsberechtigten jedenfalls in Höhe der Betriebsgefahr (vgl. etwa KG Berlin, Beschl. vom 23.7.2009 - 12 U 212/08, juris Rn. 7, BGH, Urteil vom 21.06.1977 - VI ZR 97/76 - beckonline: Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 14. Auflage, Rn. 39 m.w.N.; OLG Frankfurt, Urteil vom 30. November 2017 - 3 U 183/16 -, Rn. 34, juris).
  • AG Winsen, 26.10.2021 - 24 C 126/21

    Verkehrsunfall - langer Zeitraum zum Reparaturbeginn

    So dient das Rechtsfahrgebot nur dem Schutz des erlaubten Gegen- und Überholverkehrs in Längsrichtung, nicht hingegen dem des einbiegenden und kreuzenden Querverkehrs (BGH, Urteil vom 20. September 2011 - VI ZR 282/10 = NJW-RR 2012, 157; OLG Hamm, Urteil vom 16. August 2019 - 7 U 3/19 = SVR 2020, 269; KG, Beschluss vom 23. Juli 2009 - 12 U 212/08 = NZV 2010, 255; OLG Karlsruhe, Urteil vom 9. Februar 2001 - 10 U 119/00; OLG Nürnberg, Endurteil vom 26. November 1997 - 9 U 2572/97).
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