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   KG, 23.07.2018 - 22 W 17/18   

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https://dejure.org/2018,27760
KG, 23.07.2018 - 22 W 17/18 (https://dejure.org/2018,27760)
KG, Entscheidung vom 23.07.2018 - 22 W 17/18 (https://dejure.org/2018,27760)
KG, Entscheidung vom 23. Juli 2018 - 22 W 17/18 (https://dejure.org/2018,27760)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 12 Abs 1 S 4 HGB, § 177 HGB, § 35 Abs 1 S 2 GBO
    Handelsregistersache: Nachweis der Rechtsnachfolge bei auslegungsbedürftiger Verfügung von Todes wegen; Eintragung aller Erben eines Kommanditanteils trotz Übernahme durch nur einen Miterben

  • Deutsches Notarinstitut

    HGB §§ 12 Abs. 1 S. 4, 143 Abs. 2 u. 3, 161 Abs. 2, 162 Abs. 3
    Anforderungen an den Nachweis der Rechtsnachfolge im Handelsregister

  • notar-drkotz.de

    Nachweis der Rechtsnachfolge im Handelsregister

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HGB § 12 Abs. 1 S. 4; GBO § 35 Abs. 1 S. 2
    Anforderungen an den Nachweis der Rechtsnachfolge im Handelsregister

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2019, 77
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • KG, 17.01.2006 - 1 W 175/05

    Handelsregisterverfahren: Gemeinschaftliche Antrags- und Beschwerdebefugnis

    Auszug aus KG, 23.07.2018 - 22 W 17/18
    Die Anmeldung des Ausscheidens und des Eintritts eines Gesellschafters ist aber durch alle Gesellschafter einschließlich der Rechtsnachfolger anzumelden (vgl.§§ 161 Abs. 2, 162 Abs. 3, 107, 108 Satz 1, 143 Abs. 2 und 3 HGB in Verbindung mit § 143 Abs. 1 Satz 1 HGB), so dass auch nur diese in ihrer Gesamtheit durch die Zurückweisung der Anmeldung beeinträchtigt sind (KG, Beschluss vom 17. Januar 2006, 1 W 175/05, juris Rdn. 4; BayObLG, Beschluss vom 13. Mai 1977 - 3 Z 41/76 -, juris Rdn. 6).

    Entsprechend § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO genügt für den zu führenden Nachweis aber auch die Vorlage der öffentlich beurkundeten Verfügungen von Todes wegen mit den entsprechenden Eröffnungsprotokollen (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 15. April 2014 - 2 W 22/14 -, juris Rdn. 11; KG, Beschluss vom 17. Januar 2006, 1 W 175/05, juris Rdn. 4).

    Da allerdings der Nachweis der Rechtsnachfolge durch die Anmelder zu erbringen ist, muss sich diese aus den benannten Urkunden ergeben, ohne dass weitere tatsächliche Ermittlungen erforderlich sind (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 15. April 2014 - 2 W 22/14 -, juris Rdn. 11; KG, Beschluss vom 17. Januar 2006, 1 W 175/05, juris Rdn. 4).

  • OLG Bremen, 15.04.2014 - 2 W 22/14

    Anforderungen an den Nachweis der Rechtsnachfolge gegenüber dem Handelsregister

    Auszug aus KG, 23.07.2018 - 22 W 17/18
    Entsprechend § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO genügt für den zu führenden Nachweis aber auch die Vorlage der öffentlich beurkundeten Verfügungen von Todes wegen mit den entsprechenden Eröffnungsprotokollen (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 15. April 2014 - 2 W 22/14 -, juris Rdn. 11; KG, Beschluss vom 17. Januar 2006, 1 W 175/05, juris Rdn. 4).

    Da allerdings der Nachweis der Rechtsnachfolge durch die Anmelder zu erbringen ist, muss sich diese aus den benannten Urkunden ergeben, ohne dass weitere tatsächliche Ermittlungen erforderlich sind (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 15. April 2014 - 2 W 22/14 -, juris Rdn. 11; KG, Beschluss vom 17. Januar 2006, 1 W 175/05, juris Rdn. 4).

  • BayObLG, 13.05.1977 - BReg. 3 Z 41/76
    Auszug aus KG, 23.07.2018 - 22 W 17/18
    Die Anmeldung des Ausscheidens und des Eintritts eines Gesellschafters ist aber durch alle Gesellschafter einschließlich der Rechtsnachfolger anzumelden (vgl.§§ 161 Abs. 2, 162 Abs. 3, 107, 108 Satz 1, 143 Abs. 2 und 3 HGB in Verbindung mit § 143 Abs. 1 Satz 1 HGB), so dass auch nur diese in ihrer Gesamtheit durch die Zurückweisung der Anmeldung beeinträchtigt sind (KG, Beschluss vom 17. Januar 2006, 1 W 175/05, juris Rdn. 4; BayObLG, Beschluss vom 13. Mai 1977 - 3 Z 41/76 -, juris Rdn. 6).
  • KG, 30.05.2000 - 1 W 931/99

    Tod eines Kommanditisten und Eintritt des Erben in Gesellschaft -

    Auszug aus KG, 23.07.2018 - 22 W 17/18
    Denn der Kommanditanteil geht mangels anderer Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag (§ 177 HGB) mit dem Eintritt des Erbfalls unmittelbar im Wege der Sondererbfolge dem Erbanteil entsprechend mit allen Rechten und Pflichten auf den jeweiligen Erben über, was entsprechend im Handelsregister verlautbart werden muss (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 30. Mai 2000 - 1 W 931/99 -, juris Rdn. 5f.).
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