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   KG, 23.08.2005 - 9 U 17/05   

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https://dejure.org/2005,4650
KG, 23.08.2005 - 9 U 17/05 (https://dejure.org/2005,4650)
KG, Entscheidung vom 23.08.2005 - 9 U 17/05 (https://dejure.org/2005,4650)
KG, Entscheidung vom 23. August 2005 - 9 U 17/05 (https://dejure.org/2005,4650)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestimmheit eines Unterlassungsantrags bezüglich einer Presseberichterstattung über eine zurückliegende Straftat eines ehemaligen Politikers; Identifizierende Berichterstattung über eine Straftat; Zulässigkeit von auslegungsbedürftigen Begriffen in einem ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG

  • Judicialis

    ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ; ZPO § 313 Abs. 1 Nr. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 § 313 Abs. 1 Nr. 4
    Anforderungen an hinreichende Bestimmtheit eines Unterlassungsantrags

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berichterstattung über zurückliegende Straftat eines Ex-Ministers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2005, 1711
  • ZUM 2005, 891
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 01.12.1999 - I ZR 49/97

    Verwendung von Name und Bild Marlene Dietrichs zu Werbezwecken - BGH stärkt

    Auszug aus KG, 23.08.2005 - 9 U 17/05
    Bei der Formulierung eines Unterlassungsantrages sind im Interesse eines hinreichenden Rechtsschutzes gewisse Verallgemeinerungen zulässig, weil eine Verletzungshandlung die Vermutung der Begehungsgefahr nicht nur für die identische Verletzungsform begründet, sondern auch für alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen (BGH NJW 2000, 2195, 2196).

    Zwar sind auch auslegungsbedürftige Begriffe im Antrag und in der Urteilsformel nicht generell unzulässig (BGH NJW 2000, 2195, 2196).

    Unter diesen Umständen darf der fragliche Begriff in der Urteilsformel nicht verwendet werden, weil sonst der im Erkenntnisverfahren beizulegende Streit ins Vollstreckungsverfahren verlagert würde (BGH NJW 2000, 2195, 2196; WRP 1998, 42, 46).

    Ein solcher Antrag würde den Antragsteller auch nicht in seinem Rechtsschutzbegehren einschränken, denn das Verbot beschränkt sich nicht auf identische Verletzungsfälle, sondern umfasst auch Abweichungen, die den Kern der Verletzungshandlung unberührt lassen; es erstreckt sich auch auf solche Handlungen, die dem verbotenen Verhalten in seinen charakteristischen Merkmalen entsprechen (BGH NJW 2000, 2195, 2196).

  • BGH, 05.06.1997 - I ZR 69/95

    Unbestimmter Unterlassungsantrag III - Getarnte Werbung; Bestimmtheit des

    Auszug aus KG, 23.08.2005 - 9 U 17/05
    Vielmehr wird ein von der konkreten Verletzungshandlung abstrahierter Verbotsantrag gestellt (vgl. BGH WRP 1998, 42, 46).

    Der Gebrauch solcher Begriffe kann hinnehmbar oder im Interesse einer sachgerechten Verurteilung zweckmäßig und sogar geboten sein (BGH WRP 1998, 42, 46).

    Unter diesen Umständen darf der fragliche Begriff in der Urteilsformel nicht verwendet werden, weil sonst der im Erkenntnisverfahren beizulegende Streit ins Vollstreckungsverfahren verlagert würde (BGH NJW 2000, 2195, 2196; WRP 1998, 42, 46).

    So kann der Zusatz "wie dies am ... auf Seite ... der ...-Zeitung geschehen ist" die Annahme rechtfertigen, dass sich der Antragsteller lediglich gegen die konkrete Verletzungsform und gegen solche weiteren Verletzungsformen wendet, die - ersterer unmittelbar vergleichbar - das für die konkrete Verletzungsform Charakteristische enthalten (BGH WRP 1998, 42, 46; NJW 1991, 1114, 1115).

  • BGH, 24.11.1999 - I ZR 189/97

    Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge - Mitgliederzahl; Bestimmtheit des

    Auszug aus KG, 23.08.2005 - 9 U 17/05
    Mit dem Begriff "ohne aktuellen Anlass" löst der Antragsteller den Verbotsantrag vollständig von der konkret beanstandeten Berichterstattung und überlässt dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung im Einzelfall darüber, was eine Berichterstattung "ohne aktuellen Anlass" ist, mithin also was tatsächlich verboten ist (BGH NJW 2000, 1792, 1793).

    Unterlassungsanträge, die lediglich den Wortlaut eines Gesetzes wiederholen, genügen grundsätzlich nicht dem Erfordernis der Bestimmtheit (BGH NJW 2000, 1792, 1793; NJW 1995, 3187, 3188).

    Das Wort "insbesondere" grenzt den Umfang des Verbotes nicht auf eine konkrete Verletzungshandlung ein, sondern hebt lediglich eine konkrete Verletzungshandlung aus dem Kreis der vom begehrten Verbot insgesamt zu umfassenden Verletzungshandlungen heraus (vgl. BGH NJW 2000, 1792, 1794).

  • BGH, 13.03.2003 - I ZR 143/00

    Erbenermittler und Rechtsberatung

    Auszug aus KG, 23.08.2005 - 9 U 17/05
    Nach dieser Vorschrift muss ein Unterlassungsantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - so deutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts klar umrissen sind, sich der Beklagte umfassend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was ihm verboten ist, nicht im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (BGH NJW 2005, 2550, 2551; NJW 2003, 3046, 3047; WRP 1992, 560, 561).

    Dasselbe gilt, wenn der Anwendungsbereich einer Rechtsnorm durch eine gefestigte Auslegung geklärt ist, sowie dann, wenn der Kläger hinreichend deutlich macht, dass er nicht ein Verbot im Umfang des Gesetzeswortlauts beansprucht, sondern sich mit seinem Unterlassungsbegehren an der konkreten Verletzungshandlung orientiert (BGH NJW 2003, 3046, 3047).

    Zwar kann dieser Teil, der regelmäßig in erster Linie dazu dient, das abstrakt gefasste Verbot näher zu erläutern, als Hilfsantrag aufgefasst werden, weil damit deutlich gemacht wird, dass jedenfalls die Unterlassung der konkreten Berichterstattung verlangt wird (BGH NJW 2003, 3046, 3047).

  • BGH, 29.06.1995 - I ZR 137/93

    Verbraucherservice - Barzahlungsnachlaß

    Auszug aus KG, 23.08.2005 - 9 U 17/05
    Dies setzt aber voraus, dass der Sachvortrag das mit dem selbst nicht hinreichend klaren Antrag Begehrte im Tatsächlichen eindeutig umschreibt (BGH NJW 1995, 3187, 3188).

    Unterlassungsanträge, die lediglich den Wortlaut eines Gesetzes wiederholen, genügen grundsätzlich nicht dem Erfordernis der Bestimmtheit (BGH NJW 2000, 1792, 1793; NJW 1995, 3187, 3188).

    Auf solche Fallgestaltungen ist die Ausnahme aber zu beschränken, während es für Fälle, bei denen diese Voraussetzungen nicht vorliegen, sondern dem Erfordernis einer Vollstreckbarkeit lediglich durch bestimmte zusätzliche charakterisierende Elemente des angegriffenen Verhaltens genügt werden kann, bei dem Gebot einer näheren Konkretisierung verbleiben muss (BGH NJW 1995, 3187, 3188).

  • BGH, 09.03.2004 - VI ZR 217/03

    Zulässigkeit der Verbreitung eines Bildnisses einer Begleitperson; Umfang des

    Auszug aus KG, 23.08.2005 - 9 U 17/05
    Dieser Auffassung des Senates steht die Entscheidung BGH NJW 2004, 1795 (1796) im Urteilstenor und in Ziff. II.3.
  • BGH, 09.11.2000 - I ZR 167/98

    Zur Prüfungspflicht von Werbeanzeigen eines Presseunternehmens

    Auszug aus KG, 23.08.2005 - 9 U 17/05
    So kann ein Antrag, welcher wegen der Verwendung eines auslegungsbedürftigen Begriffes zur näheren Umschreibung der Verletzungshandlung isoliert betrachtet nicht den Bestimmtheitserfordernissen genügt, dann hinreichend bestimmt sein, wenn er mit einem Zusatz auf eine konkrete Verletzungshandlung, beispielsweise auf eine konkret beanstandete Anzeige oder Berichterstattung, Bezug nimmt (BGH GRUR 2001, 529, zu II.2.).
  • BGH, 11.10.1990 - I ZR 35/89

    Unbestimmter Unterlassungsantrag I

    Auszug aus KG, 23.08.2005 - 9 U 17/05
    So kann der Zusatz "wie dies am ... auf Seite ... der ...-Zeitung geschehen ist" die Annahme rechtfertigen, dass sich der Antragsteller lediglich gegen die konkrete Verletzungsform und gegen solche weiteren Verletzungsformen wendet, die - ersterer unmittelbar vergleichbar - das für die konkrete Verletzungsform Charakteristische enthalten (BGH WRP 1998, 42, 46; NJW 1991, 1114, 1115).
  • BGH, 09.04.1992 - I ZR 171/90

    Unbestimmter Unterlassungsantrag II

    Auszug aus KG, 23.08.2005 - 9 U 17/05
    Nach dieser Vorschrift muss ein Unterlassungsantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - so deutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts klar umrissen sind, sich der Beklagte umfassend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was ihm verboten ist, nicht im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (BGH NJW 2005, 2550, 2551; NJW 2003, 3046, 3047; WRP 1992, 560, 561).
  • BGH, 09.11.1995 - I ZR 212/93

    Wegfall der Wiederholungsgefahr I - Wiederholungsgefahr

    Auszug aus KG, 23.08.2005 - 9 U 17/05
    Die vom Antragsteller gewählte Formulierung ist (obwohl dies auch materiell-rechtlich geboten wäre - vgl. BGH NJW 1996, 723, 724; GRUR 1982, 681, bei IV.) nicht an der konkreten Verletzungshandlung orientiert.
  • BGH, 09.10.1986 - I ZR 138/84

    "Unternehmensberatungsgesellschaft I"; Ausübung der Steuerberatung durch eine zur

  • BGH, 27.05.1982 - I ZR 35/80

    Würdigung des umstrittenenen Verhaltens in Fällen der Irreführung - Objektiv

  • BGH, 29.06.2000 - I ZR 29/98

    Filialenleiter

  • BGH, 04.05.2005 - I ZR 127/02

    "statt" -Preis

  • KG, 28.10.2005 - 9 U 71/05
    Soweit der Senat entschieden hat (9 U 17/05), ein Unterlassungsantrag sei gemessen an § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO dann als zu unbestimmt anzusehen, wenn die vom Antragsteller gewählte Formulierung sich als ein von der konkreten Verletzungshandlung abstrahierter Verbotsantrag darstelle, kann dies auf den gegenständlichen Fall nicht übertragen werden.
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