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   KG, 23.09.2002 - 5 W 259/02   

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https://dejure.org/2002,10695
KG, 23.09.2002 - 5 W 259/02 (https://dejure.org/2002,10695)
KG, Entscheidung vom 23.09.2002 - 5 W 259/02 (https://dejure.org/2002,10695)
KG, Entscheidung vom 23. September 2002 - 5 W 259/02 (https://dejure.org/2002,10695)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aufhebungsverfahren bei Arrestbefehl; Festsetzung des Streitwerts bei Entscheidung über den formalen Fortbestand des Titels; Kenntnis des Gläubigers vom drohenden Aufhebungsverfahren; Zumutbarkeit, das Interese am Fortbestand des Titels zu bekunden

  • Judicialis

    ZPO § 3; ; ZPO § 926 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 3; ZPO § 926 Abs. 2
    Streitwert des Verfahrens auf Aufhebung einer einstweiligen Verfügung nach § 926 Abs. 2 ZPO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • KG, 21.09.2001 - 5 W 40/01

    Streitwert des Aufhebungsverfahrens)

    Auszug aus KG, 23.09.2002 - 5 W 259/02
    Wenn aber lediglich über den formalen Fortbestand des Titels entschieden wird, ist eine geringere Festsetzung gerechtfertigt (OLG Frankfurt, JurBüro 1969, 343; OLG Bamberg, JurBüro 1974, 1150; Senat, Beschluss v. 21. September 2001 - 5 W 40/01 m. w. N.; Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 3 Rn. 16 - Einstweilige Verfügung).
  • OLG Frankfurt, 21.09.1989 - 6 U 74/89
    Auszug aus KG, 23.09.2002 - 5 W 259/02
    Zum einen soll die Hauptklageerhebung noch nach Fristablauf bis zur Entscheidung über den Aufhebungsantrag nachholbar sein (OLG Köln, OLGZ 1979, 119; OLG Frankfurt, GRUR 1987, 651; NJW-RR 1990, 190; Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 927 Rdn. 33).
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