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   KG, 23.11.2007 - 5 U 155/06   

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https://dejure.org/2007,33380
KG, 23.11.2007 - 5 U 155/06 (https://dejure.org/2007,33380)
KG, Entscheidung vom 23.11.2007 - 5 U 155/06 (https://dejure.org/2007,33380)
KG, Entscheidung vom 23. November 2007 - 5 U 155/06 (https://dejure.org/2007,33380)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 15.06.1989 - I ZR 158/87

    "Lohnsteuerhilfeverein III"; Zulässigkeit beratungsabhängiger Mitgliedsbeiträge

    Auszug aus KG, 23.11.2007 - 5 U 155/06
    Dem Kläger ist darin zuzustimmen, dass in dieser Regelung auch eine Marktverhaltensvorschrift im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG zu sehen ist, da ihr zu entnehmen ist, dass Lohnsteuervereine - in Abgrenzung zu Steuerberatern - ihre tatsächliche Beitragspraxis an dieser Vorgabe auszurichten haben (vgl. BGH WM 1989, 1698, 1699).

    Auf diese Weise soll nur sichergestellt werden, dass der Lohnsteuerhilfeverein als Selbsthilfeeinrichtung nach dem Kostendeckungsprinzip arbeitet und dementsprechend lediglich pauschal Beiträge zur Abdeckung der mit der Tätigkeit des Vereins zwangsläufig verbundenen Kosten erhebt (BGH WM 1989, 1698, 1700; Goez in: Kuhls/Meurers/Maxl/Schäfer/Goez/Willerscheid; StBerG, 2. Aufl., § 14, Rn 39, 41).

    In Satz 1 seiner Nr. 2 legt der Erlass in Anlehnung an die Entscheidung des BGH (WM 1989, 1698) fest, dass eine Erhebung des Mitgliedsbeitrages in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Beratungsleistung unzulässig ist, weil der Mitgliedsbeitrag nicht als verdecktes Leistungsentgelt erscheinen soll.

    Wirtschaftlich betrachtet ist es überdies durchaus zutreffend, den Mitgliedsbeitrag als ein pauschaliertes Leistungsentgelt für die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen zu anzusehen (so ausdrücklich BGH WM 1989, 1698, 1700, sowie der Kläger auf Seite 3 der Klageschrift).

    Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich letztlich auch dem Urteil des BGH (WM 1989, 1698) an keiner Stelle Weitergehendes entnehmen.

    Das Urteil enthält nur die auf den dort entschiedenen Fall bezogene Feststellung, dass die Praxis des dortigen Beklagten, Mitgliedsbeiträge in der Regel nur einzufordern, wenn ein Mitglied Beratungsleistungen in Anspruch genommen hat und die Höhe des Beitrages auf der Grundlage des bei dieser Gelegenheit ermittelten Einkommens des Mitglieds zu berechnen, nicht als zulässige Stundung des Mitgliedsbeitrags angesehen werden kann (vgl. BGH WM 1989, 1698, 1700).

    Der Senat hält aus den in seiner Verfügung vom 28. September 2007 dargestellten Gründen an seiner Auffassung fest, dass sich aus der Entscheidung des BGH (WM 1989, 1698) sowie aus Nr. 2 des Gleichlautenden Erlasses der obersten Finanzbehörden der Länder vom 30. Mai 1990 an die Oberfinanzdirektionen ihrer Geschäftsbereiche nicht entnehmen lässt, dass eine Stundung der Beiträge nur im Einzelfall zulässig ist.

  • OLG Frankfurt, 21.08.2006 - 19 U 98/06

    Kosten der Anschlussberufung bei Zurückweisung der Berufung mangels

    Auszug aus KG, 23.11.2007 - 5 U 155/06
    Die Frage, wer im Fall der Zurückweisung der Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO die Kosten zu tragen hat, die durch die Anschlussberufung verursacht worden sind ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt und umstritten ( Quotelung der Kosten von Berufung und Anschlussberufung: z.B. OLG Celle NJW 2003, 2755; KG, Beschluss vom 21. August 2006, 20 U 10/05; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Mai 2007, 9 U 240/06; Kostentragungspflicht des Berufungsklägers: z.B. OLG Hamburg MDR 2003, 1251; OLG Celle MDR 2004, 592; OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. August 2006, 19 U 98/06).

    (OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. August 2006, 19 U 98/06).

    Demgegenüber tragen die eher formal angesiedelten Argumente eines Vergleichs mit der früheren Rechtsprechung zur Anschlussrevision nach früherem Recht sowie eines Hinweises auf das allgemeine kostenrechtliche Prinzip, dass der Unterliegende die Kosten seines erfolglos gebliebenen Angriffsmittels zu tragen hat, eine Entscheidung mit dem Inhalt einer Kostenquotelung nicht (vgl. hierzu im einzelnen: OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. August 2006, 19 U 98/06), jedenfalls, wenn sich die Anschlussberufung in den Grenzen des erstinstanzlichen Streitgegenstands hält und nicht erst nach einem Hinweis des Berufungsgerichts nach § 522 Abs. 2 ZPO eingelegt worden ist.

  • BGH, 27.03.2003 - V ZR 291/02

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen

    Auszug aus KG, 23.11.2007 - 5 U 155/06
    Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann (BGH NJW 2003, 1943, 1944; BGH NJW 2003, 65, 68; Gummer/Heßler in: Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 522, Rn 38, und § 543, Rn 11).
  • BGH, 01.10.2002 - XI ZR 71/02

    Verfahrensrecht - Revision: Nichtzulassung trotz offensichtlicher Rechtsfehler

    Auszug aus KG, 23.11.2007 - 5 U 155/06
    Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann (BGH NJW 2003, 1943, 1944; BGH NJW 2003, 65, 68; Gummer/Heßler in: Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 522, Rn 38, und § 543, Rn 11).
  • OLG Hamburg, 03.04.2003 - 1 U 144/02

    Kosten der Anschlussberufung bei Verwerfung der Berufung durch Beschluss

    Auszug aus KG, 23.11.2007 - 5 U 155/06
    Die Frage, wer im Fall der Zurückweisung der Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO die Kosten zu tragen hat, die durch die Anschlussberufung verursacht worden sind ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt und umstritten ( Quotelung der Kosten von Berufung und Anschlussberufung: z.B. OLG Celle NJW 2003, 2755; KG, Beschluss vom 21. August 2006, 20 U 10/05; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Mai 2007, 9 U 240/06; Kostentragungspflicht des Berufungsklägers: z.B. OLG Hamburg MDR 2003, 1251; OLG Celle MDR 2004, 592; OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. August 2006, 19 U 98/06).
  • OLG Celle, 27.01.2004 - 16 U 158/03

    Möglichkeiten sowie Kostenverteilung bei der Rücknahme und Erhebung einer

    Auszug aus KG, 23.11.2007 - 5 U 155/06
    Die Frage, wer im Fall der Zurückweisung der Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO die Kosten zu tragen hat, die durch die Anschlussberufung verursacht worden sind ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt und umstritten ( Quotelung der Kosten von Berufung und Anschlussberufung: z.B. OLG Celle NJW 2003, 2755; KG, Beschluss vom 21. August 2006, 20 U 10/05; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Mai 2007, 9 U 240/06; Kostentragungspflicht des Berufungsklägers: z.B. OLG Hamburg MDR 2003, 1251; OLG Celle MDR 2004, 592; OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. August 2006, 19 U 98/06).
  • OLG Karlsruhe, 11.05.2007 - 9 U 240/06
    Auszug aus KG, 23.11.2007 - 5 U 155/06
    Die Frage, wer im Fall der Zurückweisung der Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO die Kosten zu tragen hat, die durch die Anschlussberufung verursacht worden sind ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt und umstritten ( Quotelung der Kosten von Berufung und Anschlussberufung: z.B. OLG Celle NJW 2003, 2755; KG, Beschluss vom 21. August 2006, 20 U 10/05; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Mai 2007, 9 U 240/06; Kostentragungspflicht des Berufungsklägers: z.B. OLG Hamburg MDR 2003, 1251; OLG Celle MDR 2004, 592; OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. August 2006, 19 U 98/06).
  • KG, 21.08.2006 - 20 U 10/05

    Zurückweisung der Berufung: Kostentragungspflicht hinsichtlich der

    Auszug aus KG, 23.11.2007 - 5 U 155/06
    Die Frage, wer im Fall der Zurückweisung der Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO die Kosten zu tragen hat, die durch die Anschlussberufung verursacht worden sind ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt und umstritten ( Quotelung der Kosten von Berufung und Anschlussberufung: z.B. OLG Celle NJW 2003, 2755; KG, Beschluss vom 21. August 2006, 20 U 10/05; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Mai 2007, 9 U 240/06; Kostentragungspflicht des Berufungsklägers: z.B. OLG Hamburg MDR 2003, 1251; OLG Celle MDR 2004, 592; OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. August 2006, 19 U 98/06).
  • OLG Celle, 16.10.2002 - 2 U 110/02

    Gebühren und Kosten; Rechtsmittelkosten; Hinweisverfügung; Abmahnung; Fristlose

    Auszug aus KG, 23.11.2007 - 5 U 155/06
    Die Frage, wer im Fall der Zurückweisung der Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO die Kosten zu tragen hat, die durch die Anschlussberufung verursacht worden sind ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt und umstritten ( Quotelung der Kosten von Berufung und Anschlussberufung: z.B. OLG Celle NJW 2003, 2755; KG, Beschluss vom 21. August 2006, 20 U 10/05; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Mai 2007, 9 U 240/06; Kostentragungspflicht des Berufungsklägers: z.B. OLG Hamburg MDR 2003, 1251; OLG Celle MDR 2004, 592; OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. August 2006, 19 U 98/06).
  • BGH, 07.02.2006 - XI ZB 9/05

    Kosten der Anschlussberufung nach Zurücknahme der (Haupt-)Berufung

    Auszug aus KG, 23.11.2007 - 5 U 155/06
    Nachdem der BGH klargestellt hat, dass der Grundsatz, dass dem Berufungskläger gemäß § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO grundsätzlich auch die Kosten einer zulässig eingelegten Anschlussberufung aufzuerlegen sind, wenn diese ihre Wirkung gemäß § 524 Abs. 4 ZPO durch eine Rücknahme der Berufung verliert und der Rücknahme ein Hinweis des Berufungsgerichts nach § 522 Abs. 2 ZPO vorausgegangen ist (BGH MDR 2006, 586), wäre es im Ergebnis nicht sachgerecht, den Anschlussberufungskläger anteilig mit den Kosten der Anschlussberufung zu belasten, wenn das Berufungsgericht die Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückweist.
  • BGH, 04.04.1984 - I ZR 9/82

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