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   KG, 23.11.2017 - (4) 161 Ss 158/17 (213/17)   

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https://dejure.org/2017,51050
KG, 23.11.2017 - (4) 161 Ss 158/17 (213/17) (https://dejure.org/2017,51050)
KG, Entscheidung vom 23.11.2017 - (4) 161 Ss 158/17 (213/17) (https://dejure.org/2017,51050)
KG, Entscheidung vom 23. November 2017 - (4) 161 Ss 158/17 (213/17) (https://dejure.org/2017,51050)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Bevollmächtigung des Verteidigers zur Vertretung des abwesenden Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Bevollmächtigung des Verteidigers zur Vertretung des abwesenden Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung

  • rechtsportal.de

    StPO § 329 Abs. 2 S. 1
    Anforderungen an die Bevollmächtigung des Verteidigers zur Vertretung des abwesenden Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Vollmacht für den Mandanten selbst unterschreiben geht nicht mehr

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 20.03.1990 - 1 StR 693/89

    Sachverständigengutachten und Zeugnisverweigerungsrecht

    Auszug aus KG, 23.11.2017 - 161 Ss 158/17
    Dies gilt jedoch nur dann, wenn das Revisionsgericht - etwa aufgrund einer umfassend erhobenen Sachrüge - von dem entsprechenden Urteilsinhalt ohnehin Kenntnis nehmen muss (vgl. BGHSt 36, 384, 385; Gericke in Karlsruher Kommentar, StPO 7. Auflage, § 344 Rdn. 39).
  • KG, 07.02.2014 - 161 Ss 5/14

    Verwerfungsurteil bei unentschuldigtem Ausbleiben des Angeklagten und Anwesenheit

    Auszug aus KG, 23.11.2017 - 161 Ss 158/17
    Zur ausreichenden Begründung einer auf § 329 Abs. 1 StPO gestützten Verfahrensbeschwerde gehört der Vortrag, dass sich der verteidigungs- und vertretungsbereite Verteidiger auf eine ihm in schriftlicher Form erteilte besondere Vollmacht, die ihn ausdrücklich zur Vertretung des abwesenden Angeklagten berechtigt, berufen und diese dem Gericht nachgewiesen hat (vgl. Senat, Beschlüsse vom 20. Januar 2015 - [4] 161 Ss 254/14 [11/15] - und vom 7. Februar 2014 - [4] 161 Ss 5/14 [14/14] -, bei juris; KG NStZ 2016, 234, mit zust. Anm. Mosbacher).
  • KG, 16.09.2015 - 121 Ss 141/15

    Vertretung in der Berufungsverhandlung nach Änderung der Prozessordnung

    Auszug aus KG, 23.11.2017 - 161 Ss 158/17
    Zur ausreichenden Begründung einer auf § 329 Abs. 1 StPO gestützten Verfahrensbeschwerde gehört der Vortrag, dass sich der verteidigungs- und vertretungsbereite Verteidiger auf eine ihm in schriftlicher Form erteilte besondere Vollmacht, die ihn ausdrücklich zur Vertretung des abwesenden Angeklagten berechtigt, berufen und diese dem Gericht nachgewiesen hat (vgl. Senat, Beschlüsse vom 20. Januar 2015 - [4] 161 Ss 254/14 [11/15] - und vom 7. Februar 2014 - [4] 161 Ss 5/14 [14/14] -, bei juris; KG NStZ 2016, 234, mit zust. Anm. Mosbacher).
  • EGMR, 08.11.2012 - 30804/07

    Verletzung des Rechts auf Verteidigerbeistand durch die Verwerfung der Berufung

    Auszug aus KG, 23.11.2017 - 161 Ss 158/17
    Aus dem von dem Angeklagten ins Feld geführten Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 8. November 2012 (Nummer 30804/07; Rechtssache Neziraj ./. Bundesrepublik Deutschland; StraFo 2012, 490 ff.), in dessen Umsetzung die nunmehr in § 329 Abs. 2 Satz 1 StPO enthaltene Vertretungsregelung geschaffen wurde (vgl. BT-Drucks. 18/3562, Seiten 53, 61), folgt nichts anderes.
  • BayObLG, 07.11.2001 - 5St RR 285/01

    Selbstunterzeichnete Verteidigervollmacht

    Auszug aus KG, 23.11.2017 - 161 Ss 158/17
    Nicht ausreichend ist es insoweit, wenn die Vollmacht aufgrund einer mündlichen Ermächtigung durch den Angeklagten von dem zu bevollmächtigten Verteidiger selbst unterzeichnet wird (so ausdrücklich der dem § 329 Abs. 1 StPO in der seit dem 25. Juli 2015 geltenden Fassung zugrunde liegende Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 18/3562, Seite 68, unter Abkehr von der abweichenden früheren Rechtsprechung des BayObLG NStZ 2002, 277 f. zu § 234 StPO; zur aktuellen Rechtslage wie hier bereits OLG Hamburg StraFo 2017, 371 mwN).
  • OLG Hamburg, 25.07.2017 - 1 Rev 37/17

    Berufung bei Verfahrenseinleitung durch Strafbefehl: Anforderungen an eine

    Auszug aus KG, 23.11.2017 - 161 Ss 158/17
    Nicht ausreichend ist es insoweit, wenn die Vollmacht aufgrund einer mündlichen Ermächtigung durch den Angeklagten von dem zu bevollmächtigten Verteidiger selbst unterzeichnet wird (so ausdrücklich der dem § 329 Abs. 1 StPO in der seit dem 25. Juli 2015 geltenden Fassung zugrunde liegende Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 18/3562, Seite 68, unter Abkehr von der abweichenden früheren Rechtsprechung des BayObLG NStZ 2002, 277 f. zu § 234 StPO; zur aktuellen Rechtslage wie hier bereits OLG Hamburg StraFo 2017, 371 mwN).
  • KG, 01.03.2018 - 121 Ss 15/18

    Strafverfahren: Anforderungen an eine schriftliche Vollmacht zur Vertretung des

    Angesichts dieser weitreichenden Folgen ist erforderlich, dass sich die Vollmacht ausdrücklich auch auf die Abwesenheitsverhandlung in der Berufungshauptverhandlung bezieht (vgl. bereits Senat, Beschlüsse vom 12. Dezember 2017 - [5] 121 Ss 171/17 [82/17] - und 8. November 2016 - [5] 161 Ss 186/16 [53/16] - OLG Hamm, Beschluss vom 24. November 2016 - 5 RVs 82/16 - juris Rdn. 28 ff.; so auch Eschelbach in BeckOK StPO, 28. Ed. 1.1.2018, § 329 Rdn. 32; Halbritter in Dölling/Duttge/König/Rössner, Gesamtes Strafrecht 4. Aufl., § 329 StPO Rdn. 7; ebenso bereits zu der vor dem 25. Juli 2015 geltenden Fassung des § 329 StPO KG, Beschluss vom 16. September 2015 - [2] 121 Ss 141/15 [51/15] - NStZ 2016, 234 mit zustimmender Anmerkung Mosbacher und Beschluss vom 16. Mai 2014 - [4] 161 Ss 71/14 [106/14] - juris Rdn. 16; a.A.: OLG Oldenburg a.a.O; offen gelassen in KG, Beschluss vom 23. November 2017 - [4] 161 Ss 158/17 [213/17] - juris Rdn. 3 f.; OLG München, Beschluss vom 6. Dezember 2016 - 5 OLG 15 Ss 543/16 - juris Rdn. 14).
  • OLG Köln, 24.09.2019 - 1 RBs 328/19

    Bußgeldverfahren, Vertretungsvollmacht, Nachweis, Zulässigkeit der

    Nach der Gesetzesbegründung aus dem Jahr 2015 zur Änderung des § 329 StPO soll es dafür nunmehr ausdrücklich nicht (mehr) ausreichen, wenn diese Vertretungsvollmacht aufgrund mündlicher Ermächtigung durch den Angeklagten von dem zu bevollmächtigenden Verteidiger selbst unterzeichnet wird (vgl. BT-Drucks. 18/3562, S. 68; so aber bisher : BayObLG, Beschluss vom 07.11.2001, Az.: 5St RR 285/01; OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.02.2015, Az.: (1 Z) 53 Ss- OWi 619/14 (351/14); OLG Celle, Beschluss vom 20.01.2014, Az.: 322 SsRs 247/13; vgl. nunmehr : Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 25.07.2017, Az.: 1 Rev 37/17; KG Berlin, Beschluss vom 23.11.2017, Az.: (4) 161 Ss 158/17 (213/17); Münchener Kommentar zur StPO, 1. Auflage, § 234 Rn. 4ff, insbesondere Rn. 6).
  • LG Magdeburg, 19.09.2018 - 26 Ns 82/18
    Auch die besondere Tragweite der Bevollmächtigung verlangt eine für das Gericht nachvollziehbare Dokumentation durch den Angeklagten selbst (vgl. OLG Hamburg, StraFo 2017, 371; KG Berlin, Beschl. v. 23. Nov. 2017 - 161 Ss 158/17 -, zit. n. juris).
  • KG, 11.07.2018 - 161 Ss 161/18
    Es ergibt sich nicht aus den Urteilsgründen, die das Revisionsgericht aufgrund der allgemein erhobenen Sachrüge zur Kenntnis zu nehmen hat (vgl. KG, Beschluss vom 23. November 2017 - (4) 161 Ss 158/17 (213/17) -, in BeckRS 2017, 137047, beck-online), dass der Angeklagte mit der durch öffentliche Zustellung bewirkten Ladung zum Fortsetzungstermin am 11. Juli 2018 eine Belehrung über die Möglichkeit der Verwerfung seiner Berufung bei Nichterscheinen zu diesem Fortsetzungstermin erhalten hat.
  • KG, 12.12.2018 - 6 Ss 63/18

    Verwerfung der Berufung bei Nichterscheinen im Folgetermin nach § 329 Abs. 4 S. 3

    Es ergibt sich nicht aus den Urteilsgründen, die das Revisionsgericht aufgrund der allgemein erhobenen Sachrüge zur Kenntnis zu nehmen hat (vgl. KG, Beschluss vom 23. November 2017 - (4) 161 Ss 158/17 (213/17) -, in BeckRS 2017, 137047, beck-online), dass der Angeklagte mit der durch öffentliche Zustellung bewirkten Ladung zum Fortsetzungstermin am 11. Juli 2018 eine Belehrung über die Möglichkeit der Verwerfung seiner Berufung bei Nichterscheinen zu diesem Fortsetzungstermin erhalten hat.
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