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   KG, 23.12.2011 - (1) 1 Ss 139/11 (1/11)   

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https://dejure.org/2011,72820
KG, 23.12.2011 - (1) 1 Ss 139/11 (1/11) (https://dejure.org/2011,72820)
KG, Entscheidung vom 23.12.2011 - (1) 1 Ss 139/11 (1/11) (https://dejure.org/2011,72820)
KG, Entscheidung vom 23. Dezember 2011 - (1) 1 Ss 139/11 (1/11) (https://dejure.org/2011,72820)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 1 Abs 1 S 2 Nr 1 KredWG, § 54 Abs 1 Nr 2 KredWG, § 46b KredWG, § 15 StGB, § 16 Abs 1 S 1 StGB
    Unerlaubtes Betreiben von Bankgeschäften: "Stille Beteiligung" als Einlagengeschäft

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Qualifizierung einer "stillen Beteiligung" als Einlagengeschäft i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KWG und zum Vorsatz hinsichtlich dieses Begriffs gem. §§ 15, 16 StGB

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unerlaubtes Betreiben von Bankgeschäften (Einlagengeschäften); Innere Tatseite

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 09.02.2011 - 5 StR 563/10

    Gewerbsmäßiger Betrieb von Bankgeschäften (Einlagengeschäft: Fälligkeit,

    Auszug aus KG, 23.12.2011 - 1 Ss 139/11
    Solche sind nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (vgl. zuletzt BGH NStZ 2011, 410 m.w.N, u.a. die Entscheidungen vom 24. August 1999 - 1 StR 385/99 und vom 13. April 1994 - II ZR 16/93 - vgl. zu den Anforderungen auch Schwennicke/Auerbach, KWG § 1 Rdn. 11 ff) dadurch geprägt, dass das von den Anlegern eingezahlte Geld dem damit finanzierten Aktivgeschäft dient und nach Fälligkeit zurückzuzahlen ist, ohne dass es am unternehmerischen Risiko des Aktivgeschäfts teilhat.
  • BGH, 24.07.2003 - IX ZB 4/03

    Rechtsstellung des vom Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen bestellten

    Auszug aus KG, 23.12.2011 - 1 Ss 139/11
    Denn im Vermögensstatus der Service GmbH waren sämtliche über die stille GbR erfolgten Einlagen als Passiva zu berücksichtigen (vgl. BGH NJW-RR 2003, 1630 für das konkrete Verfahren).
  • BGH, 24.08.1999 - 1 StR 385/99

    Beihilfe; Betreiben von Bankgeschäften ohne die erforderliche Erlaubnis;

    Auszug aus KG, 23.12.2011 - 1 Ss 139/11
    Solche sind nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (vgl. zuletzt BGH NStZ 2011, 410 m.w.N, u.a. die Entscheidungen vom 24. August 1999 - 1 StR 385/99 und vom 13. April 1994 - II ZR 16/93 - vgl. zu den Anforderungen auch Schwennicke/Auerbach, KWG § 1 Rdn. 11 ff) dadurch geprägt, dass das von den Anlegern eingezahlte Geld dem damit finanzierten Aktivgeschäft dient und nach Fälligkeit zurückzuzahlen ist, ohne dass es am unternehmerischen Risiko des Aktivgeschäfts teilhat.
  • BGH, 09.03.1995 - III ZR 55/94

    Begriff der Einlage

    Auszug aus KG, 23.12.2011 - 1 Ss 139/11
    Denn für die Einstufung einer Anlage als Einlagengeschäft ist - dem Schutzzweck der §§ 32 Abs. 1, 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG entsprechend, nämlich das breite Publikum vor Verlusten bei der Anlage seiner Mittel zu bewahren (vgl. BGHZ 129, 90; Bähre/Schneider KWG 3. Aufl., § 1 Anm. 7; Horn ZGR 1976, S. 440) - auch die Vorstellung der Anleger über die Verwendung ihrer Gelder maßgeblich, die nach den allgemeinen Grundsätzen der Vertragsauslegung unter Einbeziehung aller wesentlichen Umstände zu würdigen ist (vgl. BGH aaO).
  • BGH, 13.04.1994 - II ZR 16/93

    Haftung des GmbH-Gesellschafters bei Vermischung des Gesellschafts- mit dem

    Auszug aus KG, 23.12.2011 - 1 Ss 139/11
    Solche sind nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (vgl. zuletzt BGH NStZ 2011, 410 m.w.N, u.a. die Entscheidungen vom 24. August 1999 - 1 StR 385/99 und vom 13. April 1994 - II ZR 16/93 - vgl. zu den Anforderungen auch Schwennicke/Auerbach, KWG § 1 Rdn. 11 ff) dadurch geprägt, dass das von den Anlegern eingezahlte Geld dem damit finanzierten Aktivgeschäft dient und nach Fälligkeit zurückzuzahlen ist, ohne dass es am unternehmerischen Risiko des Aktivgeschäfts teilhat.
  • BGH, 07.10.2009 - 1 StR 478/09

    Vorenthaltung von Arbeitsentgelt (Hinterziehung von Sozialabgaben; Arbeitgeber;

    Auszug aus KG, 23.12.2011 - 1 Ss 139/11
    Derartige Merkmale muss der Täter in ihrem sozialen Sinngehalt kennen und daher zwar nicht rechtlich exakt (sodass ein bloßer Subsumtionsirrtum unschädlich ist, vgl. BGH NStZ 2010, 337; Fischer a.a.O. Rdn. 13 m.w.N.), aber in der Laiensphäre parallel richtig gewertet und in ihrem Bedeutungsgehalt erfasst haben (vgl. allgemein zu 58. Aufl., § 16 Rdn. 14 m.w.N.).
  • LG Hildesheim, 12.03.2018 - 22 KLs 5524 Js 44712/12

    Berücksichtigung von Zahlungen Dritter bei der Wertersatzeinziehung

    Die weiteren Fälle (Beteiligungen an den S.-Gesellschaften und die "Genussrechtsscheine") unterfallen diesem Begriff im Hinblick auf die insoweit ausdrücklich vereinbarte Gewinn- und Verlustbeteiligung der Anleger bzw. den Umstand, dass es sich um Gesellschaftseinlagen handelte, nicht (vgl. BGH Beschl. v. 09.02.2011, 5 StR 563/10, wistra 2011, 230f.; KG Beschl. v. 13.12.2011, 1 Ss 139/11, zitiert nach Juris) .
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