Rechtsprechung
   KG, 24.01.2018 - 22 W 25/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,1810
KG, 24.01.2018 - 22 W 25/16 (https://dejure.org/2018,1810)
KG, Entscheidung vom 24.01.2018 - 22 W 25/16 (https://dejure.org/2018,1810)
KG, Entscheidung vom 24. Januar 2018 - 22 W 25/16 (https://dejure.org/2018,1810)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,1810) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (13)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit der Beurkundung der Gründung einer deutschen GmbH durch einen Schweizer Notar mit Amtssitz im Kanton Bern

  • Betriebs-Berater

    Wirksame Beurkundung einer GmbH-Gründung durch Schweizer Notar

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com

    Ausländischer Notar, Notar, Notar mit Sitz im Kanton Bern, Notar mit Sitz in Basel/Schweiz

  • WM Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb Volltext 12,79 €)

    Voraussetzungen wirksamer Beurkundung der Gründung einer deutschen GmbH durch einen Schweizer Notar

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur Wirksamkeit der Beurkundung eines GmbH-Gesellschaftsvertrags durch Schweizer Notar

  • notar-drkotz.de

    Beurkundung der Gründung einer deutschen GmbH durch einen Schweizer Notar

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wirksamkeit der Beurkundung der Gründung einer deutschen GmbH durch einen Schweizer Notar mit Amtssitz im Kanton Bern

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Wirksame Beurkundung einer GmbH-Gründung durch Schweizer Notar

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Beurkundung der Gründung einer deutschen GmbH durch einen Schweizer Notar mit Amtssitz im Kanton Bern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    Schweizer Notare sind gleichwertig mit dt. Notaren! Oder doch nicht?

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Wirksame Beurkundung einer GmbH-Gründung im Schweizer Kanton Bern

  • bender-harrer.de PDF (Kurzinformation)

    Auslandsbeurkundung in der Schweiz

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Auslandsbeurkundungen in der Schweiz - Zum Kosten sparen in die Schweiz?

Besprechungen u.ä. (2)

  • fgvw.de (Entscheidungsbesprechung)

    Zur Wirksamkeit der Gründung einer deutschen GmbH vor einem Schweizer Notar

  • rae-oehlmann.de (Entscheidungsbesprechung)

    Beurkundung der Gründung einer GmbH im Ausland

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 1828
  • ZIP 2018, 323
  • MDR 2018, 415
  • DNotZ 2019, 134
  • FGPrax 2018, 115
  • WM 2018, 809
  • BB 2018, 657
  • DB 2018, 369
  • Rpfleger 2018, 336
  • NZG 2018, 304
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)

  • KG, 26.07.2018 - 22 W 2/18

    Handelsregistersache: Anmeldung einer deutschen GmbH nach der durch einen

    Wie der Senat in seinem Beschluss vom 24. Januar 2018 näher ausgeführt hat, gilt im Zusammenhang mit statusrelevanten gesellschaftsrechtlichen Vorgängen das sog. Wirkungsstatut nach Art. 11 Abs. 1 Alt. 1 EGBGB (vgl. Beschluss vom 24. Januar 2018, 22 W 25/16, juris Rdn. 16 mwN; ebenso Cramer DStR 2018, 747, 748; Cziupka EWiR 2018, 137; Heckschen DB 2018, 685, 687; Hermanns RNotZ 2018, 271; Lieder ZIP 2018, 805, 808; Stelmaszczyk GWR 2018, 103; Weber MittBayNot 2018, 215; Wicke GmbHR 2018, 380).

    b) Die Anwendung des Wirkungsstatuts schließt aber entgegen einer teilweise vertretenen Auffassung eine Beurkundung durch einen ausländischen Notar nicht generell aus (so aber zur GmbH-Gründung: Cziupka EWiR 2018, 137, 138; Stelmaszczyk GWR 2018, 103, 105).

    Ein solches Erfordernis kann insbesondere nicht dem § 54 EStDV entnommen werden, nach dem das zuständige Finanzamt über bestimmte steuerrelevante Vorgänge, wie etwa die Gründung einer Gesellschaft oder einen Umwandlungsvorgang, durch Übersendung einer Abschrift der Urkunde zu informieren ist (so wohl aber Cramer DStR 2018.746, 750; Weber MittBayNot 2018, 215, 221; Wicke GmbHR 2018, 380).

    Dabei ist für die Schweiz zu beachten, dass das Beurkundungsrecht von Kanton zu Kanton unterschiedlich sein kann (vgl. dazu auch Senat, Beschluss vom 24. Januar 2018, 22 W 25/16, juris Rdn. 23 zu einer Beurkundung vor einem Berner Notar).

    Auf das konkrete Vorgehen ist nach Auffassung des Senats nämlich dann abzustellen, wenn dieses abstrakt vorgesehen ist und - für die Annahme der Gleichwertigkeit notwendig - dann tatsächlich auch vorgenommen worden ist (vgl. Beschluss vom 24. Januar 2018, 22 W 25/16, juris Rdn. 33).

    Soweit bezüglich der Erfüllung Belehrungs- und Prüfungspflichten wegen der fehlenden Rechtskenntnisse des ausländischen Notars Bedenken bestehen, ergibt sich schon aus der Regelung des § 17 Abs. 1 Satz 1 BeurkG, dass die Einhaltung der Vorschrift für die Wirksamkeit der Beurkundung nicht zwingend ist, weil die Vorschrift als Sollvorschrift ausgebildet ist (vgl. BGH Beschluss vom 16. Februar 1981 - II ZB 8/80 -, BGHZ 80, 76-80 Rdn. 5 mit Hinweis auf die Gesetzesbegründung; a.A. Cziupka EWiR 2018, 137, 138; Heckschen DB 2018, 685, 688; Lieder ZIP 2018, 805, 813).

  • KG, 03.03.2022 - 22 W 92/21

    Beschwerde gegen die Zwischenverfügung eines Registergerichts; Bedenken gegen die

    Denn es geht nicht um eine Beurkundung im statusrelevanten Bereich (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 24. Januar 2018 - 22 W 25/16 -, juris Rn. 14ff.; Beschluss vom 26. Juli 2018 - 22 W 2/18 -, juris Rn. 7).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht