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   KG, 24.02.2003 - 5 W 326/02   

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https://dejure.org/2003,7363
KG, 24.02.2003 - 5 W 326/02 (https://dejure.org/2003,7363)
KG, Entscheidung vom 24.02.2003 - 5 W 326/02 (https://dejure.org/2003,7363)
KG, Entscheidung vom 24. Februar 2003 - 5 W 326/02 (https://dejure.org/2003,7363)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ablehnung einer Prozesstrennung im Falle der Insolvenz eines Streitgenossen; Rechtsmittel gegen die Anordnung oder Ablehnung einer Prozesstrennung; Entscheidung des Gerichts über Prozesstrennung nach freiem (dienstpflichtgebundenem) Ermessen von Amts wegen; Unterbrechung ...

  • Judicialis

    ZPO § 145; ; ZPO § 240; ; ZPO § 252; ; ZPO § 567 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 145; ZPO § 240; ZPO § 252; ZPO § 567 Abs. 1
    Ablehnung einer Prozesstrennung im Falle der Insolvenz eines Streitgenossen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2004, 479
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 25.11.1959 - V ZR 82/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus KG, 24.02.2003 - 5 W 326/02
    So kann bei einem berechtigten Interesse des Klägers, das er darzulegen hat (BGH, AnwBl. 1991, 53; OLG Zweibrücken, JurBüro 1983, 1881; Zöller/Herget, a. a. O., § 100 Rdn. 2), ausnahmsweise eine vorgezogene Teilkostenentscheidung geboten sein, etwa bei einer drohenden Verarmung des Zahlungspflichtigen (BGH, NJW 1960, 484; OLG München, NJW 1969, 1123; Zöller/Herget, a. a. O.) oder - weitergehend - soweit die Teilkostenentscheidung vom Ausgang des Rechtsstreits unabhängig ist (BGH, NJW-RR 2001, 642; Baumbach/Hartmann, a. a. O., § 301 Rdn. 19).

    aa) Gegenüber der Beklagten zu 1) folgt dies schon daraus, dass mit dem gegen sie erlassenen Teilurteil vom 31. Juli 2001 eine Aufteilung des Rechtsstreits - in der Hauptsache und im Verhältnis zu den übrigen Streitgenossen - in zwei selbständige Verfahren erfolgt ist (vgl. BGH, NJW 1998, 687; Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 301 Rdn. 12), die einer Teilkostenentscheidung grundsätzlich zugänglich ist (vgl. BGH, NJW 1960, 484; Zöller/Herget, a. a. O., § 100 Rdn. 2; Baumbach/Hartmann, a. a. O., § 301 Rdn. 19).

  • AG Frankfurt/Main, 31.10.1997 - 30 C 1299/97
    Auszug aus KG, 24.02.2003 - 5 W 326/02
    aa) Gegenüber der Beklagten zu 1) folgt dies schon daraus, dass mit dem gegen sie erlassenen Teilurteil vom 31. Juli 2001 eine Aufteilung des Rechtsstreits - in der Hauptsache und im Verhältnis zu den übrigen Streitgenossen - in zwei selbständige Verfahren erfolgt ist (vgl. BGH, NJW 1998, 687; Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 301 Rdn. 12), die einer Teilkostenentscheidung grundsätzlich zugänglich ist (vgl. BGH, NJW 1960, 484; Zöller/Herget, a. a. O., § 100 Rdn. 2; Baumbach/Hartmann, a. a. O., § 301 Rdn. 19).
  • BGH, 25.01.2001 - V ZR 22/00

    Dem Schlußurteil vorbehaltene Kostenentscheidung nach Nichtannahme der Revision

    Auszug aus KG, 24.02.2003 - 5 W 326/02
    So kann bei einem berechtigten Interesse des Klägers, das er darzulegen hat (BGH, AnwBl. 1991, 53; OLG Zweibrücken, JurBüro 1983, 1881; Zöller/Herget, a. a. O., § 100 Rdn. 2), ausnahmsweise eine vorgezogene Teilkostenentscheidung geboten sein, etwa bei einer drohenden Verarmung des Zahlungspflichtigen (BGH, NJW 1960, 484; OLG München, NJW 1969, 1123; Zöller/Herget, a. a. O.) oder - weitergehend - soweit die Teilkostenentscheidung vom Ausgang des Rechtsstreits unabhängig ist (BGH, NJW-RR 2001, 642; Baumbach/Hartmann, a. a. O., § 301 Rdn. 19).
  • BGH, 06.07.1995 - I ZR 20/93

    Anfechtbarkeit der Trennung von Verfahren; Organisation des Umschlaglagers eines

    Auszug aus KG, 24.02.2003 - 5 W 326/02
    Es ist ein hinreichender sachlicher Grund erforderlich (BGH, NJW 1995, 3120; Zöller/Greger, a. a. O., § 145 Rdn. 5).
  • OLG München, 15.06.1984 - 25 W 1873/84

    Anfechtbarkeit eines Beschlusses über die Abtrennung eines Widerklageprozesses

    Auszug aus KG, 24.02.2003 - 5 W 326/02
    Ein Rechtsmittel gegen die Anordnung oder Ablehnung einer Prozesstrennung nach § 145 ZPO ist grundsätzlich nicht gegeben (OLG München, NJW 1984, 2227; Zöller/Greger, ZPO, 22. Aufl., § 145 Rdn. 69; Baumbach/Albers, ZPO, 60. Aufl., § 567 Rdn. 4).
  • OLG Düsseldorf, 03.11.2022 - 2 U 58/22

    1. Die Grundsätze zur persönlichen Verantwortlichkeit des gesetzlichen Vertreters

    Zwar kann hiervon ausnahmsweise abgewichen werden, wenn ein - von diesem darzulegendes - berechtigtes Interesse des Klägers an einer ausnahmsweise vorgezogenen Teilkostenentscheidung besteht (BGH, NJW-RR 2001, 642; KG, Beschl. v. 24.02.2003, Az.: 5 W 326/02, BeckRS 2003, 30308425; vgl. auch MüKo ZPO-Schulz, 5. Aufl., § 100 Rz. 59: wenn ein Zuwarten bis zum Schlussurteil unzumutbar ist).

    Das kann namentlich dann der Fall sein, wenn die Realisierung des Kostenerstattungsanspruchs aufgrund konkreter Umstände, z.B. wegen des glaubhaft dargestellten Umfangs der in Rede stehenden Kostenmasse oder wegen drohender Verarmung des Zahlungspflichtigen, gefährdet erscheint (MüKo ZPO-Schulz, 5. Aufl., § 100 Rz. 59; zu einzelnen Anwendungsfällen vgl. BGH, NJW-RR 2001, 642; KG, Beschl. v. 24.02.2003, Az.: 5 W 326/02, BeckRS 2003, 30308425; Beschl. v. 21.08.2013, Az.: 5 W 170/13, BeckRS 2016, 9838).

  • OLG Düsseldorf, 03.11.2022 - 2 U 17/20

    Elektrohydraulische Pressgeräte

    Zwar kann hiervon ausnahmsweise abgewichen werden, wenn ein - von diesem darzulegendes - berechtigtes Interesse des Klägers an einer ausnahmsweise vorgezogenen Teilkostenentscheidung besteht (BGH, NJW-RR 2001, 642; KG, Beschl. v. 24.02.2003, Az.: 5 W 326/02, BeckRS 2003, 30308425; vgl. auch MüKo ZPO-Schulz, 5. Aufl., § 100 Rz. 59: wenn ein Zuwarten bis zum Schlussurteil unzumutbar ist).

    Das kann namentlich dann der Fall sein, wenn die Realisierung des Kostenerstattungsanspruchs aufgrund konkreter Umstände, z.B. wegen des glaubhaft dargestellten Umfangs der in Rede stehenden Kostenmasse oder wegen drohender Verarmung des Zahlungspflichtigen, gefährdet erscheint (MüKo ZPO-Schulz, 5. Aufl., § 100 Rz. 59; zu einzelnen Anwendungsfällen vgl. BGH, NJW-RR 2001, 642; KG, Beschl. v. 24.02.2003, Az.: 5 W 326/02, BeckRS 2003, 30308425; Beschl. v. 21.08.2013, Az.: 5 W 170/13, BeckRS 2016, 9838).

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