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   KG, 24.04.2018 - 19 UF 71/17   

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https://dejure.org/2018,31091
KG, 24.04.2018 - 19 UF 71/17 (https://dejure.org/2018,31091)
KG, Entscheidung vom 24.04.2018 - 19 UF 71/17 (https://dejure.org/2018,31091)
KG, Entscheidung vom 24. April 2018 - 19 UF 71/17 (https://dejure.org/2018,31091)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gerichtliche Anordnung eines paritätischen Wechselmodells; Zulässigkeit einer Auflage zur Wahrnehmung von Beratungsgesprächen

  • doppelresidenz.org PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Gerichtliche Anordnung eines paritätischen Wechselmodells

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Gerichtliche Auflage zur Wahrnehmung von Beratungsgesprächen zulässig

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Gerichtliche Auflage zur Wahrnehmung von Beratungsgesprächen zulässig

Besprechungen u.ä.

  • doppelresidenz.org (Entscheidungsbesprechung)

    Doppelresidenz wegen Hochstrittigkeit als am wenigsten schädliche Alternative angeordnet

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2018, 1324
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 01.02.2017 - XII ZB 601/15

    Anordnung des Wechselmodells durch Umgangsregelung des Familiengerichts

    Auszug aus KG, 24.04.2018 - 19 UF 71/17
    Eine teilweise Zurückweisung der Beschwerde ist nicht veranlasst, weil das Umgangsverfahren kein antragsgebundenes Verfahren ist, sondern von Amts wegen geführt wird (BGH, FamRZ 2017, 532 , Rz. 7 und FamRZ 2016, 1752 , Rz. 46), so dass das Beschwerdebegehren der Mutter lediglich eine Anregung und die Regelung des Umgangs dem Senat mit der Beschwerde uneingeschränkt angefallen ist.

    Eine Vorgabe, in welchem Umfang ein Umgang maximal angeordnet werden darf, enthält das Gesetz nicht, vielmehr kann das Gericht die Umgangszeiten beider Eltern bis hin zu einer hälftigen Betreuung des Kindes regeln (BGH, Beschluss vom 1. Februar 2017 - XII ZB 601/15, FamRZ 2017, 532 , Rz. 15 ff.).

  • OLG Schleswig, 30.05.2016 - 10 UF 11/16

    Umgangsregelung; Umgangseinschränkung; Abänderung einer Entscheidung;

    Auszug aus KG, 24.04.2018 - 19 UF 71/17
    Dabei sind im Rahmen einer umgangsrechtlichen Regelung der Betreuung des Kindes im Alltag (d.h. bei einem erweiterten Umgang bis hin zu einer paritätischen Betreuung) die für sorgerechtliche Entscheidungen nach § 1671 BGB in der Rechtsprechung anerkannten Kriterien heranzuziehen, d.h. die Erziehungseignung der Eltern, die Bindungen und die Beziehung des Kindes zu den Eltern, das Förderprinzip, der Kontinuitätsgrundsatz, die Beachtung des Kindeswillens sowie die Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern (BGH, aaO., Rz. 25; OLG Schleswig, FamRZ 2016, 1788, 1790; OLG Koblenz, FamRZ 2018, 507 ).

    Dies gilt insbesondere in der vorliegenden Fallkonstellation, in der es um die Frage der Aufrechterhaltung der von den Eltern seit der Trennung vor zwei Jahren praktizierten hälftigen Betreuung eines 4 ½-jährigen Kindes geht war (zur Aufrechterhaltung einer bereits praktizierten geteilten Betreuung schon vor der Entscheidung des BGH etwa OLG Celle, FamRZ 2008, 2053 ; KG, FamRZ 2012, 886 ; OLG Naumburg, FamRZ 2014, 1860 ) und nicht um den Fall der erstmaligen Einrichtung der hälftigen Betreuung, wenn ein Elternteil das Kind zuvor lediglich im Rahmen eines Wochenendumgangs oder eines erweiterten Umgangs betreut hat, wie es auch in dem der Entscheidung des BGH zugrundeliegenden Sachverhalt der Fall war (ebenso zur Ausweitung des Umgangs auf einen erweiterten Umgang OLG Schleswig, FamRZ 2016, 1788, 1790; OLG Koblenz, FamRZ 2018, 507 ).

  • OLG Koblenz, 19.12.2017 - 13 UF 676/17

    Ausweitung des Umgangsrechts bei fehlender Kooperations- und

    Auszug aus KG, 24.04.2018 - 19 UF 71/17
    Dabei sind im Rahmen einer umgangsrechtlichen Regelung der Betreuung des Kindes im Alltag (d.h. bei einem erweiterten Umgang bis hin zu einer paritätischen Betreuung) die für sorgerechtliche Entscheidungen nach § 1671 BGB in der Rechtsprechung anerkannten Kriterien heranzuziehen, d.h. die Erziehungseignung der Eltern, die Bindungen und die Beziehung des Kindes zu den Eltern, das Förderprinzip, der Kontinuitätsgrundsatz, die Beachtung des Kindeswillens sowie die Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern (BGH, aaO., Rz. 25; OLG Schleswig, FamRZ 2016, 1788, 1790; OLG Koblenz, FamRZ 2018, 507 ).

    Dies gilt insbesondere in der vorliegenden Fallkonstellation, in der es um die Frage der Aufrechterhaltung der von den Eltern seit der Trennung vor zwei Jahren praktizierten hälftigen Betreuung eines 4 ½-jährigen Kindes geht war (zur Aufrechterhaltung einer bereits praktizierten geteilten Betreuung schon vor der Entscheidung des BGH etwa OLG Celle, FamRZ 2008, 2053 ; KG, FamRZ 2012, 886 ; OLG Naumburg, FamRZ 2014, 1860 ) und nicht um den Fall der erstmaligen Einrichtung der hälftigen Betreuung, wenn ein Elternteil das Kind zuvor lediglich im Rahmen eines Wochenendumgangs oder eines erweiterten Umgangs betreut hat, wie es auch in dem der Entscheidung des BGH zugrundeliegenden Sachverhalt der Fall war (ebenso zur Ausweitung des Umgangs auf einen erweiterten Umgang OLG Schleswig, FamRZ 2016, 1788, 1790; OLG Koblenz, FamRZ 2018, 507 ).

  • OLG Köln, 04.06.2004 - 4 WF 4/04

    Übertragung der elterlichen Sorge in einer einzelnen Angelegenheit

    Auszug aus KG, 24.04.2018 - 19 UF 71/17
    Dies ist insbesondere nicht bei der geplanten Reise der Mutter zu ihrer Familie nach Florida und in ihre Heimat nach Trinidad der Fall, zumal bei dem Besuch des Heimatlandes und von Familienangehörigen ein besonderes Interesse sowohl der Mutter als auch des Kindes an der Reise besteht (vgl. auch OLG Köln, FamRZ 2005, 644 : Besuch der Großeltern in Katar).
  • OLG Celle, 04.01.2008 - 15 WF 241/07

    Bestimmung einer Aufenthaltsregelung im Sinne eines Wechselmodells durch das

    Auszug aus KG, 24.04.2018 - 19 UF 71/17
    Dies gilt insbesondere in der vorliegenden Fallkonstellation, in der es um die Frage der Aufrechterhaltung der von den Eltern seit der Trennung vor zwei Jahren praktizierten hälftigen Betreuung eines 4 ½-jährigen Kindes geht war (zur Aufrechterhaltung einer bereits praktizierten geteilten Betreuung schon vor der Entscheidung des BGH etwa OLG Celle, FamRZ 2008, 2053 ; KG, FamRZ 2012, 886 ; OLG Naumburg, FamRZ 2014, 1860 ) und nicht um den Fall der erstmaligen Einrichtung der hälftigen Betreuung, wenn ein Elternteil das Kind zuvor lediglich im Rahmen eines Wochenendumgangs oder eines erweiterten Umgangs betreut hat, wie es auch in dem der Entscheidung des BGH zugrundeliegenden Sachverhalt der Fall war (ebenso zur Ausweitung des Umgangs auf einen erweiterten Umgang OLG Schleswig, FamRZ 2016, 1788, 1790; OLG Koblenz, FamRZ 2018, 507 ).
  • BVerfG, 01.12.2010 - 1 BvR 1572/10

    Auflage der Fortsetzung einer Psychotherapie im Rahmen einer Umgangsregelung

    Auszug aus KG, 24.04.2018 - 19 UF 71/17
    Der Senat stellt den Eltern frei, alternativ das vom Jugendamt vorgeschlagene Hilfsangebot "Kinder aus der Klemme" anzunehmen, das speziell für hochkonflikthafte Familien entwickelt wurde, für das sich beide Eltern im Termin aber noch nicht recht erwärmen konnten, oder eine Familientherapie mit zwei Therapeuten durchzuführen, die aus Sicht des Senats ebenfalls geeignet ist, aber mangels rechtlicher Grundlage nicht gerichtlich angeordnet werden kann (BVerfG, FamRZ 2011, 179 ; BGH, FamRZ 1994, 158, 160; OLG Saarbrücken, FamRZ 2016, 1093 ).
  • KG, 28.02.2012 - 18 UF 184/09

    Elterliche Sorge: Anordnung eines Betreuungs-Wechselmodells bei entgegenstehendem

    Auszug aus KG, 24.04.2018 - 19 UF 71/17
    Dies gilt insbesondere in der vorliegenden Fallkonstellation, in der es um die Frage der Aufrechterhaltung der von den Eltern seit der Trennung vor zwei Jahren praktizierten hälftigen Betreuung eines 4 ½-jährigen Kindes geht war (zur Aufrechterhaltung einer bereits praktizierten geteilten Betreuung schon vor der Entscheidung des BGH etwa OLG Celle, FamRZ 2008, 2053 ; KG, FamRZ 2012, 886 ; OLG Naumburg, FamRZ 2014, 1860 ) und nicht um den Fall der erstmaligen Einrichtung der hälftigen Betreuung, wenn ein Elternteil das Kind zuvor lediglich im Rahmen eines Wochenendumgangs oder eines erweiterten Umgangs betreut hat, wie es auch in dem der Entscheidung des BGH zugrundeliegenden Sachverhalt der Fall war (ebenso zur Ausweitung des Umgangs auf einen erweiterten Umgang OLG Schleswig, FamRZ 2016, 1788, 1790; OLG Koblenz, FamRZ 2018, 507 ).
  • OLG Karlsruhe, 05.08.2014 - 5 WF 115/14

    Reisen in Krisengebiete und das Sorgerecht

    Auszug aus KG, 24.04.2018 - 19 UF 71/17
    Anderes gilt nur bei deutlich erhöhtem Risiko für das Kind, z.B. wenn die geplante Fernreise in ein politisches Krisengebiet führen soll oder wenn für den Zielort der Reise Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes vorliegen (KG, FamRZ 2017, 1061 ; OLG Frankfurt, FamRZ 2016, 1595 ; OLG Karlsruhe, FamRZ 2015, 150 ).
  • OLG Frankfurt, 21.07.2016 - 5 UF 206/16

    Keine Alleinentscheidungsbefugnis eines Elternteils für Türkeireise mit Kind im

    Auszug aus KG, 24.04.2018 - 19 UF 71/17
    Anderes gilt nur bei deutlich erhöhtem Risiko für das Kind, z.B. wenn die geplante Fernreise in ein politisches Krisengebiet führen soll oder wenn für den Zielort der Reise Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes vorliegen (KG, FamRZ 2017, 1061 ; OLG Frankfurt, FamRZ 2016, 1595 ; OLG Karlsruhe, FamRZ 2015, 150 ).
  • OLG Naumburg, 14.07.2014 - 4 UF 151/13

    Elterliche Sorge: Fortsetzung eines Wechselmodells bei ablehnender Haltung eines

    Auszug aus KG, 24.04.2018 - 19 UF 71/17
    Dies gilt insbesondere in der vorliegenden Fallkonstellation, in der es um die Frage der Aufrechterhaltung der von den Eltern seit der Trennung vor zwei Jahren praktizierten hälftigen Betreuung eines 4 ½-jährigen Kindes geht war (zur Aufrechterhaltung einer bereits praktizierten geteilten Betreuung schon vor der Entscheidung des BGH etwa OLG Celle, FamRZ 2008, 2053 ; KG, FamRZ 2012, 886 ; OLG Naumburg, FamRZ 2014, 1860 ) und nicht um den Fall der erstmaligen Einrichtung der hälftigen Betreuung, wenn ein Elternteil das Kind zuvor lediglich im Rahmen eines Wochenendumgangs oder eines erweiterten Umgangs betreut hat, wie es auch in dem der Entscheidung des BGH zugrundeliegenden Sachverhalt der Fall war (ebenso zur Ausweitung des Umgangs auf einen erweiterten Umgang OLG Schleswig, FamRZ 2016, 1788, 1790; OLG Koblenz, FamRZ 2018, 507 ).
  • KG, 01.02.2017 - 13 UF 163/16

    Einstweilige Anordnung zum Umgang eines geschiedenen Elternteils: Regelung des

  • OLG Dresden, 12.04.2022 - 21 UF 304/21

    Gerichtliche Anordnung eines Wechselmodells

    Insoweit sind die Vorgaben des BGH zur gerichtlichen Anordnung eines Wechselmodells nicht wie Tatbestandsvoraussetzungen zu prüfen, sondern es sind die in Betracht kommenden Betreuungsalternativen zu untersuchen und die jeweiligen Vor- und Nachteile für das betroffene Kind und seine Eltern wertend gegeneinander abzuwägen (vgl. OLG Bamberg, FamRZ 2019, 979, 980 = NZFam 2019, 574; KG, FamRZ 2018, 1324, 1326; Hammer, FamRZ 2015, 1433, 1442).
  • KG, 11.09.2018 - 13 UF 74/18

    Gründe für Änderung der Wechselmodellregelung

    Tatsächlich kommt im Hinblick auf die Kontinuität der Erziehungsbedingungen dem Umstand, dass T... mehr oder weniger von Geburt an von beiden Elternteilen mit im praktischen Ergebnis gleichwertigen bzw. nahezu gleichwertigen Anteilen betreut wurde (und weiter wird) entscheidendes Gewicht zu (vgl. KG, Beschluss vom 30. April 2018 - 19 UF 71/17, FamRZ 2018, 1324, 1327: für die Anordnung eines Wechselmodells für ein 4-jähriges Mädchen bei hochkonflikthaften Eltern im Rahmen einer "Umgangserstregelung").

    b) Die gesetzliche Grundlage für diese Anordnung findet sich in § 1684 Abs. 2, Abs. 3 Satz 3 BGB; das Gericht kann von Amts wegen Anordnungen zur Erfüllung der umgangsrechtlichen Wohlverhaltenspflicht der Eltern treffen (vgl. KG, Beschluss vom 30. April 2018 - 19 UF 71/17, FamRZ 2018, 1324).

  • OLG Frankfurt, 26.10.2021 - 6 UF 147/21

    Voraussetzungen des Wechselmodells

    Dementsprechend sollten beide Eltern hinreichende Erziehungskompetenzen aufweisen und erkannt haben, dass eine kontinuierliche und verlässliche Kindererziehung der elterlichen Kooperation und eines Grundkonsenses in wesentlichen Erziehungsfragen bedarf (KG Berlin, FamRZ 2018, 1324).
  • KG, 30.01.2019 - 13 UF 161/18

    Beschwerdeberechtigung eines Elternteils gegen Auflage über Kursteilnahme

    Ähnlich wie beispielsweise § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG für den Verfahrensbeistand oder § 163 Abs. 2 FamFG für den Sachverständigen gibt § 156 Abs. 1 FamFG dem Familiengericht Instrumente an die Hand, mit denen die Eltern besser in die Lage versetzt werden sollen, anstatt eine gerichtliche Entscheidung abzuwarten, im Zuge des Verfahrens bzw. in dessen Verlauf (vgl. KG, Beschl. v. 30. April 2018 - 19 UF 71/17, FamRZ 2018, 1324 [bei juris Rz. 42]) eine eigenständige, konsensuale und eigenverantwortliche Lösung im Elternstreit zu erarbeiten (vgl. Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG [11. Aufl. 2015], § 156 Rn. 1, 4; Holzer/Hornikel, FamFG [1. Aufl. 2011], § 156 Rn. 1 sowie umfassend Prütting/Helms-Hammer, FamFG [4. Aufl. 2018], § 156 Rn. 6f., Rn. 28ff., Rn. 37).

    Danach kann das Gericht Anordnungen zur Erfüllung der umgangsrechtlichen Wohlverhaltenspflicht der Eltern treffen (vgl. Senat, Beschl. v. 13. September 2018 - 13 UF 74/18, FamRB 2019, 14 [bei juris Rz. 32]; KG, Beschl. v. 30. April 2018 - 19 UF 71/17, FamRZ 2018, 1324 [bei juris Rz. 42]; OLG Brandenburg, Beschl. v. 15. Februar 2016 - 10 UF 213/14 [bei juris, dort Rz. 44 für den Kurs "Kind im Blick"]).

  • OLG Bamberg, 01.03.2019 - 7 UF 226/18

    Umgangsregelung im Sinne paritätischer Betreuung

    c) Weiter setzt das Wechselmodell in der Regel auch die Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern voraus (KG Berlin FamRZ 2018, 1324 mit Hinweis auf OLG Schleswig, FamRZ 2016, 1788 und OLG Koblenz, FamRZ 2018, 507).

    Grundsätzlich besteht bei paritätischer Betreuung ein erhöhter Abstimmungs- und Kommunikationsbedarf unter den Eltern, der eine Nähe der elterlichen Haushalte, eine besondere Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit, hinreichende Erziehungskompetenzen sowie die Erkenntnis der Eltern erfordert, dass es der elterlichen Kooperation und eines Grundkonsenses in wesentlichen Erziehungsfragen bedarf (KG Berlin, FamRZ 2018, 1324).

  • KG, 16.01.2019 - 19 UF 59/18

    Beschwerde gegen die Anordnung einer Umgangspflegschaft

    Die Kriterien für die Regelung des Umgangsrechts und seiner Modalitäten gemäß § 1684 Abs. 3 BGB sind daher der Generalklausel des § 1697a zu entnehmen (BGH, Beschl. v. 1. Februar 2017, XII ZB 601/15, juris Rn. 24; KG, Beschl. v. 30. April 2018, 19 UF 71/17, juris Rn. 22).
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