Rechtsprechung
   KG, 24.05.2012 - 8 U 160/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,22307
KG, 24.05.2012 - 8 U 160/11 (https://dejure.org/2012,22307)
KG, Entscheidung vom 24.05.2012 - 8 U 160/11 (https://dejure.org/2012,22307)
KG, Entscheidung vom 24. Mai 2012 - 8 U 160/11 (https://dejure.org/2012,22307)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Möglichkeit eines Verzichts auf die Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht für Einnahmen aus der Vermietung von Gewerberäumen

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Unwirksame Option zur Mehrwertsteuer; Zahlungspflicht des Mieters

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG § 4 Nr. 12 lit a; UStG § 9 Abs. 1
    Auslegung einer Vereinbarung über die Betriebskosten im Rahmen eines Gewerberaummietvertrages hinsichtlich der Umsatzsteuer

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gewerberaummiete - Vermieter von USt befreit: Was ist mit der Mehrwertsteuer?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Gewerberaummieter kann nach ergänzender Vertragsauslegung trotz fehlender Vorsteuerabzugsberechtigung zur Zahlung der ausgewiesenen Mehrwertsteuer verpflichtet sein

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Auslegung eines Mietvertrags bei fälschlicher Annahme einer Umsatzsteuerpflicht (IMR 2013, 185)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2012, 1277
  • ZMR 2012, 860
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 21.01.2009 - XII ZR 79/07

    Bestimmung der Miethöhe durch die Parteien unter Berücksichtigung der möglichen

    Auszug aus KG, 24.05.2012 - 8 U 160/11
    26 Die in dem schriftlichen Mietvertrag vom 10. August 2004 in § 5 Ziffer 1 und 2 getroffene Vereinbarung, wonach zu der Grundmiete und zu den Heiz- und Betriebskostenvorschüssen jeweils die gesetzliche Mehrwertsteuer zu zahlen ist, geht somit ihrem Wortlaut nach ins Leere, da es keine "gesetzliche Mehrwertsteuer" für nicht steuerpflichtige Vermietungsumsätze gibt und es auch nicht zur Disposition der Vertragsparteien steht, nach dem Gesetz steuerfreie Umsätze durch Vereinbarung steuerpflichtig zu machen (BGH, NZM 2009, 237; BGH, NJW-RR 2004, 1452).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, NZM 2009, 237) kommt eine im Wege ergänzender Vertragsauslegung zu schließende Regelungslücke in Betracht, wenn die Parteien die Höhe der Miete unter Berücksichtigung einer als möglich angesehenen Option des Klägers zur Umsatzsteuer und der sich daraus für ihn ergebenden Steuervorteile ausgehandelt haben, so dass nicht lediglich ein einseitiger Kalkulationsirrtum des Klägers vorlag, dessen Folgen dieser allein zu tragen hätte .

    Eine derartige Auslegung liegt zudem auch deshalb mehr als nahe, weil die Beklagte den verlangten Mietzins über mehrere Jahre vorbehaltlos gezahlt hat (vgl. BGH, NZM 2009, 237).

  • BGH, 28.07.2004 - XII ZR 292/02

    Anspruch auf Zahlung der Mehrwertsteuer auf die Miete bei umsatzsteuerfreiem

    Auszug aus KG, 24.05.2012 - 8 U 160/11
    26 Die in dem schriftlichen Mietvertrag vom 10. August 2004 in § 5 Ziffer 1 und 2 getroffene Vereinbarung, wonach zu der Grundmiete und zu den Heiz- und Betriebskostenvorschüssen jeweils die gesetzliche Mehrwertsteuer zu zahlen ist, geht somit ihrem Wortlaut nach ins Leere, da es keine "gesetzliche Mehrwertsteuer" für nicht steuerpflichtige Vermietungsumsätze gibt und es auch nicht zur Disposition der Vertragsparteien steht, nach dem Gesetz steuerfreie Umsätze durch Vereinbarung steuerpflichtig zu machen (BGH, NZM 2009, 237; BGH, NJW-RR 2004, 1452).
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