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   KG, 24.07.2006 - 8 U 224/05   

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https://dejure.org/2006,4274
KG, 24.07.2006 - 8 U 224/05 (https://dejure.org/2006,4274)
KG, Entscheidung vom 24.07.2006 - 8 U 224/05 (https://dejure.org/2006,4274)
KG, Entscheidung vom 24. Juli 2006 - 8 U 224/05 (https://dejure.org/2006,4274)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Fälligkeit einer Betriebskostenabrechnung bei einem gemischt genutzten Objekt von Wohnraum und Geschäftsraum; Vorwegabzug bei verbrauchsunabhängigen Betriebskosten; Pflicht desVermieters Kopien der Abrechungen an den Mieter zu senden; Erhebung einer Widerklage nach ...

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Vorwegabzug der Betriebskosten für Gewerbeflächen nicht erforderlich, § 556 a BGB

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Bei fehlender Tilgungsbestimmung Anrechnung auf Betriebskostenvorschuß; Vorwegabzug bei höherem Verbrauch; Einwendungen gegen Betriebskosten nur nach Belegeinsicht; Flächenmaßstab

  • Judicialis

    DÜG § 1; ; BGB § 247; ; BGB § ... 259; ; BGB § 284; ; BGB § 286; ; BGB § 288; ; BGB § 291; ; BGB § 535 Abs. 2; ; BGB § 556 a Abs. 1 Satz 1; ; ZPO § 283; ; ZPO § 296 a; ; ZPO § 529; ; ZPO § 533; ; EGBGB Art. 229 § 5 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 535 Abs. 2 § 556a Abs. 1 Satz 1
    Zur Notwendigkeit eines "Vorwegabzugs" der verbrauchsunabhängigen Betriebskosten bei gemischt genutzten Gebäuden

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gewerberaummietrecht - "Vorwegabzug" der verbrauchsunabhängigen Betriebskosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Abrechnung der Betriebskosten bei gemischt genutztem Mietobjekt? (IMR 2006, 181)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 2006, 928
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 08.03.2006 - VIII ZR 78/05

    Abrechnung von Betriebskosten im Wohnraummietrecht

    Auszug aus KG, 24.07.2006 - 8 U 224/05
    Aus dem Wortlaut der Vorschrift des § 556 a Abs. 1 Satz 1 BGB folgt nicht, dass die auf die gewerbliche Nutzung entfallenden Betriebskosten stets vorweg abzuziehen sind (vgl. BGH Urteil vom 08. März 2006 - VIII ZR 78/05 - GE 2006, 502).

    Hintergrund dieser Rechtsprechung ist, dass durch den Vorwegabzug verhindert werden soll, dass die Wohnungsmieter mit Kosten belastet werden, die allein oder in höherem Maße aufgrund einer gewerblichen Nutzung entstehen (BGH GE 2006, 502).

    Dem Interesse des Mieters an einer Überprüfung der Abrechnung wird in der Regel bereits dadurch Rechnung getragen, dass er vom Vermieter Einsicht in die der Abrechnung zugrunde liegenden Belege verlangen kann (BGH Urteil vom 08. März 2006 - VIII ZR 78/05 -, a.a.O.).

  • KG, 12.04.2001 - 8 U 2143/99

    Verwirkung von Nebenkostennachforderungen

    Auszug aus KG, 24.07.2006 - 8 U 224/05
    Grundsätzlich ist die Abrechnung nach dem Verhältnis der Flächen angemessen (vgl. OLG Hamm WuM 1983, 315; Senatsurteil vom 12.04.2001- 8 U 2143/99 - ,GE 2001, 850).

    Dann kann ein Vorwegabzug in Betracht kommen (vgl. Senatsurteil vom 12. April 2001 - 8 U 2143/99-, GE 2001, 850 für Grundsteuer).

  • OLG Hamm, 27.09.1983 - 4 REMiet 14/82

    Anwendbarkeit des Flächenmaßstabs bei der Umlegung der verbrauchsabhängigen

    Auszug aus KG, 24.07.2006 - 8 U 224/05
    Grundsätzlich ist die Abrechnung nach dem Verhältnis der Flächen angemessen (vgl. OLG Hamm WuM 1983, 315; Senatsurteil vom 12.04.2001- 8 U 2143/99 - ,GE 2001, 850).
  • LG Frankfurt/Main, 30.09.1997 - 11 S 55/97

    Mietrecht; Verteilung der Grundsteuer bei gemischt genutzten Gebäuden

    Auszug aus KG, 24.07.2006 - 8 U 224/05
    In dieser Entscheidung hat der BGH für preisfreien Wohnraum entschieden, dass ein Vorwegabzug der Kosten für Gewerbeflächen in gemischt genutzten Abrechnungseinheiten für alle oder einzelne Betriebskostenarten jedenfalls dann nicht geboten ist, wenn die auf die Gewerbeflächen entfallenden Kosten nicht zu einer ins Gewicht fallenden Mehrbelastung der Wohnraummieter führen (vgl. auch LG Düsseldorf DWW 1990, 240; LG Frankfurt/a.M. NZM 1998, 434; LG Braunschweig ZMR 2003, 114).
  • BGH, 19.04.2000 - XII ZR 334/97

    Widerklage nach Schluß der mündlichen Verhandlung

    Auszug aus KG, 24.07.2006 - 8 U 224/05
    Eine Widerklage kann nach Schluss der mündlichen Verhandlung nicht mehr in zulässiger Weise erhoben werden (vgl. BGH NJW-RR 1992, 1085; BGH NJW 2000, 2512).
  • LG Braunschweig, 05.11.2002 - 6 S 62/02

    Betriebskostenabrechnung in gemischt genutzten Gebäuden; Umlagefähigkeit von

    Auszug aus KG, 24.07.2006 - 8 U 224/05
    In dieser Entscheidung hat der BGH für preisfreien Wohnraum entschieden, dass ein Vorwegabzug der Kosten für Gewerbeflächen in gemischt genutzten Abrechnungseinheiten für alle oder einzelne Betriebskostenarten jedenfalls dann nicht geboten ist, wenn die auf die Gewerbeflächen entfallenden Kosten nicht zu einer ins Gewicht fallenden Mehrbelastung der Wohnraummieter führen (vgl. auch LG Düsseldorf DWW 1990, 240; LG Frankfurt/a.M. NZM 1998, 434; LG Braunschweig ZMR 2003, 114).
  • BGH, 23.11.1981 - VIII ZR 298/80

    Inhalt der Nebenkostenabrechung

    Auszug aus KG, 24.07.2006 - 8 U 224/05
    Sie enthalten eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters und den Abzug der Vorauszahlungen des Mieters (BGH NJW 1982, 573).
  • BGH, 12.05.1992 - XI ZR 251/91

    Keine Widerklage nach Schluß der mündlichen Verhandlung

    Auszug aus KG, 24.07.2006 - 8 U 224/05
    Eine Widerklage kann nach Schluss der mündlichen Verhandlung nicht mehr in zulässiger Weise erhoben werden (vgl. BGH NJW-RR 1992, 1085; BGH NJW 2000, 2512).
  • KG, 29.03.2010 - 8 U 20/09

    Formularmäßiger Gewerberaummietvertrag: Entscheidungsreife Forderung als

    Die Akten - 29 O 123/05 des Landgerichts Berlin/ 8 U 224/05 des Kammergerichts - waren beigezogen.

    Der Beklagte kann nicht mit 6.866,00 EUR wegen der Zahlung auf das rechtskräftige Urteil des Senats vom 24. Juli 2006 im Vorprozess - 8 U 224/05 - aufrechnen.

    Die Verurteilung betraf nur Mietzins für September 2000 von 102, 79 EUR und Januar 2001 in Höhe von 315, 71 EUR (vgl. Urteil des Senats - 8 U 224/05 - dort auf Seite 3 und 4).

    Der Senat hat daher im Vorprozess den Anspruch der Klägerin auf rückständigen Mietzins für Dezember 2000 in dieser Höhe für unbegründet angesehen (vgl. Seite 3 des Senatsurteils - 8 U 224/05 -).

    Einwendungen des Mieters gegen einzelne Betriebskostenpositionen sind nur dann zu berücksichtigen, wenn der Mieter diese aufgrund der eingesehenen Belege konkretisiert (vgl. OLG Düsseldorf GE 2003, 878 und GE 2006, 1230; Senatsurteil im Vorprozess vom 24. Juli 2006 - 8 U 224/05 - GE 2006, 1231; Kinne/Schach/Kinne, Miet- und Mietprozessrecht, 5. Auflage, § 556 BGB, Rdnr. 100 a m. w. N.).

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