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   KG, 24.08.1995 - 2 W 4557/94   

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https://dejure.org/1995,7394
KG, 24.08.1995 - 2 W 4557/94 (https://dejure.org/1995,7394)
KG, Entscheidung vom 24.08.1995 - 2 W 4557/94 (https://dejure.org/1995,7394)
KG, Entscheidung vom 24. August 1995 - 2 W 4557/94 (https://dejure.org/1995,7394)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch über den Aktienbesitz sämtlicher Zwischenholdings; Verpflichtung zur Rücksichtnahme auf die schutzwürdigen Interessen des anderen Teils sowie zu einem redlichen und loyalen Verhalten ; Anforderungen an den Nennwert einer Aktiengesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1996, 1060
  • ZIP 1995, 1592
  • VersR 1995, 1483
  • WM 1995, 1920
  • DB 1995, 2207
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (13)

  • OLG Frankfurt, 26.06.2012 - 5 U 144/09

    Zur Wirksamkeit der Beschlüsse der Hauptversammlung der Deutschen Bank 2008

    Dass dabei die Hauptversammlung einen Auskunftsanspruch über die Innehabung konzernfremder Aufsichtsratsmandate hat, steht der hier vertretenen Auffassung nicht entgegen (vgl. dazu KG ZIP 1995, 1592, 1594; BayObLG, AG 1996, 180, 181; Mutter, Auskunftsansprüche des Aktionärs in der Hauptversammlung, 2002, S. 18), weil die erbetene Auskunft den Kern der konzernfremden Aufsichtsratstätigkeit erfasst und insoweit weit über die bloße Information vorhandener Aufsichtsratsmandate hinausgeht.
  • BayObLG, 30.11.1995 - 3Z BR 161/93

    Ansprüche des Aktionärs gegenüber der Gesellschaft: Auskunftsanspruch - Umfang -

    Die Wahrnehmung von konzernfremden Aufsichtsratsmandaten durch ein Vorstandsmitglied ist nicht nur als dessen persönliche Angelegenheit zu betrachten, weil eine solche Tätigkeit Auswirkungen auf die Gesellschaft haben kann (OLG Düsseldorf AG 1987, 21; KG ZIP 1995, 1592/1594).
  • KG, 15.02.2001 - 2 W 3288/00

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung von Auskünften über Beteiligungen

    Entgegen der in der Literatur zum Teil geäußerten Kritik (vgl. Hüffer, ZIP 1996, 401 ff; Groß, AG 1997, 97, 104 ff; Wilken, EwiR 1995, 943; Hense, 4. Auflage, Rdnr. 692 ff; Ebenroth/Bohne, WuB II A. § 131 AktG 1.96) hält der Senat daran fest, bei der Konkretisierung dieses objektiven Maßstabs von den Kriterien auszugehen, die Wissenschaft und Praxis für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens, bzw. für eine sachgerechte Aktienanalyse und Unternehmensbewertung benötigt werden oder bedeutsam sind.
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