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KG, 24.08.2017 - 5 Ws 192/17 - 121 AR 196/17 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 57 Abs 1 S 1 Nr 2 StGB, § 57 Abs 1 S 2 StGB
Strafrestaussetzung zur Bewährung: Abweichung vom Grundsatz einer positiven Legalprognose für einen Erstverbüßer - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
Versagung der Reststrafenaussetzung wegen ungünstiger Sozialprognose trotz erstmaliger Haftverbüßung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Berlin, 27.07.2017 - 593 StVK 162/17
- KG, 24.08.2017 - 5 Ws 192/17 - 121 AR 196/17
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (8)
- OLG Bremen, 12.04.2012 - Ws 33/12
Auszug aus KG, 24.08.2017 - 5 Ws 192/17
Denn in welchem Maße es wahrscheinlich sein muss, dass der Täter nicht wieder straffällig wird, hängt von dem Gewicht der bedrohten Rechtsgüter und den Eigenheiten der Persönlichkeit des Verurteilten ab (vgl. OLG Karlsruhe StV 2007, 12; KG, Beschlüsse vom 21. März 2012 - 2 Ws 33/12 - und 28. Juli 2010 - 2 Ws 304-305/10 - std.Maßgeblich ist vielmehr eine günstige Entwicklung während des Vollzuges, die von besonderem Gewicht sein muss und sich nicht nur als taktische Anpassung darstellt, sondern Beleg für einen Wandlungsprozess der Persönlichkeit oder Einstellung ist (vgl. KG NStZ-RR 2008, 157, 158; Beschlüsse vom 21. März 2012 - 2 Ws 33/12 - und 25. März 2010 - 2 Ws 137-138/10 - Kröber NStZ 2000, 613, 614 Anm. zu BVerfG NStZ 2000, 109).
Er muss die Taten als Fehlverhalten erkannt und sie sich in ihrer konkreten Bedeutung, ihren Ursachen und Folgen so bewusst gemacht haben, dass eine Wiederholung dieses oder anderer Gesetzesverstöße wenig wahrscheinlich ist (vgl. KG a.a.O.; Beschlüsse vom 21. März 2012 - 2 Ws 33/12 - und 28. Juli 2010 - 2 Ws 304-305/10 ; std. Rspr.).
- KG, 20.11.2007 - 2 Ws 505/07
Strafrestaussetzung: Negative Legalprognose für einen Erstverbüßer wegen Begehung …
Auszug aus KG, 24.08.2017 - 5 Ws 192/17
Eine Reststrafenaussetzung könnte nur dann verantwortet werden, wenn erprobt und durch Tatsachen, die sich nicht nur auf äußere Umstände beziehen dürfen, belegt wäre, dass die Persönlichkeitsmängel und sonstigen Ursachen, die zu den Straftaten geführt haben, soweit behoben sind, dass die Rückfallgefahr nur noch sehr gering ist (vgl. KG VRS 111, 418; NStZ-RR 2008, 157, 158; std.Maßgeblich ist vielmehr eine günstige Entwicklung während des Vollzuges, die von besonderem Gewicht sein muss und sich nicht nur als taktische Anpassung darstellt, sondern Beleg für einen Wandlungsprozess der Persönlichkeit oder Einstellung ist (vgl. KG NStZ-RR 2008, 157, 158; Beschlüsse vom 21. März 2012 - 2 Ws 33/12 - und 25. März 2010 - 2 Ws 137-138/10 - Kröber NStZ 2000, 613, 614 Anm. zu BVerfG NStZ 2000, 109).
Hierfür müssen Tatsachen feststehen; sie dürfen nicht lediglich unterstellt werden (vgl. KG NStZ-RR 2008, 157, 158; std.
- KG, 29.08.2006 - 5 Ws 436/06
Strafaussetzung: Versagung der Reststrafenaussetzung wegen fortbestehender …
Auszug aus KG, 24.08.2017 - 5 Ws 192/17
Eine Reststrafenaussetzung könnte nur dann verantwortet werden, wenn erprobt und durch Tatsachen, die sich nicht nur auf äußere Umstände beziehen dürfen, belegt wäre, dass die Persönlichkeitsmängel und sonstigen Ursachen, die zu den Straftaten geführt haben, soweit behoben sind, dass die Rückfallgefahr nur noch sehr gering ist (vgl. KG VRS 111, 418; NStZ-RR 2008, 157, 158; std.
- OLG Hamm, 11.03.2014 - 2 Ws 40/14
Kein Erfordernis der Übersetzung der schriftlichen Urteilsgründe bei verteidigtem …
Auszug aus KG, 24.08.2017 - 5 Ws 192/17
Beteiligt sich ein Täter aus reinem Gewinnstreben an gut organisierten Formen der Kriminalität, so belegt dies regelmäßig die besondere Gefährlichkeit des Täters, die wegen der Persönlichkeitsdefizite, die sie offenbart, zu einer strengeren Prüfung zwingt (vgl. KG, Beschluss vom 10. März 2014 - 2 Ws 40/14 -). - KG, 01.10.1999 - 5 Ws 571/99
Auszug aus KG, 24.08.2017 - 5 Ws 192/17
Allein der Wille, sich künftig straffrei zu führen, reicht hierfür ebenso wenig aus wie ein beanstandungsfreies Vollzugsverhalten (…vgl. KG a.a.O.; NStZ-RR 2000, 170; std. Rspr.). - BVerfG, 24.10.1999 - 2 BvR 1538/99
Strafaussetzung zur Bewährung setzt Einzelfallprüfung voraus, ob vom …
Auszug aus KG, 24.08.2017 - 5 Ws 192/17
Maßgeblich ist vielmehr eine günstige Entwicklung während des Vollzuges, die von besonderem Gewicht sein muss und sich nicht nur als taktische Anpassung darstellt, sondern Beleg für einen Wandlungsprozess der Persönlichkeit oder Einstellung ist (vgl. KG NStZ-RR 2008, 157, 158; Beschlüsse vom 21. März 2012 - 2 Ws 33/12 - und 25. März 2010 - 2 Ws 137-138/10 - Kröber NStZ 2000, 613, 614 Anm. zu BVerfG NStZ 2000, 109). - OLG Frankfurt, 11.03.1999 - 3 Ws 218/99
Auszug aus KG, 24.08.2017 - 5 Ws 192/17
Danach sind erhöhte Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit künftiger Straffreiheit zu stellen (dazu vgl. OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 1999, 346; KG, Beschlüsse vom 28. Juli 2010 - 2 Ws 304-305/10 - und 12. Juli 2006 - 5 Ws 332/06 - std. Rspr.). - KG, 08.06.1995 - 5 Ws 154/95
Auszug aus KG, 24.08.2017 - 5 Ws 192/17
a) Der Grundsatz, dass bei - wie hier - erstmaliger Verbüßung von Strafhaft im Allgemeinen erwartet werden kann, der Strafvollzug übe eine deutliche Wirkung aus und halte den Verurteilten von der Begehung weiterer Straftaten ab (vgl. KG NStZ-RR 1997, 27; Beschluss vom 28. Juli 2010 - 2 Ws 304-305/10 - std. Rspr.), gilt nicht uneingeschränkt.
- KG, 26.05.2021 - 5 Ws 88/21
Prognosegutachten zum Zwecke bestmöglicher Sachaufklärung; Versagung der …
Für einen Erstverbüßer wie ihn streitet nach ständiger Rechtsprechung - sofern der Strafvollzug keinen Anlass zu gewichtigen Beanstandungen gegeben hat - grundsätzlich die Vermutung, die bislang verbüßte Strafe habe ihre resozialisierende Wirkung entfaltet, so dass es grundsätzlich verantwortbar erscheint, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 21. Dezember 2018 - 5 Ws 184/18 - und vom 24. August 2017 - 5 Ws 192/17 -, juris Rn. 6; jeweils m.w.N.).Richtig ist zwar, dass das Erstverbüßerprivileg wegen der von dem Gesetzgeber in den Vordergrund gestellten Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit Einschränkungen erfährt, wenn besondere Umstände - in Form von gewichtigen negativen Prognoseindizien - vorliegen (Senat, Beschlüsse vom 21. Dezember 2018 - a.a.O. -, vom 24. August 2017 - a.a.O. - …und vom 18. Mai 2006 - 5 Ws 249-250/06 -, juris Rn. 7).
- OLG Hamm, 26.05.2020 - 4 Ws 86/20
Bewährung, Reststrafenaussetzung, Prognose, organisierte Kriminalität
Indes sind bei besonders sicherheitsrelevanten Delikten, wie Delikten im Bereich der organisierten Kriminalität erhöhte Anforderungen an eine günstige Prognose i.S.v. § 57 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB zu stellen (KG Berlin, Beschl v. 23.10.2018 - 2 Ws 205/18 - juris; KG Berlin, Beschl. v. 24.08.2017 - 5 Ws 192/17 - juris). - KG, 06.11.2020 - 5 Ws 193/20
Reststrafenaussetzung bei Straftaten nach §§ 129a, 129b StGB
Der Grundsatz, dass bei - wie hier - erstmaliger Verbüßung von Strafhaft im Allgemeinen erwartet werden kann, der Strafvollzug übe eine deutliche Wirkung aus und halte den Verurteilten von der Begehung weiterer Straftaten ab (std. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 24. August 2017 - 5 Ws 192/17 - m.w.N.), gilt nicht uneingeschränkt.