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   KG, 24.09.2004 - 7 U 228/03   

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https://dejure.org/2004,19655
KG, 24.09.2004 - 7 U 228/03 (https://dejure.org/2004,19655)
KG, Entscheidung vom 24.09.2004 - 7 U 228/03 (https://dejure.org/2004,19655)
KG, Entscheidung vom 24. September 2004 - 7 U 228/03 (https://dejure.org/2004,19655)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vereinbarung einer förmlichen Abnahme in einem geschlossenen Bauvertrag; Umwandlung eines Leistungsverhältnisses in ein Abwicklungsverhältnis; Leistungsstörungen bei noch nicht abgeschlossenen Herstellungsleistungen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Fehlendes Schiedsgutachten: Klage derzeit nicht fällig!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Fehlendes Schiedsgutachten: Klaganspruch derzeit nicht fällig! (IBR 2005, 719)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2005, 1782
  • BauR 2006, 154 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 27.04.1972 - VII ZR 144/70

    Verjährung des Anspruchs auf Ersatz entfernterer Mängelfolgeschäden

    Auszug aus KG, 24.09.2004 - 7 U 228/03
    Zwar handelt es sich bei der in § 13 Nr. 5 Abs. 1 VOB angesprochenen Schriftlichkeit nach wohl überwiegender Auffassung nicht um eine Voraussetzung für den Ersatzanspruch; sie gewinnt allein Bedeutung für die in § 13 Nr. 4 geregelte Verjährungsfrist der Mängelbeseitigungsansprüche (BGHZ 58, 332 = BauR 1972, 311 = NJW 1972, 1280; BB 1958, 1272).
  • BGH, 09.06.1983 - IX ZR 41/82

    Rechtsnatur des Anwartschaftsrechts des Nacherben; Berücksichtigung einer

    Auszug aus KG, 24.09.2004 - 7 U 228/03
    Auf eine Schiedsgutachtervereinbarung dieses Inhalts, die nur mittelbar der Bestimmung der Leistung dient, sind mangels einer anderen Vereinbarung der Parteien die §§ 317 bis 319 BGB entsprechend anzuwenden (vgl. BGH NJW 1983, 2244, 2245).
  • BGH, 11.10.1965 - VII ZR 124/63

    Ausschließlichkeit der Anspruchsregelung nach der VOB

    Auszug aus KG, 24.09.2004 - 7 U 228/03
    Wird im Wege der Ersatzvornahme ohne eine derartige Kündigung vorgegangen, so besteht abgesehen vom Fall des völlig unzuverlässigen oder objektiv zur Nachbesserung nicht in der Lage befindlichen Auftragnehmers kein Ersatzanspruch des die voreilige Nachbesserung im Wege der Ersatzvornahme beauftragenden Arbeitgebers (BGH NJW 1966, 39).
  • BGH, 23.11.1978 - VII ZR 29/78

    Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Vergütungsanspruch des

    Auszug aus KG, 24.09.2004 - 7 U 228/03
    Wenn eine weitere Erfüllung nicht in Betracht kommt, hat eine endgültige Abrechnung über die Bauleistung und die geltend gemachten Gegenansprüche stattzufinden (vergl. BGH NJW 1979, 549, 550).
  • BGH, 16.10.1997 - VII ZR 249/96

    Bestehen der Nachbesserungsverpflichtung des Unternehmers bei Vorschlag einer

    Auszug aus KG, 24.09.2004 - 7 U 228/03
    Auch die Beklagte behauptet nicht, dass die Parteien von dem Schiedsgutachtervertrag abgerückt wären, sodass nicht etwa davon ausgegangen werden kann, dass ihre Abrede aus diesem Grunde hinfällig geworden wäre (vergl. BGH NJW-RR 1998, 233.
  • BGH, 26.10.1989 - VII ZR 75/89

    Schiedsgutachten - Hemmung der Verjährung

    Auszug aus KG, 24.09.2004 - 7 U 228/03
    Eine derartige Vereinbarung berechtigt den Schuldner, die Leistung jedenfalls vorübergehend zu verweigern, und hat deshalb nach BGB § 202 Abs. 1 die Folge, dass die Verjährung gehemmt ist (BGH BauR 1990, 86).
  • BGH, 03.03.1982 - VIII ZR 10/81

    Rechtsschutzbedürfnis für eine Feststellungsklage auf Feststellung des Inhalts

    Auszug aus KG, 24.09.2004 - 7 U 228/03
    Die Klägerin kann deshalb nicht auf Leistung klagen, denn nach der hier vereinbarten Schiedsgutachterklausel muss zunächst das Schiedsgutachterverfahren durchlaufen werden (vergl. BGH NJW 1982, 1878).
  • OLG Düsseldorf, 22.06.2017 - 5 U 114/16

    Auslegung eines Bauträgervertrages hinsichtlich des zu erbringenden

    Die Schiedsvereinbarung erlaubt die Erhebung der prozesshindernden Einrede gemäß § 1032 Abs. 1 ZPO, wohingegen sich die Wirkung der Schiedsgutachtenabrede darin erschöpft, dass das Prozessgericht gehindert ist, die vom Schiedsgutachter getroffenen oder zu treffenden Tatsachenfeststellungen selbst vorzunehmen und die ohne Einholung des vorgesehenen Schiedsgutachtens erhobene Klage als zur Zeit unbegründet abzuweisen ist (vgl. BGH, NJW-RR 2006, 212; 1988, 1405; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1986, 1061; OLG Zweibrücken, NJW 1971, 943; KG, IBR 2005, 719; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 15. Auflage, Rn. 539, 542; a. A.: Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Auflage, 2. Teil, Rn. 38 f.: die Beweisaufnahme hat vor dem staatlichen Gericht durch den von den Parteien festgelegten Schiedsgutachter zu erfolgen).
  • OLG Brandenburg, 28.11.2013 - 12 U 42/13

    Abgrenzung der Schiedsvereinbarung von der Schiedsgutachtervereinbarung;

    Ein Schiedsgutachtervertrag enthält - wie bereits dargelegt - in der Regel die stillschweigende Vereinbarung, im Sinne eines sog. pactum de non petendo, dass der Gläubiger für die Dauer der Erstattung des Gutachtens trotz der Fälligkeit der Forderung gegen den Schuldner nicht vorgehen werde (vgl. Kammergericht, BauR 2005, S. 1782, zitiert nach juris Tz. 42; Münchener Kommentar/Würdinger, a.a.O.; § 317 Rn. 26; Staudinger/Rieble, BGB, Neub. 2009, § 317 Rn. 21, 22 m.w.N.; Musielak/Voit, a.a.O., § 1032 Rn. 2, Zöller/Geimer, § 1029, a.a.O. Rn. 5).

    Insoweit liegt der Fall auch anders als in der genannten Fallkonstellation, die das Kammergericht zu entscheiden hatte (vgl. BauR 2005, S. 1782 f.).

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