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   KG, 24.11.1998 - 1 W 1503/98   

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https://dejure.org/1998,9364
KG, 24.11.1998 - 1 W 1503/98 (https://dejure.org/1998,9364)
KG, Entscheidung vom 24.11.1998 - 1 W 1503/98 (https://dejure.org/1998,9364)
KG, Entscheidung vom 24. November 1998 - 1 W 1503/98 (https://dejure.org/1998,9364)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Familienname der Mutter darf nicht als Vorname ihres Kindes verwendet werden - Auflösung der zwingend gebotenen Unterscheidung zwischen Vor- und Familiennamen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 12, § 1616; EGBGB Art. 10; PStG § 21, § 47

Papierfundstellen

  • FamRZ 2000, 53
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 30.04.2008 - XII ZB 5/08

    Eignung eines bisher nur als Familienname gebräuchlichen Namens als Vorname eines

    b) Das Oberlandesgericht sieht sich an der beabsichtigten Entscheidung allerdings durch Entscheidungen des Kammergerichts (FamRZ 2000, 53 = StAZ 1999, 171, 173) und des Oberlandesgerichts Köln (StAZ 2002, 43) gehindert.

    Zwar vermag die vom vorlegenden Oberlandesgericht angeführte Entscheidung des Kammergerichts (vom 24. November 1998, FamRZ 2000, 53 = StAZ 1999, 171) die Vorlage nicht zu rechtfertigen.

  • OLG Karlsruhe, 21.02.2003 - 11 Wx 101/02

    Rechtliche Beschränkungen bei der Wahl des Vornamens eines Kindes

    Schließlich kann der Geburtsname eines Elternteils, der nicht als Familienname gewählt wurde, als weiterer Vorname eines Kindes eingetragen werden wenn einer der Elternteile Ausländer ist und es in dessen Herkunftsland eine entsprechende Übung gibt (OLG Frankfurt, Beschl. v. 17.2.2000 - 20 W 450/98, StAZ 2000, 267, vgl. auch Senat, Beschl. v. 16.5.1986 - 11 W 17/86, StAZ 1986 286, KG, Beschl. v. 24.11.1998 - 1 W 1503/98, StAZ 1999, 171).
  • KG, 18.01.2018 - 1 W 563/16

    Internationales Familienrecht in der EU: Ermöglichung der Einbeziehung des

    Der Vatersname bulgarischen Rechts ist ein selbständiger Bestandteil des Namens, der - anders als z.B. ein Mittelname nach dänischem oder US-amerikanischem Recht (vgl. dazu Senat, FamRZ 2000, 53) - nicht frei wähl- oder verzichtbar ist.
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