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   KG, 24.11.2020 - 3 Ws 272/20   

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KG, 24.11.2020 - 3 Ws 272/20 (https://dejure.org/2020,78965)
KG, Entscheidung vom 24.11.2020 - 3 Ws 272/20 (https://dejure.org/2020,78965)
KG, Entscheidung vom 24. November 2020 - 3 Ws 272/20 (https://dejure.org/2020,78965)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 2 S 2 GG, Art 5 Abs 3 MRK, § 52 StGB, § 211 Abs 1 StGB, § 211 Abs 2 StGB
    Fortdauer der Untersuchungshaft bei erwarteter Verurteilung wegen eines vorsätzlichen (versuchten) Tötungsdelikts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Anforderungen an die Beschleunigung des Verfahrens in Haftsachen nach Aufhebung und Zurückverweisung in der Rechtsmittelinstanz

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (24)

  • BGH, 29.09.2016 - StB 30/16

    Dringender Tatverdacht wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung

    Auszug aus KG, 24.11.2020 - 3 Ws 272/20
    Allein das Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattfindet, ist in der Lage, deren Ergebnisse aus eigener Anschauung festzustellen und zu würdigen sowie auf dieser Grundlage zu bewerten, ob der dringende Tatverdacht nach dem erreichten Verfahrensstand noch fortbesteht oder inzwischen entfallen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2016 - StB 30/16 -, juris).

    Im Beschwerdeverfahren muss das Beschwerdegericht durch das Tatgericht in die Lage versetzt werden, seine Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten auf einer hinreichend tragfähigen tatsächlichen Grundlage in eigener Verantwortung zu treffen, damit den erhöhten Anforderungen, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an die Begründungstiefe von Haftfortdauerentscheidungen zu stellen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2019 - 2 BvR 2429/18 - juris; BGH, Beschluss vom 22. September 2016 - StB 29/16 -, juris), ausreichend Rechnung getragen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2016 a.a.O; Beschluss vom 14. Juli 2016 - StB 20/16 -, juris; KG, Beschluss vom 16. Januar 2019 - 2 Ws 277/18 - m.w.N.).

    Dementsprechend bedarf es - je nach Stand der Beweisaufnahme (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2016 a.a.O.) - zumindest einer knappen Darstellung, auf welche in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise das Tatgericht den dringenden Tatverdacht stützt.

    Ausgangspunkt der Prüfung des dringenden Tatverdachts im Rahmen einer laufenden Hauptverhandlung ist die Frage, ob die (vorläufigen) Ergebnisse einer zwischenzeitlichen Beweisaufnahme dazu führen, dass ein ursprünglich bejahter dringender Tatverdacht nachträglich entfällt (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2016 a.a.O.).

    Dass dem Beschluss vom 8. Oktober 2020 keine Ausführungen zum Stand der Beweisaufnahme zu entnehmen sind, wertet der Senat dahingehend, dass sich bis zum 2. Hauptverhandlungstag keine Umstände ergeben haben, die den Bestand des Haftbefehls berühren, insbesondere den nach Aktenlage angenommenen dringenden Tatverdacht nachträglich haben entfallen lassen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. September 2016, a.a.O., 22. September 2016, a.a.O. und 16. August 1991 - StB 16/91, StB 17/91 -, juris; KG, Beschluss vom 17. Juni 2015 - 4 Ws 48/15 -, BeckRS 2015, 12693).

  • BVerfG, 23.01.2008 - 2 BvR 2652/07

    Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Umfangverfahren; unzureichende Terminierung;

    Auszug aus KG, 24.11.2020 - 3 Ws 272/20
    a) Der Beschleunigungsgrundsatz verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um eine Entscheidung über den Anklagevorwurf mit der gebotenen Schnelligkeit herbeizuführen (vgl. BVerfG Beschluss vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2652/07 -, juris; NJW 1994, 2081; OLG Düsseldorf StV 2001, 695).

    Dabei bedarf es in der Regel mehr als eines voll auszuschöpfenden Verhandlungstags pro Woche (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2019 a.a.O.; Beschluss vom 23. Januar 2008 a.a.O.).

    Das Beschleunigungsgebot ist nur dann nicht mehr gewahrt, wenn auch außerhalb dieser in einem angemessenen Rahmen zu haltenden Unterbrechungszeiten die in Haftsachen gebotene Terminierungsdichte nicht annähernd eingehalten wird, ohne dass hierfür zwingende, nicht der Justiz anzulastende Gründe erkennbar sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2008 a.a.O.).

  • BGH, 22.09.2016 - StB 29/16

    Dringender Tatverdacht der Verabredung zum Mord; Fortdauer der etwas mehr als

    Auszug aus KG, 24.11.2020 - 3 Ws 272/20
    Im Beschwerdeverfahren muss das Beschwerdegericht durch das Tatgericht in die Lage versetzt werden, seine Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten auf einer hinreichend tragfähigen tatsächlichen Grundlage in eigener Verantwortung zu treffen, damit den erhöhten Anforderungen, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an die Begründungstiefe von Haftfortdauerentscheidungen zu stellen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2019 - 2 BvR 2429/18 - juris; BGH, Beschluss vom 22. September 2016 - StB 29/16 -, juris), ausreichend Rechnung getragen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2016 a.a.O; Beschluss vom 14. Juli 2016 - StB 20/16 -, juris; KG, Beschluss vom 16. Januar 2019 - 2 Ws 277/18 - m.w.N.).

    Zur Vermeidung ausschließlicher Schreibarbeit insbesondere bezüglich des noch zu erwartenden Beweisergebnisses kann dabei in geeigneten Fällen grundsätzlich auch auf frühere Entscheidungen oder die Anklage Bezug genommen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2016 a.a.O.; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 2. April 2020 - 1 Ws 32/20 -, juris m.w.N.).

    Dass dem Beschluss vom 8. Oktober 2020 keine Ausführungen zum Stand der Beweisaufnahme zu entnehmen sind, wertet der Senat dahingehend, dass sich bis zum 2. Hauptverhandlungstag keine Umstände ergeben haben, die den Bestand des Haftbefehls berühren, insbesondere den nach Aktenlage angenommenen dringenden Tatverdacht nachträglich haben entfallen lassen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. September 2016, a.a.O., 22. September 2016, a.a.O. und 16. August 1991 - StB 16/91, StB 17/91 -, juris; KG, Beschluss vom 17. Juni 2015 - 4 Ws 48/15 -, BeckRS 2015, 12693).

  • BVerfG, 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05

    Recht auf Freiheit der Person (Beschleunigungsgrundsatz; rechtsstaatswidrige

    Auszug aus KG, 24.11.2020 - 3 Ws 272/20
    Eine Verlängerung des Verfahrens, die darauf beruht, dass ein strafgerichtliches Urteil in der Rechtsmittelinstanz - ganz oder teilweise - aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen wird, stellt in der Regel - mit Ausnahme etwa einer durch eklatante Gesetzesverletzungen veranlassten Aufhebung eines tatrichterlichen Urteils (BVerfG NJW 2006, 672; BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2009 - 2 StR 256/09 -, BeckRS 2009, 86034) - keinen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot dar.

    Ein solcher Verfahrensgang und der mit ihm verbundene zusätzliche Zeitbedarf sind vielmehr grundsätzlich Ausfluss der rechtsstaatlichen Ausgestaltung eines Rechtsmittelsystems, das die Möglichkeit eröffnet, fehlerhafte Entscheidungen zu korrigieren (vgl. BVerfG NJW 2006, 672; BGH NStZ 2006, 346 m.w.N.; KG NJOZ 2013, 705).

  • BVerfG, 23.01.2019 - 2 BvR 2429/18

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Begründungstiefe der

    Auszug aus KG, 24.11.2020 - 3 Ws 272/20
    Im Beschwerdeverfahren muss das Beschwerdegericht durch das Tatgericht in die Lage versetzt werden, seine Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten auf einer hinreichend tragfähigen tatsächlichen Grundlage in eigener Verantwortung zu treffen, damit den erhöhten Anforderungen, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an die Begründungstiefe von Haftfortdauerentscheidungen zu stellen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2019 - 2 BvR 2429/18 - juris; BGH, Beschluss vom 22. September 2016 - StB 29/16 -, juris), ausreichend Rechnung getragen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2016 a.a.O; Beschluss vom 14. Juli 2016 - StB 20/16 -, juris; KG, Beschluss vom 16. Januar 2019 - 2 Ws 277/18 - m.w.N.).

    Dabei bedarf es in der Regel mehr als eines voll auszuschöpfenden Verhandlungstags pro Woche (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2019 a.a.O.; Beschluss vom 23. Januar 2008 a.a.O.).

  • BGH, 07.02.2006 - 3 StR 460/98

    Lebenslange Freiheitsstrafen wegen gemeinschaftlichen Mordes an Ehegatten erneut

    Auszug aus KG, 24.11.2020 - 3 Ws 272/20
    Ein solcher Verfahrensgang und der mit ihm verbundene zusätzliche Zeitbedarf sind vielmehr grundsätzlich Ausfluss der rechtsstaatlichen Ausgestaltung eines Rechtsmittelsystems, das die Möglichkeit eröffnet, fehlerhafte Entscheidungen zu korrigieren (vgl. BVerfG NJW 2006, 672; BGH NStZ 2006, 346 m.w.N.; KG NJOZ 2013, 705).
  • EGMR, 29.07.2004 - 49746/99

    Übermäßig lange Dauer der Untersuchungshaft und Verstoß gegen den

    Auszug aus KG, 24.11.2020 - 3 Ws 272/20
    Das Gericht ist gehalten, einen straffen und vorausschauenden Verhandlungsplan festzulegen und effizient zu laden (vgl. EGMR NJW 2005, 3125).
  • BGH, 15.10.2009 - 2 StR 256/09

    Keine Verletzung des Rechts auf Verfahrensbeschleunigung durch Aufhebung infolge

    Auszug aus KG, 24.11.2020 - 3 Ws 272/20
    Eine Verlängerung des Verfahrens, die darauf beruht, dass ein strafgerichtliches Urteil in der Rechtsmittelinstanz - ganz oder teilweise - aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen wird, stellt in der Regel - mit Ausnahme etwa einer durch eklatante Gesetzesverletzungen veranlassten Aufhebung eines tatrichterlichen Urteils (BVerfG NJW 2006, 672; BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2009 - 2 StR 256/09 -, BeckRS 2009, 86034) - keinen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot dar.
  • BGH, 08.10.2012 - StB 9/12

    Fortdauer der Untersuchungshaft; Verbrechen gegen die Menschlichkeit;

    Auszug aus KG, 24.11.2020 - 3 Ws 272/20
    Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des Betroffenen und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit kommt es in erster Linie auf die durch objektive Kriterien bestimmte Angemessenheit der Verfahrensdauer an, die etwa von der Komplexität der Rechtssache, der Vielzahl der beteiligten Personen oder dem Verhalten der Verteidigung abhängig sein kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2013 - 2 BvR 2098/12 -, BeckRS 2013, 46594; BGH NStZ-RR 2013, 16).
  • KG, 30.08.2012 - 121 Ss 171/12

    Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung; selbstständige Anfechtbarkeit einer

    Auszug aus KG, 24.11.2020 - 3 Ws 272/20
    Ein solcher Verfahrensgang und der mit ihm verbundene zusätzliche Zeitbedarf sind vielmehr grundsätzlich Ausfluss der rechtsstaatlichen Ausgestaltung eines Rechtsmittelsystems, das die Möglichkeit eröffnet, fehlerhafte Entscheidungen zu korrigieren (vgl. BVerfG NJW 2006, 672; BGH NStZ 2006, 346 m.w.N.; KG NJOZ 2013, 705).
  • OLG Düsseldorf, 25.07.2001 - 4 Ws 346/01

    Verfahrensverzögerung durch Akteneinsicht; Überlastung der Gerichte

  • BVerfG, 17.01.2013 - 2 BvR 2098/12

    Untersuchungshaft (Freiheitsgrundrecht; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz;

  • KG, 21.12.2017 - 121 HEs 48/17

    Subsidiaritätsprinzip bei Maßregelanordnung

  • BVerfG, 19.07.1993 - 2 BvR 1265/93

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die besondere Haftprüfung -

  • BGH, 21.09.2020 - StB 28/20

    Kriegsverbrechen gegen Personen durch schwerwiegend entwürdigende oder

  • KG, 31.03.2017 - 5 Ws 81/17

    Fortdauer von Untersuchungshaft: Beschleunigungsgebot bei Überhaft

  • BGH, 16.08.1991 - StB 16/91
  • OLG Bremen, 02.04.2020 - 1 Ws 32/20

    Zum Einfluss der Pandemie in Folge der Verbreitung des Corona-Virus (SARS-CoV-2)

  • KG, 17.06.2015 - 4 Ws 48/15

    Haftfortdauerentscheidung während laufender Hauptverhandlung: Umfang der

  • BGH, 14.07.2016 - StB 20/16

    Fortdauer der Untersuchungshaft nach vier Jahren und sieben Monaten (Beurteilung

  • KG, 24.03.2015 - 3 Ws 123/15

    Haftbeschwerdeverfahren während laufender Hauptverhandlung: Nachprüfung der

  • KG, 03.11.2011 - 4 Ws 96/11

    Untersuchungshaft: Voraussetzungen des Haftgrundes der Fluchtgefahr

  • KG, 24.04.2015 - 4 Ws 34/15

    Besetzung bei Haftentscheidungen während laufender Hauptverhandlung

  • BGH, 19.12.2003 - StB 21/03

    Aufhebung des Haftbefehls gegen Abdelghani Mzoudi hat Bestand

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