Rechtsprechung
KG, 24.11.2021 - 1 W 347/21 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 878 BGB, § 8 Abs 1 WoEigG, § 172 BauGB, § 250 Abs 1 S 1 BauGB, § 250 Abs 1 S 3 BauGB
Begründung von Wohnungseigentum in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten: Nichtigkeit der Berliner Umwandlungsverordnung; Eingang eines Aufteilungsantrags beim Grundbuchamt vor Inkrafttreten der Umwandlungsverordnung - Deutsches Notarinstitut
BGB § 878; BauGB § 250
Anwendbarkeit des § 878 BGB auf den Genehmigungsvorbehalt gem. § 250 Abs. 1 S. 1 BauGB; Nichtigkeit der (ursprünglichen) Berliner Umwandlungsverordnung - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
§ 878 BGB ist auch auf Teilungserklärungen anzuwenden!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Berlin-Charlottenburg, 11.08.2021 - 44 BW-1xxxxx
- KG, 16.11.2021 - 1 W 347/21
- KG, 24.11.2021 - 1 W 347/21
- KG, 02.12.2021 - 1 W 347/21
Papierfundstellen
- MDR 2022, 422
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 12.10.2016 - V ZB 198/15
Wohnungsgrundbuchsache: Eintragungshindernis bei nachträglicher …
Auszug aus KG, 24.11.2021 - 1 W 347/21
§ 878 BGB ist analog anwendbar auf Anträge auf Aufteilung von Gebäuden in Wohnungseigentumsrechte nach § 8 Abs. 1 WEG, wenn ein solcher Antrag vor Inkrafttreten der Berliner Verordnung über einen Genehmigungsvorbehalt gemäß § 250 Abs. 1 Satz 1 BauGB für die Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum oder Teileigentum in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten (Umwandlungsverordnung nach § 250 BauGB) vom 21. September 2021, die am 7. Oktober 2021 in Kraft getreten ist, beim Grundbuchamt eingegangen ist (Anschluss an BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2016 - V ZB 198/15, NJW 2017, 1546 zur vergleichbaren Situation bei sog. Erhaltungssatzungen gem. § 172 BauGB).(Rn.5).Für die Aufteilung in Wohnungseigentumsrechte im Bereich einer sog. Erhaltungssatzung hat der Bundesgerichtshof in Zusammenhang mit § 172 BauGB bereits im Jahr 2016 entschieden, dass § 878 BGB auf die Teilung durch den teilenden Eigentümer nach § 8 Abs. 1 WEG entsprechend anwendbar ist (vgl. BGH NJW 2017, 1546).
Die Regelungslücke besteht darin, dass die Vorschrift des § 878 BGB nicht sämtliche Verfügungen an einem Grundstück erfasst, sondern nur Verfügungen, an denen ein anderer als der Grundstückseigentümer selbst beteiligt ist (BGH NJW 2017, 1546 Rn. 14).
Der Gesetzgeber hätte mit Blick auf § 878 BGB für einzelne Verfügungsbeschränkungen eine von dieser Norm abweichende Regelung treffen können (vgl. BGH NJW 2017, 1546 Rn. 20) und somit anordnen können, dass die neuen Verfügungsbeschränkungen des § 250 Abs. 1 S. 1 BauGB n. F. auch ohne Rücksicht auf § 878 BGB gelten sollen.
- BGH, 19.12.2019 - V ZB 145/18
Ansehen der vorläufigen Untersagung der Begründung von Wohnungseigentum oder …
Auszug aus KG, 24.11.2021 - 1 W 347/21
Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof im Jahr 2019 bestätigt (vgl. BGH NJW-RR 2020, 395 f Rn. 11). - KG, 04.05.2017 - 1 W 173/17
Wohnungsgrundbuchsache: Fortsetzung des Eintragungsverfahrens nach Beseitigung …
Auszug aus KG, 24.11.2021 - 1 W 347/21
Der Senat hat sich ihr angeschlossen (Senat, Beschluss vom 4. Mai 2017 - 1 W 173/17 - FGPrax 2017, 197). - BGH, 17.07.2019 - VIII ZR 130/18
Vereinbarkeit der Hessischen Mietenbegrenzungsverordnung mit gesetzlicher …
Auszug aus KG, 24.11.2021 - 1 W 347/21
Die Begründungsverpflichtung dient dem Grundrechtsschutz, indem sie den Verordnungsgeber dazu zwingt, eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen und deren Voraussetzungen zu belegen (vgl. BGH NJW 2019, 2844 ff. zur Nichtigkeit der Hessischen Mietbegrenzungsverordnung v. 17. November 2015 wegen Begründungsmangels).