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   KG, 24.11.2022 - 2 U 1073/20   

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https://dejure.org/2022,38254
KG, 24.11.2022 - 2 U 1073/20 (https://dejure.org/2022,38254)
KG, Entscheidung vom 24.11.2022 - 2 U 1073/20 (https://dejure.org/2022,38254)
KG, Entscheidung vom 24. November 2022 - 2 U 1073/20 (https://dejure.org/2022,38254)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 241 Abs 2 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 311 Abs 2 Nr 1 BGB, § 434 Abs 1 S 3 BGB, § 437 Nr 2 BGB
    Sachliche Erweiterung eines Zwischenurteils über den Grund durch das Berufungsgericht

  • RA Kotz

    Erweiterung eines Zwischenurteils über den Grund

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sachliche Erweiterung eines Zwischenurteils über den Grund durch das Berufungsgericht - Grundurteil, Zwischenurteil über den Grund, Streitgegenstand, alternative Klagehäufung, prozessualer Anspruch, Anspruchskonkurrenz, Minderung, culpa in contrahendo, vorvertragliches ...

  • rechtsportal.de

    Sachliche Erweiterung eines Zwischenurteils über den Grund durch das Berufungsgericht - Grundurteil, Zwischenurteil über den Grund, Streitgegenstand, alternative Klagehäufung, prozessualer Anspruch, Anspruchskonkurrenz, Minderung, culpa in contrahendo, vorvertragliches ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zur Erweiterung eines Zwischenurteils über den Grund

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2023, 1322
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (42)

  • BGH, 06.04.2001 - V ZR 394/99

    Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten; Umfang des

    Auszug aus KG, 24.11.2022 - 2 U 1073/20
    Nur bei Vorliegen eines einheitlichen Streitgegenstandes kommt es zudem überhaupt in Betracht, ein auf gesetzliche Gewährleistungstatbestände gestütztes Klagebegehren überhaupt unter dem Gesichtspunkt eines Anspruchs auf Ersatz des Vertrauensschadens aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen zu prüfen (so bspw. BGH, Urteil vom 6. April 2001 - V ZR 394/99 -, Rn. 12, juris, zum alten Recht und BGH, Urteil vom 6. November 2015 - V ZR 78/14 -, BGHZ 207, 349-358, Rn. 22, zum neuen Recht nach der Schuldrechtsreform).

    Macht nämlich der Verkäufer oder eine Person, deren er sich zur Erfüllung seiner vorvertraglichen Pflichten bedient, Angaben, die für den Kaufentschluss des anderen Teils von Bedeutung sein können, so müssen diese Angaben richtig sein (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 2001 - V ZR 394/99 -, Rn. 16, juris), und zwar auch dann, wenn eine Offenbarungspflicht nicht bestand (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 1996 - V ZR 173/95 -, Rn. 9, juris).

    Danach ist die Beklagte so zu stellen, wie sie bei Offenbarung der für ihren Kaufentschluss maßgeblichen Umstände stünde (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 2001 - V ZR 394/99 -, Rn. 17, juris, mwN.).

    Wenn der Geschädigte an dem Vertrag festhalten will, obwohl dieser infolge der Pflichtverletzung zu für ihn ungünstigen Bedingungen zustande gekommen ist, so ist er so zu behandeln, als wäre es ihm bei Kenntnis der wahren Sachlage gelungen, den Kaufvertrag zu einem günstigeren Preis abzuschließen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2006 - V ZR 264/05 -, BGHZ 168, 35, Rn. 22; BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 - IX ZR 352/97 -, LS nach juris), und zwar ohne das Erfordernis eines Nachweises, dass sich der Vertragsgegner auf einen Vertragsschluss zu einem niedrigeren Preis eingelassen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 2001 - V ZR 394/99 -, Rn. 17, juris).

    Als zu ersetzender Schaden ist daher der Betrag anzusetzen, um den der Käufer im Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben des Verkäufers den Gegenstand zu teuer erworben hat (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 2001 - V ZR 394/99 -, Rn. 17, juris; BGH, Urteil vom 14. Januar 1993 - IX ZR 206/91 -, Rn. 18, juris, mN.).

  • BGH, 21.11.2017 - II ZR 180/15

    Rückgewährklage eines Kapitalanlegers nach Medienfondsbeteiligung: Derselbe

    Auszug aus KG, 24.11.2022 - 2 U 1073/20
    Ein Klageantrag ist erst dann hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens der klagenden Partei nicht durch vermeidbare Ungenauigkeiten auf die beklagte Partei abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (BGH, Urteil vom 21. November 2017 - II ZR 180/15 -, Rn. 8, juris; BGH, Urteil vom 14. Dezember 1998 - II ZR 330/97 -, Rn. 7, juris; BGH, Urteil vom 13. Oktober 2015 - VI ZR 271/14 -, BGHZ 207, 163, Rn. 19; BGH, Urteil vom 2. Dezember 2015 - IV ZR 28/15 -, Rn. 8, juris).

    Zum Anspruchsgrund sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden und den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtung zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 2017 - II ZR 180/15 -, Rn. 17, juris mwN.).

    Ein einheitlicher Streitgegenstand ist gegeben, wenn der Tatsachenstoff nicht sinnvoll auf verschiedene eigenständige, den Sachverhalt in seinem Kerngehalt verändernde Geschehensabläufe aufgeteilt werden kann, selbst wenn diese einer eigenständigen rechtlichen Bewertung zugänglich sind (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 2017 - II ZR 180/15 -, Rn. 18, juris, mN.).

    Eine Mehrheit von Streitgegenständen liegt demgegenüber dann vor, wenn die materiell-rechtliche Regelung die zusammentreffenden Ansprüche durch eine Verselbständigung der einzelnen Lebensvorgänge erkennbar unterschiedlich ausgestaltet (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 2017 - II ZR 180/15 -, Rn. 18, juris, mN.; BGH, Urteil vom 13. September 2012 - I ZR 230/11 -, BGHZ 194, 314, Rn. 19 - Biomineralwasser).

  • BGH, 06.11.2015 - V ZR 78/14

    Erwerb eines Hausgrundstücks: Beschaffenheitsvereinbarung außerhalb des

    Auszug aus KG, 24.11.2022 - 2 U 1073/20
    Nur bei Vorliegen eines einheitlichen Streitgegenstandes kommt es zudem überhaupt in Betracht, ein auf gesetzliche Gewährleistungstatbestände gestütztes Klagebegehren überhaupt unter dem Gesichtspunkt eines Anspruchs auf Ersatz des Vertrauensschadens aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen zu prüfen (so bspw. BGH, Urteil vom 6. April 2001 - V ZR 394/99 -, Rn. 12, juris, zum alten Recht und BGH, Urteil vom 6. November 2015 - V ZR 78/14 -, BGHZ 207, 349-358, Rn. 22, zum neuen Recht nach der Schuldrechtsreform).

    Der Umstand, dass die Art der Bebaubarkeit des Grundstücks keinen Eingang in den Notarvertrag gefunden hat, mag zwar der Annahme einer Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB entgegenstehen (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 2015 - V ZR 78/14 -, BGHZ 207, 349, Rn. 15 ff.).

    Hierunter fasst die höchstrichterliche Rechtsprechung auch Angaben in einem vom Verkäufer selbst erstellten Exposé (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2016 - V ZR 23/15 -, Rn. 7, juris; BGH, Urteil vom 6. November 2015 - V ZR 78/14 -, BGHZ 207, 349, Rn. 15).

  • BGH, 05.07.2016 - XI ZR 254/15

    Finanzierte Fondsbeteiligung: Nebeneinander bestehende Ansprüche auf

    Auszug aus KG, 24.11.2022 - 2 U 1073/20
    Kann die klagende Partei die Klagesumme nur einmal beanspruchen, liegt bei einer Mehrheit von Streitgegenständen allerdings eine alternative Klagehäufung iSd. § 260 ZPO vor, bei der sie angeben muss, in welcher Reihenfolge sie ihr Klagebegehren im Hinblick auf die verschiedenen Streitgegenstände stützt (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2016 - XI ZR 254/15 -, BGHZ 211, 189, Rn. 25).

    Diese Verselbständigung der einzelnen Lebensvorgänge betrifft zum einen die Anspruchsvoraussetzungen, gilt aber auch für die Rechtsfolgenseite (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2016 - XI ZR 254/15 -, BGHZ 211, 189, Rn. 27).

    Die Ansprüche aus Minderung (§§ 437 Nr. 2, 441, 444 BGB) einerseits und die wegen vorvertraglichen Verschuldens (§§ 311 Abs. 2 Nr. 1, 241 Abs. 2, 280 BGB) andererseits sind auch nicht deswegen als eigenständige Streitgegenstände zu sehen, weil sie durch die materiell-rechtliche Regelung unter Verselbständigung der einzelnen Lebensvorgänge erkennbar unterschiedlich ausgestaltet würden (vgl. vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2016 - XI ZR 254/15 -, BGHZ 211, 189, Rn. 27).

  • BGH, 25.10.2013 - V ZR 230/12

    Verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch auch im Verhältnis

    Auszug aus KG, 24.11.2022 - 2 U 1073/20
    Die im Hinblick auf die innerprozessuale Bindungswirkung eines Zwischenurteils über den Grund jederzeit von Amts wegen zu prüfenden Anforderungen des § 304 Abs. 1 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2013 - V ZR 230/12 -, BGHZ 198, 327, Rn. 25 nach juris, mN.; Zöller/Feskorn, 34. Aufl. 2022, ZPO § 304 Rn. 28) sind im Ergebnis erfüllt.

    Ein Grundurteil (§ 304 Abs. 1 ZPO) darf allerdings nur ergehen, wenn ein Anspruch nach Grund und Höhe streitig ist, grundsätzlich alle Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehören, erledigt sind, und wenn nach dem Sach- und Streitstand zumindest wahrscheinlich ist, dass der Anspruch in irgendeiner Höhe besteht (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 8. September 2016 - VII ZR 168/15 -, Rn. 21, juris; BGH, Urteil vom 25. Oktober 2013 - V ZR 230/12, BGHZ 198, 327, Rn. 26 nach juris mwN.; BGH, Urteil vom 13. August 2015 - VII ZR 90/14, BGHZ 206, 332, Rn. 44).

  • BGH, 07.07.1983 - III ZR 119/82

    Wasserleitung II - Haftung im öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnis

    Auszug aus KG, 24.11.2022 - 2 U 1073/20
    Das Bestehen einer solchen Anspruchskonkurrenz spricht bereits indiziell für das Vorliegen eines einheitlichen Streitgegenstandes (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 1983 - III ZR 119/82 -, BGHZ 88, 85, Rn. 12).

    Soweit das Landgericht ausdrücklich nur über den Anspruch aus vorvertraglichem Verhandlungsverschulden, nicht aber über denjenigen aus Minderung entschieden hat, kann dahinstehen, ob dies im Hinblick auf die Rechtsprechung des BGH, ein Teil- oder Zwischenurteil über eine einzelne von mehreren konkurrierenden Anspruchsgrundlagen sei "nicht möglich" (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 1983 - III ZR 119/82 -, BGHZ 88, 85, Rn. 12 nach juris, mwN.), ein Problem darstellte, oder ob sich das Landgericht auf die Rechtsprechung stützen konnte, dass in einem Grundurteil aus prozesswirtschaftlichen Gesichtspunkten einzelne Fragen ausgeklammert und ihre Klärung dem Betragsverfahren überlassen werden können (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 1996 - VIII ZR 243/94 -, LS nach juris; Musielak/Voit/Musielak, 19. Aufl. 2022, ZPO § 304 Rn. 10, 17).

  • BGH, 19.01.2018 - V ZR 256/16

    Umfassen des Haftungsausschlusses für Sachmängel auch die nach den öffentlichen

    Auszug aus KG, 24.11.2022 - 2 U 1073/20
    Denn der bei Vertragsschluss Getäuschte, der an dem für ihn ungünstigen Vertrag festhalten möchte, kann verlangen so behandelt zu werden, als wäre es ihm bei Kenntnis der wahren Sachlage gelungen, den Vertrag zu einem günstigeren Preis abzuschließen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2018 - V ZR 256/16 -, Rn. 12, juris, mwN.).

    Zur Beschaffenheit nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB gehören in Gemäßheit des § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB aber auch solche Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers oder seines Gehilfen erwarten darf (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2018 - V ZR 256/16 -, Rn. 10, juris).

  • BGH, 20.04.1990 - V ZR 282/88

    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch für Bodenverseuchung durch herabfallendes

    Auszug aus KG, 24.11.2022 - 2 U 1073/20
    Sie hätte beispielsweise zur Folge, dass im Falle völliger (Wider-) Klageabweisung ein Rechtsmittel darauf beschränkt werden kann, ob der eine oder der andere Anspruch gegeben ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 1990 - V ZR 282/88 -, BGHZ 111, 158, Rn. 19 zum Zusammenfallen von nachbarrechtlichem Ausgleich und Schadensersatz).

    Entscheidend ist aber nicht die materiell-rechtliche Einordnung des zugesprochenen Ersatzes, sondern dessen sachliche Reichweite (vgl. etwa OLG München, Endurteil vom 16.10.2018 - 5 U 1835/18, BeckRS 2018, 54800 Rn. 36: Einziehungsrecht nach § 92 S. 1 InsO einerseits und Schadensersatzanspruch wegen Geldwäsche andererseits; s.a. BGH, Urteil vom 20. April 1990 - V ZR 282/88 -, BGHZ 111, 158, Rn. 19: deliktischer Schadensersatzanspruch und nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch, letzterer gewährt keinen vollen Ersatz).

  • BGH, 10.07.1959 - VI ZR 160/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus KG, 24.11.2022 - 2 U 1073/20
    Insoweit ist die klagende Partei durch den Erlass eines Grundurteils beschwert, wenn im Grundurteil einzelne kumulativ geltend gemachte Klagegründe ausgeschieden werden, auch wenn die anderen Klagegründe das klägerische Begehren voll rechtfertigen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1959 - VI ZR 160/58 -, NJW 1959, 1918, 1919; MüKo-ZPO/Musielak, 6. Aufl. 2020, § 304 Rn. 21).

    Denn das Berufungsgericht kann ein Zwischenurteil über den Grund erweiternd abändern, wenn das sachlich eingeschränkte Grundurteil - wie vorliegend - von der klagenden Partei zu Recht mit der Begründung angegriffen ist, dass sein sachlicher Umfang zu erweitern sei (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1959 - VI ZR 160/58 -, NJW 1959, 1918, 1919), wenn diese Erweiterung pflichtgemäßem Ermessen des Berufungsgerichts entspricht.

  • BGH, 13.09.2012 - I ZR 230/11

    Biomineralwasser

    Auszug aus KG, 24.11.2022 - 2 U 1073/20
    Denn der Streitgegenstand wird durch den gesamten historischen Lebensvorgang bestimmt, auf den sich das Rechtsschutzbegehren der Klagepartei bezieht, unabhängig davon, ob einzelne Tatsachen dieses Lebenssachverhalts von den Parteien vorgetragen worden sind oder nicht, und auch unabhängig davon, ob die Parteien die nicht vorgetragenen Tatsachen des Lebensvorgangs kannten und hätten vortragen können (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2012 - I ZR 230/11 -, BGHZ 194, 314, Rn. 19 - Biomineralwasser).

    Eine Mehrheit von Streitgegenständen liegt demgegenüber dann vor, wenn die materiell-rechtliche Regelung die zusammentreffenden Ansprüche durch eine Verselbständigung der einzelnen Lebensvorgänge erkennbar unterschiedlich ausgestaltet (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 2017 - II ZR 180/15 -, Rn. 18, juris, mN.; BGH, Urteil vom 13. September 2012 - I ZR 230/11 -, BGHZ 194, 314, Rn. 19 - Biomineralwasser).

  • BGH, 13.10.2015 - VI ZR 271/14

    Anspruch auf Löschung intimer Bilder nach Beziehungsende

  • BGH, 04.04.2001 - VIII ZR 32/00

    Aufklärungspflicht des Verkäufers bei der Veräußerung von GmbH-Geschäftsanteilen

  • BGH, 07.06.2006 - VIII ZR 209/05

    Rechtsfolgen der Zusicherung der Unfallfreiheit eines veräußerten Kraftfahrzeugs

  • BGH, 26.11.2009 - III ZR 116/09

    Amtshaftungsanspruch wegen eines erst nach Durchführung des

  • OLG München, 16.10.2018 - 5 U 1835/18

    Ein Masseschaden i.S.v. § 92 InsO oder ein Individualschaden

  • BGH, 27.04.1970 - III ZR 49/69

    Ersatzvornahme zur Beseitigung von Manöverschäden

  • BGH, 13.06.2007 - VIII ZR 236/06

    Aufklärungspflichten des Verkäufers beim Verkauf einer Solarheizungsanlage zur

  • BGH, 20.09.1996 - V ZR 173/95

    Wirksamkeit eines Grundstückkaufvertrages in Bezug auf nicht vollständige

  • BGH, 19.05.2006 - V ZR 264/05

    Rechtsfolgen der Verletzung von Aufklärungspflichten bei Vertragsschluss;

  • OLG Oldenburg, 18.02.1992 - 5 U 122/91

    Grundurteil, Zurückweisung, Kostenentscheidung

  • BGH, 09.01.2008 - VIII ZR 210/06

    Recht des Käufers zur sofortigen Minderung des Kaufpreises wegen eines behebbaren

  • BGH, 28.06.2016 - VI ZR 559/14

    Grundurteil: Fehlerhafte Nichtbeachtung des Grundsatzes der Prozessökonomie im

  • BGH, 05.11.2010 - V ZR 228/09

    Mängel der Kaufsache beim Kauf eines Fabrikgeländes: Schadensersatzanspruch des

  • BGH, 25.11.1974 - III ZR 92/73
  • BGH, 18.08.2016 - III ZR 325/15

    Ermittlung der Revisionsbeschwer für den Kläger nach einem Grundurteil mit der

  • BGH, 11.02.1999 - IX ZR 352/97

    Haftung eines Kreditinstituts für das Verschweigen von wesentlichen Eigenschaften

  • BGH, 08.09.2016 - VII ZR 168/15

    Zulässigkeit eines Grundurteils: Inanspruchnahme eines Ingenieurs auf

  • BGH, 22.04.2016 - V ZR 23/15

    Grundstückskaufvertrag: Umfang des vereinbarten Haftungsausschlusses für

  • BGH, 01.12.1987 - X ZR 36/86

    Schadensersatz auf Grund der Erstellung eines unrichtigen Gutachtens -

  • BGH, 13.08.2015 - VII ZR 90/14

    Versicherungsvertretervertrag: Haftende Versicherungsgesellschaft für den

  • BGH, 19.06.2013 - VIII ZR 183/12

    Gebrauchtwagenkaufvertrag: Händlerpflicht zur Kenntnisverschaffung von einer

  • BGH, 31.01.1996 - VIII ZR 243/94

    Ausklammerung einzelner zum Grund des Anspruchs gehörender Fragen in einem

  • OLG Frankfurt, 08.08.2018 - 4 U 49/17

    Insolvenzanfechtung: Zur Frage, wann ein Dritter eine Stellung innehat, die

  • BGH, 14.01.1993 - IX ZR 206/91

    Anwaltshaftung bei zweitem Versäumnisurteil - Darlegungslast bei

  • OLG München, 02.09.2021 - 8 U 1796/18

    Verpflichtung zur Altlastenbeseitigung am Gemeinschaftseigentum einer WEG im Wege

  • BGH, 27.11.2013 - III ZR 371/12

    Bestimmtheit des Klageantrags: Eventualverhältnis unterschiedlicher

  • BGH, 28.11.2003 - V ZR 123/03

    Erwerb eines Grundstücks durch einen Sozialversicherungsträger; Zulässigkeit

  • BGH, 30.11.1989 - IX ZR 249/88

    Voraussetzungen der Verurteilung des Bürgen dem Grunde nach; Grundurteil auf

  • BGH, 02.12.2015 - IV ZR 28/15

    Kapitalbildende Lebensversicherung: Auskunftsanspruch des Versicherungsnehmers

  • BGH, 14.12.1998 - II ZR 330/97

    Bestimmtheit eines Zahlungsantrags; Verbindung der Schadensersatz- mit der

  • BGH, 22.10.2013 - XI ZR 42/12

    Rechtskraftwirkung einer Entscheidung gegen eine Bank wegen fehlerhafter

  • BGH, 03.12.1953 - III ZR 66/52

    Rechtsnatur eines Hilfsantrages

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