Rechtsprechung
KG, 25.04.2017 - 1 W 699/16 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 873 BGB, § 885 BGB, § 925 BGB, Art 15 BGBEG
Wohnungsgrundbuchsache: Voraussetzungen für die Eintragung einer Auflassungsvormerkung im Zusammenhang mit einer Miteigentumsanteilsübertragung nach Ehescheidung in gesetzlicher Gütergemeinschaft nach polnischem Recht lebender Eigentümer - Deutsches Notarinstitut
Grundbucheintragung einer Auseinandersetzung einer Errungenschaftsgemeinschaft nach polnischem Recht
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Vormerkungsfähigkeit von Ansprüchen unter in gesetzlicher (Güter-)Gemeinschaft nach polnischem Recht lebenden Eigentümern eines Grundstücks
- zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
BGB §§ 873, 925, 885; EGBGB Art. 15
Zur Eintragung einer Auflassungsvormerkung an übertragenem Miteigentumsanteil nach Aufhebung der gesetzlichen Gütergemeinschaft am Grundstück - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 873; BGB § 885; BGB § 925; EGBGB Art. 15
Vormerkungsfähigkeit von Ansprüchen unter in gesetzlicher (Güter-)Gemeinschaft nach polnischem Recht lebenden Eigentümern eines Grundstücks - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Nur der existierende Bruchteil ist vormerkungsfähig!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- Rpfleger 2017, 618
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 05.12.1996 - V ZB 27/96
Eintragungsfähigkeit einer Vormerkung zur Sicherung eines mehrfach aufschiebend …
Auszug aus KG, 25.04.2017 - 1 W 699/16
c) Die Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch setzt voraus, dass sich der zu sichernde Anspruch gegen denjenigen richtet, dessen Grundstück oder Grundstücksrecht von der Vormerkung betroffen wird; der Schuldner des Anspruchs muss also bei der Eintragung der Vormerkung Eigentümer des von der Vormerkung betroffenen Grundstücks oder Inhaber des von ihr betroffenen Grundstücksrechts sein (BGH, NJW 2014, 2431, 2433; BGHZ 134, 182, 188; Senat, Beschluss vom 1. Februar 2011 - 1 W 3/11 - FGPrax 2011, 109, 110). - KG, 01.02.2011 - 1 W 3/11
Grundbuchverfahren: Anspruch auf Eintragung einer Vormerkung gegen den nicht mit …
Auszug aus KG, 25.04.2017 - 1 W 699/16
c) Die Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch setzt voraus, dass sich der zu sichernde Anspruch gegen denjenigen richtet, dessen Grundstück oder Grundstücksrecht von der Vormerkung betroffen wird; der Schuldner des Anspruchs muss also bei der Eintragung der Vormerkung Eigentümer des von der Vormerkung betroffenen Grundstücks oder Inhaber des von ihr betroffenen Grundstücksrechts sein (BGH, NJW 2014, 2431, 2433; BGHZ 134, 182, 188; Senat, Beschluss vom 1. Februar 2011 - 1 W 3/11 - FGPrax 2011, 109, 110). - OLG München, 18.08.2011 - 34 Wx 320/11
Erbengemeinschaft: Anforderungen an eine Überführung von Grundbesitz in …
Auszug aus KG, 25.04.2017 - 1 W 699/16
Die Zuordnung des Wohnungseigentums auf die Beteiligten zu hälftigen Bruchteilen erfordert darüber hinaus aber auch die Eintragung im Grundbuch, § 873 (vgl. OLG München, ZEV 2012, 415, 416).
- KG, 22.05.2012 - 1 W 163/11
Grundbuchverfahren: Erforderliche Nachweise durch einen dänischen Verein im …
Auszug aus KG, 25.04.2017 - 1 W 699/16
Auch materiell-rechtlich beurteilt sich die dingliche Rechtslage an Grundstücken nach deutschem Recht - lex rei sitae -, Art. 43 Abs. 1 EGBGB (Senat, Beschluss vom 22. Mai 2012 - 1 W 163/11 - FGPrax 2012, 236, 237). - BGH, 15.11.2012 - V ZB 99/12
Bestellung einer Vormerkung zur Sicherung eines Anspruchs auf Verschaffung eines …
Auszug aus KG, 25.04.2017 - 1 W 699/16
7 b) Das Grundbuchamt hat auch richtig erkannt, dass die Belastung eines noch nicht existierenden ideellen Bruchteils mit einer Vormerkung nicht möglich ist (BGH, NJW 2013, 934, 935). - BGH, 13.02.2014 - V ZB 88/13
Grundbuchsache: Eintragungsfähigkeit eines Schuldnerwechsels bei einer …
Auszug aus KG, 25.04.2017 - 1 W 699/16
c) Die Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch setzt voraus, dass sich der zu sichernde Anspruch gegen denjenigen richtet, dessen Grundstück oder Grundstücksrecht von der Vormerkung betroffen wird; der Schuldner des Anspruchs muss also bei der Eintragung der Vormerkung Eigentümer des von der Vormerkung betroffenen Grundstücks oder Inhaber des von ihr betroffenen Grundstücksrechts sein (BGH, NJW 2014, 2431, 2433; BGHZ 134, 182, 188; Senat, Beschluss vom 1. Februar 2011 - 1 W 3/11 - FGPrax 2011, 109, 110).