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   KG, 25.06.2009 - 8 W 56/09   

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https://dejure.org/2009,10977
KG, 25.06.2009 - 8 W 56/09 (https://dejure.org/2009,10977)
KG, Entscheidung vom 25.06.2009 - 8 W 56/09 (https://dejure.org/2009,10977)
KG, Entscheidung vom 25. Juni 2009 - 8 W 56/09 (https://dejure.org/2009,10977)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Fristwahrung durch Anbringung eines Antrags (hier: auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides) per Telefax

  • Judicialis

    ZPO § 701 S. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 701 S. 1
    Fristwahrung durch Anbringung eines Antrags (hier: auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides) per Telefax

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 25 (Leitsatz und Kurzanmerkung)

    Fristwahrung durch per fax beantragten Vollstreckungsbescheid

Besprechungen u.ä. (2)

  • BRAK-Mitteilungen (Entscheidungsanmerkung)

    Fristwahrung durch per Fax beantragten Vollstreckungsbescheid

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 25 (Leitsatz und Kurzanmerkung)

    Fristwahrung durch per fax beantragten Vollstreckungsbescheid

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2009, 3247
  • MDR 2009, 1063
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 19.04.2001 - I ZR 340/98

    Verjährung der Ansprüche aus einem Eisenbahn-Frachtvertrag

    Auszug aus KG, 25.06.2009 - 8 W 56/09
    Das Amtsgericht hat zwar zutreffend erkannt, dass ein Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides, der per Telefax eingereicht wird, wegen Verstoßes gegen § 703 c Abs. 2 ZPO formunwirksam ist (vgl. BGH NJW-RR 2001, 1320, 1323; OLG Stuttgart OLGR 2000, 297, 299; Vollkommer in Zöller a.a.O., § 703 c Rn. 8; Voit in Musielak, ZPO, 6. Aufl. 2008, § 703 c Rn. 2).

    Auch Verstöße gegen § 703 c Abs. 2 ZPO sind behebbar (vgl. BGH NJW-RR 2001, 1320, 1323).

  • LG Bonn, 05.12.2007 - 6 T 381/07

    Mahnbescheid, Wirkung, Wegfall

    Auszug aus KG, 25.06.2009 - 8 W 56/09
    Ist ein mangelhafter Antrag fristgerecht gestellt worden, treten die Folgen des § 701 S. 1 ZPO jedenfalls dann nicht ein, wenn der Mangel behebbar ist, auch wenn die Behebung - wie hier - erst nach Fristablauf erfolgt (vgl. LG Bonn, Beschluss vom 5. Dezember 2007 zu 6 T 381/07, juris; LG Frankfurt/Main Rpfleger 1970, 100; Schüler in Münchener Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. 2007, § 701 Rn. 2; a.A. LG Frankfurt/Main Rpfleger 1982, 295).
  • OLG Koblenz, 25.02.1982 - 14 W 105/82

    Kostenfestsetzungsbeschluß; Unterschrift; Erinnerung

    Auszug aus KG, 25.06.2009 - 8 W 56/09
    Ist ein mangelhafter Antrag fristgerecht gestellt worden, treten die Folgen des § 701 S. 1 ZPO jedenfalls dann nicht ein, wenn der Mangel behebbar ist, auch wenn die Behebung - wie hier - erst nach Fristablauf erfolgt (vgl. LG Bonn, Beschluss vom 5. Dezember 2007 zu 6 T 381/07, juris; LG Frankfurt/Main Rpfleger 1970, 100; Schüler in Münchener Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. 2007, § 701 Rn. 2; a.A. LG Frankfurt/Main Rpfleger 1982, 295).
  • OLG Nürnberg, 15.05.2013 - 1 U 846/13

    Mahnverfahren: Fristenlauf zur Beantragung eines Vollstreckungsbescheids nach

    Ist ein mangelhafter Antrag fristgerecht gestellt worden, treten die Folgen des § 701 S. 1 ZPO aber jedenfalls dann nicht ein, wenn der Mangel - wie hier - behebbar ist, auch wenn die Behebung erst nach Fristablauf erfolgt (KG Berlin, Beschl. v. 25.6.2009, 8 W 56/09, Rz. 8 - zitiert nach juris).
  • LG Coburg, 22.12.2022 - 21 T 69/22

    Anforderungen an den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids

    Ist ein mangelhafter Antrag fristgerecht gestellt worden, treten die Folgen des § 701 S. 1 ZPO jedenfalls dann nicht ein, wenn der Mangel behebbar ist, auch wenn die Behebung - wie hier - erst nach Fristablauf erfolgt (Münchener Kommentar zur ZPO 6. Auflage 2020 Rdnr. 2 zu § 701; KG Berlin, Beschluss vom 25.07.2009 zu 8 W 56/09 juris; LG Frankfurt Rechtspfleger 1970, 100; LG Fulda Beck Rs 2009, 26685; Musielak ZPO Rdnr. 2 zu § 701 ZPO).
  • LG Fulda, 23.09.2009 - 5 T 252/09
    Ist ein mangelhafter Antrag fristgerecht gestellt worden, treten die Folgen des § 701 S. 1 ZPO jedenfalls dann nicht ein, wenn der Mangel behebbar ist, auch wenn die Behebung - wie hier - erst nach Fristablauf erfolgt (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 25. Juni 2009 zu 8 W 56/09, juris; LG Bonn, Beschluss vom 5. Dezember 2007 zu 6 T 381/07, juris; LG Frankfurt/Main Rpfleger 1970, 100; Schüler in Münchener Kommentar zur ZPO , 3. Aufl. 2007, § 701 Rn. 2).
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