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   KG, 25.07.2008 - 1 Ws 262/08   

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https://dejure.org/2008,25514
KG, 25.07.2008 - 1 Ws 262/08 (https://dejure.org/2008,25514)
KG, Entscheidung vom 25.07.2008 - 1 Ws 262/08 (https://dejure.org/2008,25514)
KG, Entscheidung vom 25. Juli 2008 - 1 Ws 262/08 (https://dejure.org/2008,25514)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Burhoff online

    Rechtsmittel des Gegners, Erstattung Verfahrensgebühr

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstattungsfähigkeit der Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren bei Rücknahme der Revision durch die Staatsanwaltschaft vor deren Begründung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVG -VV Nr. 4130
    Erstattungsfähigkeit der Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren bei Zurücknahme der durch die Staatsanwaltschaft eingelegten Revision vor Begründung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Stuttgart, 02.04.1998 - 3 Ws 102/95
    Auszug aus KG, 25.07.2008 - 1 Ws 262/08
    Zur Erstattungsfähigkeit der Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren (VV Nr. 4130 RVG), wenn die Staatsanwaltschaft die von ihr eingelegte Revision gegen ein Urteil vor deren Begründung zurücknimmt (gegen OLG Stuttgart StV 1998, 615).

    Die Befriedigung eines darüber hinaus gehenden "subjektiven Beratungsbedürfnisses" des Angeklagten, allgemein über die Grundzüge und Besonderheiten des Revisionsrechts und zu seiner "Beruhigung" - hypothetisch - auch über mögliche Verteidigungsstrategien informiert zu werden, gehört in diesem Verfahrensstadium nicht zu den obligatorischen Aufgaben des Verteidigers und kann deshalb auch nicht im Wege des Ersatzes notwendiger Auslagen mit einer gesonderten Gebühr honoriert werden (aA OLG Stuttgart StV 1998, 615; KK-Franke, StPO 5. Aufl., Rdn. 10 zu § 464a).

  • KG, 27.08.1998 - 5 Ws 264/98

    Gebührenhöhe für einzelne Tage der Hauptverhandlung

    Auszug aus KG, 25.07.2008 - 1 Ws 262/08
    Das Kammergericht hat dementsprechend bereits mehrfach entschieden, daß in den Fällen, in denen die Staatsanwaltschaft ihre Revision vor deren Begründung zurücknimmt, eine anwaltliche Gebühr für das Betreiben des Verfahrens nicht entsteht (vgl. Beschlüsse vom 13. Februar 2006 - 3 Ws 559/05 - zum neuen Recht des RVG und vom 27. August 1998 - 5 Ws 264/98 - für § 86 Abs. 3 BRAGO).
  • OLG Naumburg, 14.04.2010 - 2 Ws 52/10

    Pflichtverteidigung: Voraussetzungen für einen Verteidigerwechsel

    Darüber hinaus bleibt das Auswechseln eines Pflichtverteidigers unter Fürsorgegesichtspunkten dann entsprechend § 142 Abs. 1 StPO zulässig, wenn der Angeklagte und beide Verteidiger damit einverstanden sind, hierdurch keine Verfahrensverzögerung droht und der Landeskasse keine Mehrkosten entstehen (KG, Beschluss vom 15. Juni 1987, 4 Ws 151/87; OLG Naumburg StraFo 2005, 73; OLG Bamberg NJW 2006, 1536; OLG Köln NStZ 2006, 514; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07. Februar 2007, III-3 Ws 48-50/07; OLG Frankfurt, Beschluss vom 03. Dezember 2007, 3 Ws 1205/07; OLG Köln, Beschluss vom 11. Februar 2008, 2 Ws 54/08; OLG Braunschweig, Beschluss vom 28. Juli 2008, 1 Ws 262/08; Meyer-Goßner, a. a. O., § 143 Rn. 5a m.w.N.).

    Es gibt keinen Anhalt dafür, dass § 49b BRAO nur für vertragliche Absprachen zwischen dem Mandanten und dem Rechtsanwalt und nicht auch für gegen die Landeskasse gerichtete Ansprüche gilt (so aber OLG Frankfurt, Beschluss vom 3. Dezember 2007, 3 Ws 1205/07; OLG Bamberg NJW 2006, 1536 f.; OLG Braunschweig, Beschluss vom 28. Juli 2008, 1 Ws 262/08).

  • KG, 27.04.2010 - 1 Ws 61/10

    Strafverteidigerkosten: Erstattungsfähigkeit einer Verfahrensgebühr bei

    Nach der ständigen Entscheidungspraxis des Kammergerichts (vgl. Senat, Beschluss 25. Juli 2008 - 1 Ws 262/08 - m.w.N.) bestand bis zu diesem Zeitpunkt für anwaltliches Handeln keine Notwendigkeit.
  • LG Köln, 14.03.2014 - 111 Qs 64/14

    Revision, Staatsanwaltschaft, Rücknahme, Kostenerstattung

    Das Nichtbestehen eines Gebührenanspruches im vorliegenden Fall entspricht der überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung (vgl. OLG Bremen, Beschluss vom 14.06.2011 - Ws 61/11; OLG Rostock, Beschluss vom 13.07.2009 - 1 Ws 192/09; KG, Beschluss vom 25.07.2008 - 1 Ws 262/08; OLG Koblenz, Beschluss vom 03.07.2006 - 2 Ws 424/06; KG, Beschluss vom 13.02.2006, 3 Ws 463/05; OLG Köln, Beschluss vom 05.06.2003 - 2 Ws 317/03; LG Koblenz, Beschluss vom 27.08.2008 - 9 Qs 50/08; OLG Oldenburg, Beschluss vom 21.12.2001 - 1 Ws 647/01; OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.03.1999 - 2 Ws 31/99; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.11.1991 - 3 Ws 616/91; jeweils abrufbar unter juris).
  • LG Hagen, 03.08.2015 - 31 Qs 1/15

    Pflichtverteidiger, Auswechselung, Kostenneutralität

    Zwar hat das Amtsgericht im Nichtabhilfebeschluss vom 22.07.2015 zutreffend ausgeführt, dass ohne Vorliegen wichtiger Gründe - wie hier - einem Wechsel des Pflichtverteidigers ausnahmsweise dann entsprochen werden kann, wenn der Angeklagte und beide Verteidiger damit einverstanden sind, durch den Wechsel keine Verfahrensverzögerung eintritt und der Staatskasse dadurch keine Mehrkosten entstehen (h.M., vgl. KG, Beschluss vom 15. Juni 1987, 4 Ws 151/87; OLG Naumburg StraFo 2005, 73; OLG Bamberg NJW 2006, 1536; OLG Köln NStZ 2006, 514; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07. Februar 2007, 111-3 Ws 48-50/07; OLG Frankfurt, Beschluss vom 03. Dezember 2007, 3 Ws 1205/07 - NStZ-RR 2008, 47; OLG Köln, Beschluss vom 11. Februar 2008, 2 Ws 54/08; OLG Braunschweig, Beschluss vom 28. Juli 2008, 1 Ws 262/08; OLG Hamm, Beschluss vom 31. März 2009, 2 Ws 89/09; Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 143 Rn. 5a m. w. N.).
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