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   KG, 25.08.2011 - 25 W 63/11   

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KG, 25.08.2011 - 25 W 63/11 (https://dejure.org/2011,12487)
KG, Entscheidung vom 25.08.2011 - 25 W 63/11 (https://dejure.org/2011,12487)
KG, Entscheidung vom 25. August 2011 - 25 W 63/11 (https://dejure.org/2011,12487)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 122 Abs 1 S 1 AktG, § 122 Abs 2 S 1 AktG, § 122 Abs 3 AktG, § 147 Abs 1 AktG, § 147 Abs 2 AktG
    Aktiengesellschaft: Gerichtliche Ermächtigung von Minderheitsaktionären zur Einberufung einer Hauptversammlung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gerichtliche Zuständigkeit für die Beschwerde gegen die Entscheidung des Registergerichts über die Einberufung einer Hauptversammlung durch eine Aktionärsminderheit; Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag einer Aktionärsminderheit auf Einberufung einer außerordentlichen ...

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Ermächtigung einer Aktionärsminderheit zur Einberufung einer Hauptversammlung

  • Betriebs-Berater

    Ermächtigung einer Aktionärsminderheit zur Einberufung einer Hauptversammlung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gerichtliche Zuständigkeit für die Beschwerde gegen die Entscheidung des Registergerichts über die Einberufung einer Hauptversammlung durch eine Aktionärsminderheit; Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag einer Aktionärsminderheit auf Einberufung einer außerordentlichen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Aktienrecht, Anfechtungsklage, Hauptversammlung, Minderheitenschutz, Registergericht, Vorstand

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Ermächtigung einer Aktionärsminderheit zur Einberufung einer Hauptversammlung

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2012, 1029
  • FGPrax 2012, 28
  • WM 2012, 694
  • BB 2011, 2882
  • NZG 2011, 1429
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (10)

  • KG, 03.12.2002 - 1 W 363/02

    Hauptsachenerledigung im Verfahren auf Ermächtigung zur Bekanntmachung von

    Auszug aus KG, 25.08.2011 - 25 W 63/11
    Dabei hat das Gericht nach allgemeiner Auffassung zu prüfen, ob die Beschlussgegenstände zur Zuständigkeit der Hauptversammlung gehören, die beantragte Beschlussfassung inhaltlich zulässig ist und ob das Verlangen nicht rechtsmissbräuchlich gestellt ist (KG, 1. Zivilsenat, NZG 2003, 441, zitiert nach juris, Rn. 19).

    Bei der Prüfung, ob ein Ermächtigungsverlangen im Einzelfall rechtsmissbräuchlich ist, sind zunächst Sinn und Zweck des § 122 AktG zu berücksichtigen (KG NZG 2003, 441, zitiert nach juris, Rn 20).

    Allerdings besteht in Rechtsprechung und Literatur Einigkeit darüber, dass ein Antrag auf gerichtliche Ermächtigung gemäß § 122 AktG insbesondere dann als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist, wenn er der Durchsetzung rechtlich nicht zu billigender Zwecke dienen soll (vgl. KG, NZG 2003, 441, zitiert nach juris, Rn. 22).

    Bei Beurteilung dieser Frage ist das Amtsgericht Charlottenburg zutreffend davon ausgegangen, dass die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht auch die rechtlichen Beziehungen der Aktionäre untereinander bestimmt und dies insbesondere im Verhältnis von Mehrheits- zu Minderheitsaktionär gilt (vgl. KG, 1. Zivilsenat, NZG 2003, 441, zitiert nach juris, Rn. 45).

  • OLG München, 27.08.2008 - 7 U 5678/07

    Anfechtungsklage gegen einen Hauptversammlungsbeschluss einer Aktiengesellschaft:

    Auszug aus KG, 25.08.2011 - 25 W 63/11
    Der besondere Vertreter kann ebenfalls Ersatzansprüche gemäß §§ 317 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 318 Abs. 1 und 2 AktG geltend machen (OLG München, ZIP 2008, 1916, zitiert nach juris, Rn. 35 ff. m.w.N.).

    Allerdings lassen die Regelungen des § 147 AktG nicht erkennen, dass die Aufgaben und Befugnisse des besonderen Vertreters nur darauf beschränkt sein müssen (OLG München, ZIP 2008, 1916, zitiert nach juris, Rn. 42).

  • OLG München, 09.11.2009 - 31 Wx 134/09

    AG-Hauptversammlung: Gerichtliche Einberufungsermächtigung bei Neuterminierung

    Auszug aus KG, 25.08.2011 - 25 W 63/11
    Die Zuständigkeit des Kammergerichts zur Entscheidung über die Beschwerden folgt aus § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG i.V.m. § 23 a Abs. 2 Nr. 4 GVG, §§ 402 Abs. 1, 375 Nr. 3 FamFG (OLG München, Beschluss vom 09.11.2009, 31 Wx 134/09, zitiert nach juris, Rn. 8; Noack/Zetzsche in Kölner Kommentar zum Aktiengesetz, 3. Aufl., § 122 Rn. 105; Keidel/Heinemann, FamFG, 16. Aufl., § 402 Rn. 5).

    Der Senat schätzt den Wert auf 50.000 ? (vgl. OLG München, AG 2010, 84 ff., zitiert nach juris, Rn. 28).

  • KG, 18.11.2004 - 1 W 185/04

    Aktiengesellschaft: Anforderungen an ein wirksames Minderheitsverlangen auf

    Auszug aus KG, 25.08.2011 - 25 W 63/11
    Dies ist ausreichend (vgl. KG, 1. Zivilsenat, NZG 2005, 319, zitiert nach juris, Rn. 7).

    Insbesondere ist es nicht erforderlich, dass die gemäß § 147 Abs. 1 AktG geltend zu machenden Ansprüche Aussicht auf Erfolg haben (KG, NZG 2005, 319; OLG Frankfurt, AG 2004, 104; Spindler/Stilz/Moeck, a.a.O., § 124 Rn. 24).

  • LG Berlin, 09.09.2011 - 100 O 35/11

    Keine Nichtigkeit "stimmlos" gefasster Hauptversammlungsbeschlüsse

    Auszug aus KG, 25.08.2011 - 25 W 63/11
    Wäre die Beschlussanfechtung vor dem Landgericht Berlin - 100 O 35/11 - mit der gleichzeitig erhobenen positiven Feststellungsklage erfolgreich, wirkte die Genehmigung des besonderen Vertreters gemäß § 248 AktG nämlich gegen jedermann und dies rückwirkend (vgl. Hüffer, Aktiengesetz, 9. Aufl., § 248 Rn. 6).
  • BGH, 20.03.1995 - II ZR 205/94

    Treuepflicht eines Minderheitsaktionärs; Ausübung des Stimmrechts für andere

    Auszug aus KG, 25.08.2011 - 25 W 63/11
    Eine Rücksichtnahme auf die lediglich privaten Interessen von Mitaktionären ist - entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 2. - jedoch nicht geschuldet (BGH NJW-RR 1995, 925; Spindler/Stilz/Cahn/v.Spannenberg, AktG, 2. Aufl., § 53a, Rn.
  • OLG Stuttgart, 25.11.2008 - 8 W 370/08

    Aktiengesellschaft: Gerichtliche Ermächtigung von Minderheitsaktionären zur

    Auszug aus KG, 25.08.2011 - 25 W 63/11
    Wird dem Verlangen der Minderheitsaktionäre trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 122 Abs. 2 Satz 1 AktG vom Vorstand nicht entsprochen, so hat das Gericht gemäß § 122 Abs. 3 AktG die Ermächtigung zur Ergänzung der Tagesordnung der ohnehin einberufenen Hauptversammlung zu erteilen (vgl. OLG Stuttgart, AG 2009, 169, zitiert nach juris Rn. 10).
  • BGH, 27.09.1956 - II ZR 144/55

    Wiederholung mangelhafter Hauptversammlungsbeschlüsse

    Auszug aus KG, 25.08.2011 - 25 W 63/11
    Vielmehr lässt die Neuvornahme des angefochtenen Beschlusses das Rechtsschutzbedürfnis der bereits erhobenen Anfechtungsklage gegen einen früheren Beschluss entfallen (BGHZ 21, 354, 356; MünchKommAktG/Hüffer, 3. Aufl., § 244 Rn. 2).
  • BGH, 21.04.1997 - II ZR 175/95

    Pflichten des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft konkretisiert

    Auszug aus KG, 25.08.2011 - 25 W 63/11
    Bei der vom Vorstand vorzunehmenden Prozessrisikoanalyse kann Gewissheit nicht verlangt werden (vgl. BGHZ 135, 244 - 257, zitiert nach juris, Rn. 24).
  • OLG Frankfurt, 09.10.2003 - 20 W 487/02

    Minderheitsverlangen der Aktionäre auf Bestellung eines besonderen Vertreters für

    Auszug aus KG, 25.08.2011 - 25 W 63/11
    Insbesondere ist es nicht erforderlich, dass die gemäß § 147 Abs. 1 AktG geltend zu machenden Ansprüche Aussicht auf Erfolg haben (KG, NZG 2005, 319; OLG Frankfurt, AG 2004, 104; Spindler/Stilz/Moeck, a.a.O., § 124 Rn. 24).
  • OLG Köln, 09.03.2017 - 18 U 19/16

    Rechtstellung des mit der Verfolgung von Ersatzansprüchen beauftragten besonderen

    Die Sachverhalte, die den Anspruch begründen, müssen danach hinreichend genau in dem Sinne bestimmt sein, dass im Falle einer späteren Klageerhebung durch den besonderen Vertreter festgestellt werden kann, ob der Gegenstand der Klage mit den von der Hauptversammlung gemeinten Ansprüchen übereinstimmt (vgl. OLG München, Urteil vom 28.11.2007 - 7 U 4498/07, zitiert nach juris, dort Rdnr. 40; OLG München, Urteil vom 27.08.2008 - 7 U 5678/07, zitiert nach juris, dort Rdnr. 499; OLG Frankfurt DB 2004, 177 f.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.06.2014 - 11 Wx 49/14, zitiert nach juris, dort Rdnr. 49; vgl. KG Berlin, Beschluss vom 25.08.2011 - 25 W 63/11, zitiert nach juris, dort Rdnr. 24 f.; LG Stuttgart, Urteil vom 27.10.2009 - 32 O 5/09 KfH, zitiert nach juris, dort Rdnr. 38; Holzborn/Jänig in: Bürgers/Körber, Aktiengesetz, 4. Aufl. 2017, § 147 lit. b; vgl. Westermann, AG 2009, 237, 244).

    Begründet wird diese Auffassung damit, dass es die Durchsetzung der Ersatzansprüche unzumutbar erschweren würde, wenn im Anfechtungsprozess und - mangels Rechtskrafterstreckung - im nachfolgenden Prozess nochmals gerichtlich geklärt werden müsste, ob der Haftungsgrund besteht (BGH a. a. O., Rdnr. 14. a. E.), und es könne möglicherweise zwischen den Gerichten zu widerstreitenden Beurteilungen kommen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 25.08.2011, a. a. O., Rdnr. 25).

    Auch ist zu berücksichtigen, dass die Erkenntnismöglichkeiten der Aktionäre neben der Sonderprüfung nahezu ausschließlich auf die Auskunftserteilung durch den Vorstand beschränkt sind und die Regelung des § 147 AktG nicht dadurch jeder praktischen Relevanz beraubt werden darf, dass zu viel an Bestimmtheit gefordert wird (vgl. OLG München, ZIP 2008, 1916, 1920; KG Berlin, NZG 2011 1429, 1430; Stallknecht, a. a. O., S. 69).

    Die Sachverhalte, die den Anspruch begründen, müssen hinreichend genau in dem Sinne bestimmt sein, dass im Falle einer späteren Klageerhebung durch den besonderen Vertreter festgestellt werden kann, ob der Gegenstand der Klage mit den von der Hauptversammlung gemeinten Ansprüchen übereinstimmt (vgl. OLG München, Urteil vom 28.11.2007 - 7 U 4498/07, zitiert nach juris, dort Rdnr. 40; OLG München, Urteil vom 27.08.2008 - 7 U 5678/07, zitiert nach juris, dort Rdnr. 499; OLG Frankfurt DB 2004, 177f.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.06.2014 - 11 Wx 49/14, zitiert nach juris, dort Rdnr. 49; KG Berlin, Beschluss vom 25.08.2011 - 25 W 63/11, zitiert nach juris, dort Rdnr. 24 f.; LG Stuttgart, Urteil vom 27.10.2009 - 32 O 5/09 KfH, zitiert nach juris, dort Rdnr. 38; Holzborn/Jänig in: Bürgers/Körber, Aktiengesetz, 4. Aufl. 2017, § 147 lit. b; vgl. Westermann, AG 2009, 237, 244).

  • KG, 16.12.2011 - 25 W 92/11

    Unternehmensrechtliches Verfahren: Rechtsschutzbedürfnis einer Aktionärin für ein

    Das ist hier auch besonders deshalb geboten, weil die Beteiligten zu 2. und 3. im zuvor vom Senat mit Beschluss vom 25. August 2011 (25 W 63/11) entschiedenen Verfahren sehr um die Frage der eventuell mit Ablauf des 08. Dezember 2011 eintretenden Verjährung gestritten hatten.

    Sollten die vereinbarten Vertragskonditionen unangemessen sein, wofür keine Anhaltspunkte erkennbar sind, zumal auch das von den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 3. im Vorverfahren 25 W 63/11 vorgelegte Memorandum vom 15. März 2011 von einem Streitwert von 30 Mio. ? und einem Kostenrisiko von 1, 36 Mio. ? ausgeht (vgl. S. 37), wie dies auch in Ziffer 8 der vom Beteiligten zu 4. abgeschlossenen Mandats- und Honorarvereinbarung der Fall ist, wäre diese Frage in einem Honorarklageverfahren gesondert mit den beauftragten Anwälten zu klären.

    Für die Notwendigkeit der Ablösung des Beteiligten zu 4. spricht auch nicht der Umstand, dass er Hinweise und Vorgaben des Senates im Beschluss vom 25. August 2011 - 25 W 63/11 - ignorieren würde.

    Diese kann ihn zu dem Ergebnis führen, dass der angebliche Ersatzanspruch nicht besteht oder seine Geltendmachung nur mit einem unvertretbar hohen Prozessrisiko verbunden ist, weshalb er versuchen muss, eine Revision des Beschlusses über die Geltendmachung der Ersatzansprüche zu erreichen (KG, Senat, Beschluss vom 25. August 2011, 25 W 63/11, S.11).

    Der Senat schätzt den Wert auf 25.000 ?, nachdem er mit Beschluss vom 25. August 2011 den Wert des Verfahrens 25 W 63/11 auf Ermächtigung der hiesigen Beteiligten zu 2. zur Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung und zur Bestellung eines besonderen Vertreters mit 50.000 ? festgesetzt hatte (S. 14).

  • BGH, 30.06.2020 - II ZR 8/19

    Revision der Nebenintervenientin; Anfechtungsklage gegen einen

    (1) Der Lebenssachverhalt, auf den der geltend zu machende Ersatzanspruch gestützt wird, muss in einem Geltendmachungsbeschluss gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1 AktG ausreichend klar und konkret beschrieben sein, damit Vorstand und Aufsichtsrat bzw. der besondere Vertreter den Umfang ihres Mandats erkennen können (LG Duisburg, ZIP 2013, 1379, 1380; Spindler in K. Schmidt/Lutter, AktG, 3. Aufl., § 147 Rn. 9; BeckOGK AktG/Mock, Stand: 15. Januar 2020, § 147 Rn. 45; MünchKommAktG/Arnold, 4. Aufl., § 147 Rn. 36; KK-AktG/O. Rieckers/J. Vetter, 3. Aufl., § 147 Rn. 173 ff.; Bezzenberger in Großkomm. AktG, 4. Aufl., § 147 Rn. 19; Verhoeven, ZIP 2008, 245, 249; Binder, ZHR 176 (2012), 380, 394; Nietsch, ZGR 2011, 589, 595; Kling, ZGR 2009, 190, 194; Spindler, Festschrift Vetter, 2019, S. 763, 776; jeweils mwN) und die Gerichte - im Falle der Bestellung eines besonderen Vertreters - dessen Vertretungsmacht zu prüfen in der Lage sind (OLG Frankfurt, AG 2004, 104, 105; OLG München, ZIP 2008, 73, 74; ZIP 2008, 1916, 1921; OLG Stuttgart, AG 2009, 169; KG, WM 2012, 694, 696; OLG Karlsruhe, ZIP 2018, 627, 629).
  • OLG Karlsruhe, 14.03.2018 - 11 U 35/17

    Aktiengesellschaft: Prozessführungsbefugnis im Streit um die Wirksamkeit eines

    Zu verlangen ist jedoch zumindest, dass der Lebenssachverhalt, aus dem Ersatzansprüche hergeleitet werden, so genau bezeichnet wird, dass im Fall einer späteren Klageerhebung durch den besonderen Vertreter festgestellt werden kann, ob der Gegenstand der Klage mit den von der Hauptversammlung behandelten Ansprüchen übereinstimmt (vgl. OLG Frankfurt, OLGR 2004, S. 88; OLG München, Urt. v. 27.08.2008 - 7 U 5678/07 -, juris Rn. 51; OLG Stuttgart, B. v. 25.11.2008 - 8 W 370/08 -, juris Rn. 16; KG Berlin, B. v. 25.08.2011 - 25 W 63/11 -, juris Rn. 24; OLG Köln, Urt. v. 09.03.2017 - 18 U 19/16 u.a. -, juris Rn. 310, 312).
  • OLG Frankfurt, 07.07.2023 - 20 W 93/23

    Ermächtigungsverfahren nach § 122 Abs. 3 S. 1 AktG

    Das Gericht hat im Rahmen der Prüfung eines Antrags nach § 122 Abs. 3 S. 1 AktG allerdings grundsätzlich nicht zu prüfen, ob das Verlangen sinnvoll oder zweckmäßig ist (vgl. insgesamt etwa Senat, Beschluss vom 26.03.1986, Az. 20 W 202/05, zitiert nach beck-online, und vom 15.02.2005, Az. 20 W 1/05, zitiert nach juris; Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 25.11.2008, Az. 8 W 370/08, Oberlandesgericht München, Beschlüsse vom 09.11.2009, Az. 31 Wx 134/09, vom 14.05.2018, Az. 31 Wx 122/18 und vom 03.05.2019, Az. 31 Wx 216/19; Oberlandesgericht Karlsruhe, a. a. O.; Kammergericht Berlin, Beschlüsse vom 03.12.2002, Az. 1 W 363/02 und vom 25.08.2011, Az. 25 W 63/11, jeweils zitiert nach juris).

    In diesem Sinne hat auch das Kammergericht in seinem Beschluss vom 25.08.2011 (a. a. O.) im Zusammenhang mit dem von ihm für ausreichend erachteten Prüfungsgrad, wonach ein Beschluss nach § 147 Abs. 1 AktG den Lebenssachverhalt, aus dem Ersatzansprüche hergeleitet würden, hinreichend konkret benennen müsse, insbesondere derart, dass im Falle einer späteren Klageerhebung durch den besonderen Vertreter festgestellt werden könne, ob der Gegenstand der Klage mit den von der Hauptversammlung behandelten Ansprüchen übereinstimme, dargelegt, dass ein höherer Anforderungsgrad an die Schlüssigkeit des Sachvortrags des Minderheitsaktionärs hinsichtlich möglicher Schadensersatzansprüche nicht verlangt werden könne, weil dem Registergericht die Letztbeurteilung von Ersatzansprüchen gerade nicht zukomme, sondern einem letztlich über den konkreten Bestand dieser Ansprüche entscheidenden Prozessgericht.

    Davon abgesehen, ist es für den Senat - zumal wenn man im Verfahren nach § 122 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 AktG den Maßstab einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage im Hinblick auf die Rechtswirksamkeit eines aufgrund der Einberufungsermächtigung zu fassenden Hauptversammlungsbeschlusses nach § 147 Abs. 1 S. 1 AktG annehmen will (so Kammergericht, Beschluss vom 25.08.2011, a. a. O.) - nicht offensichtlich, dass der Vortrag der Beteiligten zu 2 zum Sachverhalt und den daraus von ihr für ihr Einberufungsverlangen gezogenen Schlussfolgerungen keinesfalls zutreffend ist, auch und insbesondere vor dem Hintergrund des Sonderprüfungsberichts vom 19.09.2022 und dessen Nachtrag vom 27.02.2023 (aus dem Nachtrag ergibt sich, dass der Vorstand der Sonderprüferin, nachdem er dieser am 23.05.2022 noch mitgeteilt hatte, dass kein Abhängigkeitsbericht erstellt werde und er am 13.09.2022 eine Vollständigkeitserklärung abgegeben habe, nunmehr am 01.12.2022 mitgeteilt habe, dass die Beteiligte zu 1 doch am 28.06.2022 einen Abhängigkeitsbericht für das Geschäftsjahr 2021 erstellt habe).

  • KG, 12.03.2020 - 22 W 73/19

    Aktiengesellschaft in Insolvenz: Zulässigkeit einer gerichtlichen Ermächtigung

    Das Gericht hat in Bezug auf einen Antrag nach § 122 Abs. 1, 3 AktG dementsprechend zu prüfen, ob die Beschlussgegenstände zur Zuständigkeit der Hauptversammlung gehören, die beantragte Beschlussfassung inhaltlich zulässig ist und ob das Verlangen nicht rechtsmissbräuchlich gestellt ist (Kammergericht, Beschluss vom 25. August 2011, 25 W 63/11, juris Rn 19).
  • OLG Frankfurt, 07.06.2017 - 20 W 159/17

    Keine Erledigung der Hauptsache durch Gebrauchmachen von Ermächtigung

    Dazu ist in der Rechtsprechung (zu § 122 AktG) anerkannt, dass bei der Annahme von Rechtsmissbrauch grundsätzlich Zurückhaltung geboten ist und strenge Anforderungen an dessen Vorliegen im Einzelfall zu stellen sind (KG FGPrax 2012, 28 [KG Berlin 25.08.2011 - 25 W 63/11] ; NZG 2003, 441 [KG Berlin 03.12.2002 - 1 W 363/02] ; OLG Karlsruhe ZIP 2015, 125; Senat FGPrax 2005, 176 [KG Berlin 22.03.2005 - 1 W 263/04] , je zitiert nach juris), um den Zweck des Minderheitenschutzes - um den es auch hier geht - nicht zu gefährden (vgl. für das SchVG auch Schmidtbleicher, a.a.O., § 9 Rz. 25).
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