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   KG, 25.08.2014 - 2 Ws 296/14 Vollz   

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KG, 25.08.2014 - 2 Ws 296/14 Vollz (https://dejure.org/2014,29719)
KG, Entscheidung vom 25.08.2014 - 2 Ws 296/14 Vollz (https://dejure.org/2014,29719)
KG, Entscheidung vom 25. August 2014 - 2 Ws 296/14 Vollz (https://dejure.org/2014,29719)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Festsetzung des Gegenstandswertesim Falle der Anfechtung einer Verlegung in eine andere Vollzugsanstalt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Streitwertfestsetzung nach rechtswidriger Verlegung eines Strafgefangenen

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Kann man als Rechtsanwalt mit Strafvollzugssachen "reich werden”?

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    § 52 GKG 2004, § 60 GKG 2004
    Streitwert im Strafvollzug

  • Anwaltsblatt (Leitsatz)

    § 52 GKG 2004, § 60 GKG 2004
    Streitwert im Strafvollzug

Besprechungen u.ä.

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    § 52 GKG 2004, § 60 GKG 2004
    Streitwert im Strafvollzug

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • AnwBl 2014, 1061
  • AnwBl Online 2014, 400
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • KG, 30.03.2007 - 2 Ws 151/07

    Strafvollzug: Streitwertfestsetzung in Strafvollzugssachen

    Auszug aus KG, 25.08.2014 - 2 Ws 296/14
    a) Das Rechtsmittel ist als "isolierte" Streitwertbeschwerde - unabhängig von den Überprüfungsmöglichkeiten hinsichtlich der Sachentscheidung selbst - gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 in Verb. mit §§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8, 63 Abs. 2 GKG statthaft (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 18. Mai 2004 - 1 Vollz (Ws) 75/04 - [juris Rdn. 3]; Senat, Beschluss vom 30. März 2007 - 2 Ws 151/07 Vollz - [juris Rdn. 4]) und rechtzeitig erhoben (§§ 68 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG).

    Dieser bemisst sich nicht nach dem Unterschied zwischen dem angefochtenen und dem mit der Beschwerde erstrebten Streitwert, sondern nach dem Unterschiedsbetrag der Gesamtvergütung, die sich jeweils nach diesen beiden Streitwerten errechnet (vgl. Senat, Beschlüsse vom 30. März 2007 - 2 Ws 151/07 Vollz - [juris Rdn. 5] und vom 14. Februar 2014 - 2 Ws 27/14 Vollz - [juris Rdn. 5]).

    Der in § 52 Abs. 2 GKG genannte Betrag von 5.000 Euro hat hier außer Betracht zu bleiben; denn er ist kein Ausgangswert, an den sich die Festsetzung nach Abs. 1 anzulehnen hätte, sondern als subsidiärer Ausnahmewert nur dann einschlägig, wenn der Sach- und Streitstand - anders als hier - keine genügenden Anhaltspunkte bietet, um den Streitwert nach der Grundregel des § 52 Abs. 1 GKG zu bestimmen (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 5. März 2013 - 2 Ws 1156/12 - [juris Rdn. 2]; Senat, NStZ-RR 2002, 62; Beschlüsse vom 30. März 2007 - 2 Ws 151/07 Vollz - [juris Rdn. 14] und vom 14. Februar 2014 - 2 Ws 27/14 Vollz - [juris Rdn. 9]).

    Angesichts der geringen finanziellen Leistungsfähigkeit der meisten Gefangenen ist der Streitwert in Strafvollzugssachen eher niedrig festzusetzen, da die Bemessung des Streitwerts aus rechtsstaatlichen Gründen nicht dazu führen darf, dass die Anrufung des Gerichts für den Betroffenen mit einem unzumutbar hohen Kostenrisiko verbunden ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 18. Mai 2004 - 1 Vollz (Ws) 75/04 - [juris Rdn. 4]; Senat NStZ-RR 2002, 62; Beschlüsse vom 30. März 2007 - 2 Ws 151/07 Vollz - [juris Rdn. 14] und vom 14. Februar 2014 - 2 Ws 27/14 Vollz - [juris Rdn. 9]; Kamann/Spaniol in AK-StVollzG 6. Aufl., § 121 Rdn. 9 f.; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG 11. Aufl., § 121 Rdn. 1).

  • KG, 25.06.2001 - 5 Ws 296/01

    Isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache -

    Auszug aus KG, 25.08.2014 - 2 Ws 296/14
    Dabei sind die Tragweite der Entscheidung und die Auswirkungen eines Erfolges des Antrags für den Gefangenen zu berücksichtigen (vgl. Senat, NStZ-RR 2002, 62).

    Der in § 52 Abs. 2 GKG genannte Betrag von 5.000 Euro hat hier außer Betracht zu bleiben; denn er ist kein Ausgangswert, an den sich die Festsetzung nach Abs. 1 anzulehnen hätte, sondern als subsidiärer Ausnahmewert nur dann einschlägig, wenn der Sach- und Streitstand - anders als hier - keine genügenden Anhaltspunkte bietet, um den Streitwert nach der Grundregel des § 52 Abs. 1 GKG zu bestimmen (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 5. März 2013 - 2 Ws 1156/12 - [juris Rdn. 2]; Senat, NStZ-RR 2002, 62; Beschlüsse vom 30. März 2007 - 2 Ws 151/07 Vollz - [juris Rdn. 14] und vom 14. Februar 2014 - 2 Ws 27/14 Vollz - [juris Rdn. 9]).

    Angesichts der geringen finanziellen Leistungsfähigkeit der meisten Gefangenen ist der Streitwert in Strafvollzugssachen eher niedrig festzusetzen, da die Bemessung des Streitwerts aus rechtsstaatlichen Gründen nicht dazu führen darf, dass die Anrufung des Gerichts für den Betroffenen mit einem unzumutbar hohen Kostenrisiko verbunden ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 18. Mai 2004 - 1 Vollz (Ws) 75/04 - [juris Rdn. 4]; Senat NStZ-RR 2002, 62; Beschlüsse vom 30. März 2007 - 2 Ws 151/07 Vollz - [juris Rdn. 14] und vom 14. Februar 2014 - 2 Ws 27/14 Vollz - [juris Rdn. 9]; Kamann/Spaniol in AK-StVollzG 6. Aufl., § 121 Rdn. 9 f.; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG 11. Aufl., § 121 Rdn. 1).

  • KG, 14.02.2014 - 2 Ws 27/14

    Streitwert in Strafvollzugssachen

    Auszug aus KG, 25.08.2014 - 2 Ws 296/14
    Dieser bemisst sich nicht nach dem Unterschied zwischen dem angefochtenen und dem mit der Beschwerde erstrebten Streitwert, sondern nach dem Unterschiedsbetrag der Gesamtvergütung, die sich jeweils nach diesen beiden Streitwerten errechnet (vgl. Senat, Beschlüsse vom 30. März 2007 - 2 Ws 151/07 Vollz - [juris Rdn. 5] und vom 14. Februar 2014 - 2 Ws 27/14 Vollz - [juris Rdn. 5]).

    Der in § 52 Abs. 2 GKG genannte Betrag von 5.000 Euro hat hier außer Betracht zu bleiben; denn er ist kein Ausgangswert, an den sich die Festsetzung nach Abs. 1 anzulehnen hätte, sondern als subsidiärer Ausnahmewert nur dann einschlägig, wenn der Sach- und Streitstand - anders als hier - keine genügenden Anhaltspunkte bietet, um den Streitwert nach der Grundregel des § 52 Abs. 1 GKG zu bestimmen (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 5. März 2013 - 2 Ws 1156/12 - [juris Rdn. 2]; Senat, NStZ-RR 2002, 62; Beschlüsse vom 30. März 2007 - 2 Ws 151/07 Vollz - [juris Rdn. 14] und vom 14. Februar 2014 - 2 Ws 27/14 Vollz - [juris Rdn. 9]).

    Angesichts der geringen finanziellen Leistungsfähigkeit der meisten Gefangenen ist der Streitwert in Strafvollzugssachen eher niedrig festzusetzen, da die Bemessung des Streitwerts aus rechtsstaatlichen Gründen nicht dazu führen darf, dass die Anrufung des Gerichts für den Betroffenen mit einem unzumutbar hohen Kostenrisiko verbunden ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 18. Mai 2004 - 1 Vollz (Ws) 75/04 - [juris Rdn. 4]; Senat NStZ-RR 2002, 62; Beschlüsse vom 30. März 2007 - 2 Ws 151/07 Vollz - [juris Rdn. 14] und vom 14. Februar 2014 - 2 Ws 27/14 Vollz - [juris Rdn. 9]; Kamann/Spaniol in AK-StVollzG 6. Aufl., § 121 Rdn. 9 f.; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG 11. Aufl., § 121 Rdn. 1).

  • OLG Hamm, 18.05.2004 - 1 Vollz (Ws) 75/04

    Justizvollzugssache; Streitwertfestsetzung; isolierte Festsetzung;

    Auszug aus KG, 25.08.2014 - 2 Ws 296/14
    a) Das Rechtsmittel ist als "isolierte" Streitwertbeschwerde - unabhängig von den Überprüfungsmöglichkeiten hinsichtlich der Sachentscheidung selbst - gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 in Verb. mit §§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8, 63 Abs. 2 GKG statthaft (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 18. Mai 2004 - 1 Vollz (Ws) 75/04 - [juris Rdn. 3]; Senat, Beschluss vom 30. März 2007 - 2 Ws 151/07 Vollz - [juris Rdn. 4]) und rechtzeitig erhoben (§§ 68 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG).

    Angesichts der geringen finanziellen Leistungsfähigkeit der meisten Gefangenen ist der Streitwert in Strafvollzugssachen eher niedrig festzusetzen, da die Bemessung des Streitwerts aus rechtsstaatlichen Gründen nicht dazu führen darf, dass die Anrufung des Gerichts für den Betroffenen mit einem unzumutbar hohen Kostenrisiko verbunden ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 18. Mai 2004 - 1 Vollz (Ws) 75/04 - [juris Rdn. 4]; Senat NStZ-RR 2002, 62; Beschlüsse vom 30. März 2007 - 2 Ws 151/07 Vollz - [juris Rdn. 14] und vom 14. Februar 2014 - 2 Ws 27/14 Vollz - [juris Rdn. 9]; Kamann/Spaniol in AK-StVollzG 6. Aufl., § 121 Rdn. 9 f.; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG 11. Aufl., § 121 Rdn. 1).

    b) Wendet sich ein Strafgefangener gegen eine Verlegung in eine andere Vollzugsanstalt, so hat sich die Festsetzung des Gegenstandswertes danach zu orientieren, welche Auswirkungen die Verlegung nach dem Vorbringen des Betroffenen für diesen hat (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 18. Mai 2004 - 1 Vollz (Ws) 75/04 - [juris Rdn. 4]).

  • OLG Koblenz, 05.03.2013 - 2 Ws 1156/12
    Auszug aus KG, 25.08.2014 - 2 Ws 296/14
    Der in § 52 Abs. 2 GKG genannte Betrag von 5.000 Euro hat hier außer Betracht zu bleiben; denn er ist kein Ausgangswert, an den sich die Festsetzung nach Abs. 1 anzulehnen hätte, sondern als subsidiärer Ausnahmewert nur dann einschlägig, wenn der Sach- und Streitstand - anders als hier - keine genügenden Anhaltspunkte bietet, um den Streitwert nach der Grundregel des § 52 Abs. 1 GKG zu bestimmen (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 5. März 2013 - 2 Ws 1156/12 - [juris Rdn. 2]; Senat, NStZ-RR 2002, 62; Beschlüsse vom 30. März 2007 - 2 Ws 151/07 Vollz - [juris Rdn. 14] und vom 14. Februar 2014 - 2 Ws 27/14 Vollz - [juris Rdn. 9]).
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