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   KG, 25.09.2000 - 20 U 2190/00   

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KG, 25.09.2000 - 20 U 2190/00 (https://dejure.org/2000,20812)
KG, Entscheidung vom 25.09.2000 - 20 U 2190/00 (https://dejure.org/2000,20812)
KG, Entscheidung vom 25. September 2000 - 20 U 2190/00 (https://dejure.org/2000,20812)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Länge der Kündigungsfrist für Sonderkündigung bei Geschäftsräumen; Insolvenzordnung; Konkursordnung; Kündigung durch den Konkursverwalter

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Hamm, 29.03.2000 - 30 U 192/99

    Vorliegen der gesetzlichen Kündigungsfrist i.R.e. Mietverhältnisses über

    Auszug aus KG, 25.09.2000 - 20 U 2190/00
    Der Senat schließt sich - anders als das Landgericht - im Ergebnis, aber nicht in der Begründung, der überwiegenden Meinung an, nach der § 565 Abs. 1 a BGB auch im Falle der Ausübung von Sonderkündigungsrechten, die - wie der hier noch maßgebliche § 19 KO - auf die gesetzliche Kündigungsfrist Bezug nehmen, anzuwenden ist (vgl. OLG Hamm NZM 2000, 658 f.; LG Kiel NJW-RR 1995, 585; Sonnenschein in: Staudinger, BGB (1997), § 565 Rn. 98; ders. in: Emmerich, Miete, 7. Aufl., § 565 Rn. 42; Erman-Jendrek, BGB, 10. Aufl., § 565 Rn. 12; Schultz NZM 1999, 651 f.; Sternel, Mietrecht aktuell, 3. Aufl., Rn. A 177; Palandt-Putzo, BGB, 59. Aufl., § 565 Rn. 27; Grapentin in: Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., Kap. IV Rn. 202).

    Soweit der Gesetzgeber nun seit März 2000 im Entwurf zum Mietrechtsreformgesetz zu § 580 b Abs. 4 BGB durch die Erwähnung des Abs. 2 (jetzt Abs. 1 a) beabsichtigt dies klarzustellen, bedeutet das nicht, dass die vorerwähnten Ausführungen nicht zuträfen (vgl. auch OLG Hamm NZM 2000, 658 [658 f.]).

  • LG Kiel, 05.10.1994 - 14 O 131/94
    Auszug aus KG, 25.09.2000 - 20 U 2190/00
    Der Senat schließt sich - anders als das Landgericht - im Ergebnis, aber nicht in der Begründung, der überwiegenden Meinung an, nach der § 565 Abs. 1 a BGB auch im Falle der Ausübung von Sonderkündigungsrechten, die - wie der hier noch maßgebliche § 19 KO - auf die gesetzliche Kündigungsfrist Bezug nehmen, anzuwenden ist (vgl. OLG Hamm NZM 2000, 658 f.; LG Kiel NJW-RR 1995, 585; Sonnenschein in: Staudinger, BGB (1997), § 565 Rn. 98; ders. in: Emmerich, Miete, 7. Aufl., § 565 Rn. 42; Erman-Jendrek, BGB, 10. Aufl., § 565 Rn. 12; Schultz NZM 1999, 651 f.; Sternel, Mietrecht aktuell, 3. Aufl., Rn. A 177; Palandt-Putzo, BGB, 59. Aufl., § 565 Rn. 27; Grapentin in: Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., Kap. IV Rn. 202).
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