Rechtsprechung
   KG, 25.09.2012 - 17 WF 268/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,42757
KG, 25.09.2012 - 17 WF 268/12 (https://dejure.org/2012,42757)
KG, Entscheidung vom 25.09.2012 - 17 WF 268/12 (https://dejure.org/2012,42757)
KG, Entscheidung vom 25. September 2012 - 17 WF 268/12 (https://dejure.org/2012,42757)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,42757) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestimmung des Streitwerts in Kindschaftsverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamGKG § 45
    Streitwert in Kindschaftsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2013, 723
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • KG, 10.01.2011 - 17 UF 225/10

    Umgangsrechtsregelungsverfahren: Ausschluss von Übernachtungen bei ungünstigen

    Auszug aus KG, 25.09.2012 - 17 WF 268/12
    b) Eine Abweichung vom Regelwert kann vielmehr in Betracht kommen, wenn der zu entscheidende Fall von einer durchschnittlichen Konstellation wesentlich abweicht; beispielsweise, weil der Arbeitsaufwand des Familiengerichts aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles das in durchschnittlichen Umgangsfällen übliche Maß deutlich übersteigt, etwa, weil sich die Sachverhaltsaufklärung besonders (arbeits- oder zeit-) aufwändig gestaltet (vgl. Verfahrenshandbuch Familiensachen/von Swieykowski-Tzaska [2. Aufl. 2010], § 2 Rn. 286); weil ein umfangreiches Sachverständigengutachten einzuholen und mehrere Anhörungstermine erforderlich sind (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 19. September 2011 - 6 WF 307/11 -, FuR 2011, 72 [bei juris Rz. 3]; OLG Celle, Beschluss vom 11. Februar 2011 - 10 WF 399/10 -, NJW 2011, 1373 [bei juris Rz. 8]); weil das Verfahren aufgrund eines außergewöhnlichen Konfliktpotentials der Beteiligten für das Familiengericht nur mit einem deutlichen Mehraufwand an Zeit-, Arbeits- und Ressourceneinsatz bewältigt werden kann oder weil das Verfahren mehrere Kinder betrifft, deren persönlichen Verhältnisse sich erheblich voneinander unterscheiden weil etwa die Kinder auf unterschiedliche Pflegestellen bzw. Heime verteilt sind (vgl. Schulte-Bunert/Weinreich [Keske], FamFG [3. Aufl. 2012], § 45 FamGKG Rn. 7) und auch keine anderweitigen Gesichtspunkte vorhanden sind, die dazu beitragen können, eine ansonsten gebotene Heraufsetzung des Wertes wieder zu relativieren wie beispielsweise, dass die Akte gleichwohl insgesamt einen eher geringen Umfang aufweist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 27. April 2012 - 2 WF 64/12 -, RVG Report 2012, 313 [bei juris Rz. 6]: Aktenumfang von 168 Blatt, Einholung eines Sachverständigengutachtens und Durchführung von zwei Anhörungsterminen rechtfertigt nicht stets eine Anhebung des Regelwertes) oder die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beteiligten Zurückhaltung gebieten (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. März 2011 - 5 WF 6/11 -, RVG Report 2011, 347 [bei juris Rz. 5]; Senat, Beschluss vom 10. Januar 2011 - 17 UF 225/10 -, FamRZ 2011, 825 [bei juris Rz. 8] sowie Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht in der Praxis [4. Aufl. 2011], § 10 Rn. 25; Horndasch/Viefhues-Sinouh, FamFG [2. Aufl. 2011], Teil 3: Gerichtskosten Rn. 836) oder schließlich, weil die Sache aus sonstigen Gründen nur geringe Bedeutung hat.
  • OLG Celle, 11.02.2011 - 10 WF 399/10

    Verfahrenswert im Sorgerechtsverfahren bei Einholung eines schriftlichen

    Auszug aus KG, 25.09.2012 - 17 WF 268/12
    b) Eine Abweichung vom Regelwert kann vielmehr in Betracht kommen, wenn der zu entscheidende Fall von einer durchschnittlichen Konstellation wesentlich abweicht; beispielsweise, weil der Arbeitsaufwand des Familiengerichts aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles das in durchschnittlichen Umgangsfällen übliche Maß deutlich übersteigt, etwa, weil sich die Sachverhaltsaufklärung besonders (arbeits- oder zeit-) aufwändig gestaltet (vgl. Verfahrenshandbuch Familiensachen/von Swieykowski-Tzaska [2. Aufl. 2010], § 2 Rn. 286); weil ein umfangreiches Sachverständigengutachten einzuholen und mehrere Anhörungstermine erforderlich sind (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 19. September 2011 - 6 WF 307/11 -, FuR 2011, 72 [bei juris Rz. 3]; OLG Celle, Beschluss vom 11. Februar 2011 - 10 WF 399/10 -, NJW 2011, 1373 [bei juris Rz. 8]); weil das Verfahren aufgrund eines außergewöhnlichen Konfliktpotentials der Beteiligten für das Familiengericht nur mit einem deutlichen Mehraufwand an Zeit-, Arbeits- und Ressourceneinsatz bewältigt werden kann oder weil das Verfahren mehrere Kinder betrifft, deren persönlichen Verhältnisse sich erheblich voneinander unterscheiden weil etwa die Kinder auf unterschiedliche Pflegestellen bzw. Heime verteilt sind (vgl. Schulte-Bunert/Weinreich [Keske], FamFG [3. Aufl. 2012], § 45 FamGKG Rn. 7) und auch keine anderweitigen Gesichtspunkte vorhanden sind, die dazu beitragen können, eine ansonsten gebotene Heraufsetzung des Wertes wieder zu relativieren wie beispielsweise, dass die Akte gleichwohl insgesamt einen eher geringen Umfang aufweist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 27. April 2012 - 2 WF 64/12 -, RVG Report 2012, 313 [bei juris Rz. 6]: Aktenumfang von 168 Blatt, Einholung eines Sachverständigengutachtens und Durchführung von zwei Anhörungsterminen rechtfertigt nicht stets eine Anhebung des Regelwertes) oder die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beteiligten Zurückhaltung gebieten (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. März 2011 - 5 WF 6/11 -, RVG Report 2011, 347 [bei juris Rz. 5]; Senat, Beschluss vom 10. Januar 2011 - 17 UF 225/10 -, FamRZ 2011, 825 [bei juris Rz. 8] sowie Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht in der Praxis [4. Aufl. 2011], § 10 Rn. 25; Horndasch/Viefhues-Sinouh, FamFG [2. Aufl. 2011], Teil 3: Gerichtskosten Rn. 836) oder schließlich, weil die Sache aus sonstigen Gründen nur geringe Bedeutung hat.
  • OLG Düsseldorf, 28.03.2011 - 5 WF 6/11

    Gegenstandswert eines Sorgerechtsverfahrens

    Auszug aus KG, 25.09.2012 - 17 WF 268/12
    b) Eine Abweichung vom Regelwert kann vielmehr in Betracht kommen, wenn der zu entscheidende Fall von einer durchschnittlichen Konstellation wesentlich abweicht; beispielsweise, weil der Arbeitsaufwand des Familiengerichts aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles das in durchschnittlichen Umgangsfällen übliche Maß deutlich übersteigt, etwa, weil sich die Sachverhaltsaufklärung besonders (arbeits- oder zeit-) aufwändig gestaltet (vgl. Verfahrenshandbuch Familiensachen/von Swieykowski-Tzaska [2. Aufl. 2010], § 2 Rn. 286); weil ein umfangreiches Sachverständigengutachten einzuholen und mehrere Anhörungstermine erforderlich sind (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 19. September 2011 - 6 WF 307/11 -, FuR 2011, 72 [bei juris Rz. 3]; OLG Celle, Beschluss vom 11. Februar 2011 - 10 WF 399/10 -, NJW 2011, 1373 [bei juris Rz. 8]); weil das Verfahren aufgrund eines außergewöhnlichen Konfliktpotentials der Beteiligten für das Familiengericht nur mit einem deutlichen Mehraufwand an Zeit-, Arbeits- und Ressourceneinsatz bewältigt werden kann oder weil das Verfahren mehrere Kinder betrifft, deren persönlichen Verhältnisse sich erheblich voneinander unterscheiden weil etwa die Kinder auf unterschiedliche Pflegestellen bzw. Heime verteilt sind (vgl. Schulte-Bunert/Weinreich [Keske], FamFG [3. Aufl. 2012], § 45 FamGKG Rn. 7) und auch keine anderweitigen Gesichtspunkte vorhanden sind, die dazu beitragen können, eine ansonsten gebotene Heraufsetzung des Wertes wieder zu relativieren wie beispielsweise, dass die Akte gleichwohl insgesamt einen eher geringen Umfang aufweist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 27. April 2012 - 2 WF 64/12 -, RVG Report 2012, 313 [bei juris Rz. 6]: Aktenumfang von 168 Blatt, Einholung eines Sachverständigengutachtens und Durchführung von zwei Anhörungsterminen rechtfertigt nicht stets eine Anhebung des Regelwertes) oder die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beteiligten Zurückhaltung gebieten (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. März 2011 - 5 WF 6/11 -, RVG Report 2011, 347 [bei juris Rz. 5]; Senat, Beschluss vom 10. Januar 2011 - 17 UF 225/10 -, FamRZ 2011, 825 [bei juris Rz. 8] sowie Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht in der Praxis [4. Aufl. 2011], § 10 Rn. 25; Horndasch/Viefhues-Sinouh, FamFG [2. Aufl. 2011], Teil 3: Gerichtskosten Rn. 836) oder schließlich, weil die Sache aus sonstigen Gründen nur geringe Bedeutung hat.
  • OLG Hamm, 19.09.2011 - 6 WF 307/11

    Voraussetzungen für das Abweichen vom üblichen Gegenstandswert nach oben bei

    Auszug aus KG, 25.09.2012 - 17 WF 268/12
    b) Eine Abweichung vom Regelwert kann vielmehr in Betracht kommen, wenn der zu entscheidende Fall von einer durchschnittlichen Konstellation wesentlich abweicht; beispielsweise, weil der Arbeitsaufwand des Familiengerichts aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles das in durchschnittlichen Umgangsfällen übliche Maß deutlich übersteigt, etwa, weil sich die Sachverhaltsaufklärung besonders (arbeits- oder zeit-) aufwändig gestaltet (vgl. Verfahrenshandbuch Familiensachen/von Swieykowski-Tzaska [2. Aufl. 2010], § 2 Rn. 286); weil ein umfangreiches Sachverständigengutachten einzuholen und mehrere Anhörungstermine erforderlich sind (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 19. September 2011 - 6 WF 307/11 -, FuR 2011, 72 [bei juris Rz. 3]; OLG Celle, Beschluss vom 11. Februar 2011 - 10 WF 399/10 -, NJW 2011, 1373 [bei juris Rz. 8]); weil das Verfahren aufgrund eines außergewöhnlichen Konfliktpotentials der Beteiligten für das Familiengericht nur mit einem deutlichen Mehraufwand an Zeit-, Arbeits- und Ressourceneinsatz bewältigt werden kann oder weil das Verfahren mehrere Kinder betrifft, deren persönlichen Verhältnisse sich erheblich voneinander unterscheiden weil etwa die Kinder auf unterschiedliche Pflegestellen bzw. Heime verteilt sind (vgl. Schulte-Bunert/Weinreich [Keske], FamFG [3. Aufl. 2012], § 45 FamGKG Rn. 7) und auch keine anderweitigen Gesichtspunkte vorhanden sind, die dazu beitragen können, eine ansonsten gebotene Heraufsetzung des Wertes wieder zu relativieren wie beispielsweise, dass die Akte gleichwohl insgesamt einen eher geringen Umfang aufweist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 27. April 2012 - 2 WF 64/12 -, RVG Report 2012, 313 [bei juris Rz. 6]: Aktenumfang von 168 Blatt, Einholung eines Sachverständigengutachtens und Durchführung von zwei Anhörungsterminen rechtfertigt nicht stets eine Anhebung des Regelwertes) oder die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beteiligten Zurückhaltung gebieten (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. März 2011 - 5 WF 6/11 -, RVG Report 2011, 347 [bei juris Rz. 5]; Senat, Beschluss vom 10. Januar 2011 - 17 UF 225/10 -, FamRZ 2011, 825 [bei juris Rz. 8] sowie Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht in der Praxis [4. Aufl. 2011], § 10 Rn. 25; Horndasch/Viefhues-Sinouh, FamFG [2. Aufl. 2011], Teil 3: Gerichtskosten Rn. 836) oder schließlich, weil die Sache aus sonstigen Gründen nur geringe Bedeutung hat.
  • OLG Hamm, 27.04.2012 - 2 WF 64/12

    Gegenstandswert eines Sorgerechtsverfahrens

    Auszug aus KG, 25.09.2012 - 17 WF 268/12
    b) Eine Abweichung vom Regelwert kann vielmehr in Betracht kommen, wenn der zu entscheidende Fall von einer durchschnittlichen Konstellation wesentlich abweicht; beispielsweise, weil der Arbeitsaufwand des Familiengerichts aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles das in durchschnittlichen Umgangsfällen übliche Maß deutlich übersteigt, etwa, weil sich die Sachverhaltsaufklärung besonders (arbeits- oder zeit-) aufwändig gestaltet (vgl. Verfahrenshandbuch Familiensachen/von Swieykowski-Tzaska [2. Aufl. 2010], § 2 Rn. 286); weil ein umfangreiches Sachverständigengutachten einzuholen und mehrere Anhörungstermine erforderlich sind (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 19. September 2011 - 6 WF 307/11 -, FuR 2011, 72 [bei juris Rz. 3]; OLG Celle, Beschluss vom 11. Februar 2011 - 10 WF 399/10 -, NJW 2011, 1373 [bei juris Rz. 8]); weil das Verfahren aufgrund eines außergewöhnlichen Konfliktpotentials der Beteiligten für das Familiengericht nur mit einem deutlichen Mehraufwand an Zeit-, Arbeits- und Ressourceneinsatz bewältigt werden kann oder weil das Verfahren mehrere Kinder betrifft, deren persönlichen Verhältnisse sich erheblich voneinander unterscheiden weil etwa die Kinder auf unterschiedliche Pflegestellen bzw. Heime verteilt sind (vgl. Schulte-Bunert/Weinreich [Keske], FamFG [3. Aufl. 2012], § 45 FamGKG Rn. 7) und auch keine anderweitigen Gesichtspunkte vorhanden sind, die dazu beitragen können, eine ansonsten gebotene Heraufsetzung des Wertes wieder zu relativieren wie beispielsweise, dass die Akte gleichwohl insgesamt einen eher geringen Umfang aufweist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 27. April 2012 - 2 WF 64/12 -, RVG Report 2012, 313 [bei juris Rz. 6]: Aktenumfang von 168 Blatt, Einholung eines Sachverständigengutachtens und Durchführung von zwei Anhörungsterminen rechtfertigt nicht stets eine Anhebung des Regelwertes) oder die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beteiligten Zurückhaltung gebieten (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. März 2011 - 5 WF 6/11 -, RVG Report 2011, 347 [bei juris Rz. 5]; Senat, Beschluss vom 10. Januar 2011 - 17 UF 225/10 -, FamRZ 2011, 825 [bei juris Rz. 8] sowie Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht in der Praxis [4. Aufl. 2011], § 10 Rn. 25; Horndasch/Viefhues-Sinouh, FamFG [2. Aufl. 2011], Teil 3: Gerichtskosten Rn. 836) oder schließlich, weil die Sache aus sonstigen Gründen nur geringe Bedeutung hat.
  • KG, 03.06.2014 - 13 WF 116/14

    Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls: Kriterien für die Heraufsetzung des

    a) In grundsätzlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass eine Abweichung vom Regelwert in Betracht kommen, wenn der zu entscheidende Fall von einer durchschnittlichen Konstellation wesentlich abweicht; beispielsweise, weil der Arbeitsaufwand des Familiengerichts aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles das in durchschnittlichen Kindesgefährdungssachen übliche Maß deutlich übersteigt, etwa, weil sich die Sachverhaltsaufklärung besonders (arbeits- oder zeit-) aufwändig gestaltet, oder weil ein umfangreiches Sachverständigengutachten einzuholen und mehrere Anhörungstermine erforderlich sind (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 19. September 2011 - 6 WF 307/11 -, FuR 2011, 72 [bei juris Rz. 3]; OLG Celle, Beschluss vom 11. Februar 2011 - 10 WF 399/10 -, NJW 2011, 1373 [bei juris Rz. 8]), weil das Verfahren aufgrund eines außergewöhnlichen Konfliktpotentials der Beteiligten für das Familiengericht nur mit einem deutlichen Mehraufwand an Zeit-, Arbeits- und Ressourceneinsatz bewältigt werden kann oder schließlich, weil das Verfahren mehrere Kinder betrifft, deren persönlichen Verhältnisse sich erheblich voneinander unterscheiden, weil etwa die Kinder auf unterschiedliche Pflegestellen bzw. Heime verteilt sind und auch keine anderweitigen Gesichtspunkte vorhanden sind, die dazu beitragen können, eine ansonsten gebotene Heraufsetzung des Wertes wieder zu relativieren wie beispielsweise, dass die Akte gleichwohl insgesamt einen eher geringen Umfang aufweist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 27. April 2012 - 2 WF 64/12 -, FamRZ 2012, 1971 [bei juris Rz. 6]: Aktenumfang von 168 Blatt, Einholung eines Sachverständigengutachtens und Durchführung von zwei Anhörungsterminen rechtfertigt nicht stets eine Anhebung des Regelwerts) oder die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beteiligten Zurückhaltung gebieten (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. März 2011 - 5 WF 6/11 -, RVG Report 2011, 347 [bei juris Rz. 5]; Kammergericht, Beschluss vom 10. Januar 2011 - 17 UF 225/10 -, FamRZ 2011, 825 [bei juris Rz. 8]) oder schließlich, weil die Sache aus sonstigen Gründen nur geringe Bedeutung hat (vgl. zum Ganzen ausführlich Kammergericht, Beschluss vom 25. September 2012 - 17 WF 268/12 -, FamRZ 2013, 723 [bei juris Rz. 4] sowie Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht [6. Aufl. 2014], § 10 Rn. 44; Meyer, GKG/FamGKG [14. Aufl. 2014], § 45 FamGKG Rn. 3f. [beide jeweils unter Bezugnahme auf KG, Beschluss vom 25. September 2012, a.a.O.]).

    Im Übrigen findet sich in einschlägigen Entscheidungen vielfach ein Hinweis auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten (bzw. auch nur eines Beteiligten), die Anlass zur Zurückhaltung bei der Frage einer Heraufsetzung des Verfahrenswertes über den Regelwert hinaus geben würden (vgl. KG, Beschluss vom 25. September 2012 - 17 WF 268/12 -, FamRZ 2013, 723 [bei juris Rz. 5]; OLG Celle, Beschluss vom 7. November 2011 - 10 WF 338/11 -, FamRZ 2012, 1747 [bei juris Rz. 10]; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. März 2011 - 5 WF 6/11 -, RVG Report 2011, 347 [bei juris Rz. 5]; KG, Beschluss vom 10. Januar 2011 - 17 UF 225/10 -, FamRZ 2011, 825 [bei juris LS 2 und Rz. 8: Herabsetzung des Regelwertes in einer Umgangssache u.a. aufgrund wirtschaftlich beengter Verhältnisse beider Beteiligter, die jeweils staatliche Transferleistungen bezogen haben]).

  • OLG Frankfurt, 17.05.2021 - 6 WF 58/21

    Wert eines Umgangsverfahrens Vom Regelfall abweichende Werterhöhung Anordnung

    Vielmehr muss bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände die Abweichung von einer durchschnittlichen Kindschaftssache von erheblichem Gewicht sein (Neumann, in: BeckOK KostR, 33. Ed., Stand: 01.04.2021, § 45 FamGKG, Rn. 37 ff. m.w.N.; OLG Brandenburg, FamRZ 2021, 53) und zwar hinsichtlich des Arbeitsaufwands für das Gericht und die Verfahrensbevollmächtigten (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.08.2020 - 5 WF 118/20 ; KG, FamRZ 2013, 723).

    Denn Umstände, die eine Erhöhung des Regelwerts indizieren, sind wiederum mit Umständen, die gegen eine Erhöhung des Werts sprechen, in Relation zu setzen (KG FamRZ 2013, 723; OLG Düsseldorf, BeckRS 2011 13885).

  • OLG Frankfurt, 23.06.2020 - 4 WF 97/20

    Anwendung des Regelstreitwertes nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG für

    Eine Abweichung von dem für durchschnittliche Sorge- und Umgangsrechtsverfahren vorgesehenen Wert kommt nach der Gesetzessystematik daher nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn der Arbeitsaufwand des Gerichts und der Verfahrensbevollmächtigten so stark von dem eines durchschnittlichen Verfahrens abweicht, dass der nach § 45 Abs. 1 FamGKG vorgesehene Verfahrenswert aufgrund der atypischen Umstände des Einzelfalles zu unvertretbar hohen oder im Gegenteil unangemessen niedrigen Kosten bzw. Gebühren führen würde (vgl. KG FamRZ 2013, 723).
  • OLG Brandenburg, 06.10.2014 - 10 WF 55/14

    Festsetzung des Verfahrenswertes in einer die Übertragung oder Entziehung der

    Eine Abweichung vom Wert von 3.000 EUR kommt daher nur dann in Betracht, wenn sich der zu entscheidende Fall von der durchschnittlichen Konstellation wesentlich unterscheidet (Grandke, FamFR 2013, 141).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht