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   KG, 25.10.2006 - 22 U 195/05   

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https://dejure.org/2006,10760
KG, 25.10.2006 - 22 U 195/05 (https://dejure.org/2006,10760)
KG, Entscheidung vom 25.10.2006 - 22 U 195/05 (https://dejure.org/2006,10760)
KG, Entscheidung vom 25. Oktober 2006 - 22 U 195/05 (https://dejure.org/2006,10760)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 313 Abs. 1 § 1378 § 1374 Abs. 1, 2
    Behandlung von Zuwendungen an den späteren Schwiegersohn vor Eheschließung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2007, 365
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 12.04.1995 - XII ZR 58/94

    Ermittlung des Anfangsvermögens bei Zuwendungen der Schwiegereltern

    Auszug aus KG, 25.10.2006 - 22 U 195/05
    Damit stellt sich die Zuwendung nicht als Zweckschenkung dar, sondern als Zuwendung eigener Art, auf die die Grundsätze über ehebedingte Zuwendungen entsprechende Anwendung finden, auch wenn es sich, wie im vorliegenden Fall, um eine Zuwendung von Schwiegereltern und nicht des Ehegatten handelt (vgl. zu allem etwa BGH NJW 1995, 1889/1890).

    33 Bei Scheitern einer Ehe hat grundsätzlich der güterrechtliche Ausgleich zwischen den Ehegatten Vorrang vor dem schuldrechtlichen Ausgleich ehebedingter Zuwendungen wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage, der nur in besonders gelagerten Fällen zusätzlich in Betracht kommt (vgl. Haußleiter/Schulz, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung, 4. Aufl., Kap. 6 Rdn. 109 mit zahlreichen weiteren Nachweisen; BGH NJW 1992, 427/428; NJW 1995, 1889/1891).

    In Bezug auf Zuwendungen von Schwiegereltern können nach Scheitern der Ehe Ausgleichsansprüche für Zuwendungen gegen das Schwiegerkind aufgrund einer Störung der Geschäftsgrundlage vor allem dann bestehen, wenn die Schwiegereltern mit der Zuwendung auch  - unabhängig von den Interessen ihres Kindes -  eigene, in die Zukunft gerichtete Interessen verfolgen (vgl. dazu BGH NJW 1995, 1889/1891).

    Unter diesen Umständen besteht im vorliegenden Fall kein Anlass für eine Anpassung der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (vgl. auch BGH NJW 1995, 1889/1891).

    Allerdings ist vom Bundesgerichtshof darüber hinaus ein Ausgleich von Zuwendungen von Schwiegereltern in entsprechender Anwendung der Grundsätze über Ausgleich ehebedingter Zuwendungen wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage dann für denkbar erachtet worden, wenn das eheliche Güterrecht zu keiner angemessenen Begünstigung des Kindes des Zuwendenden führen würde (vgl. BGH NJW 1995, 1889/1891).

  • BGH, 02.10.1991 - XII ZR 145/90

    Zugewinnausgleich und ergänzender Ausgleichsanspruch bei Hausbau während der

    Auszug aus KG, 25.10.2006 - 22 U 195/05
    Denn diese Grundsätze finden auch auf Zuwendungen während der Verlobungszeit entsprechende Anwendung, sofern es dann tatsächlich auch zur Eheschließung kommt (vgl. dazu BGH NJW 1992, 427/428).

    33 Bei Scheitern einer Ehe hat grundsätzlich der güterrechtliche Ausgleich zwischen den Ehegatten Vorrang vor dem schuldrechtlichen Ausgleich ehebedingter Zuwendungen wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage, der nur in besonders gelagerten Fällen zusätzlich in Betracht kommt (vgl. Haußleiter/Schulz, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung, 4. Aufl., Kap. 6 Rdn. 109 mit zahlreichen weiteren Nachweisen; BGH NJW 1992, 427/428; NJW 1995, 1889/1891).

    Jedoch kommt, sofern die Eheleute  - wie ursprünglich im vorliegenden Fall -  im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben, auch ein Ausgleich von vorehelichen Zuwendungen als den Zugewinnausgleich ergänzender Anspruch in Betracht (vgl. BGH NJW 1992, 427/429).

    Für die Berechnung wäre in entsprechender Anwendung von § 1374 Abs. 2 BGB die Zuwendung bei der Tochter der Kläger im Anfangs- und Endvermögen, beim Beklagten nur in dessen Endvermögen zu berücksichtigen (vgl. BGH NJW 1992, 427/429), also im Anfangsvermögen der Tochter der Wert der Zuwendung und im Anfangsvermögen des Beklagten die Eigentumswohnung abzüglich des Wertes der Zuwendung, im Endvermögen beider der Wert der Eigentumswohnung einschließlich der Zuwendung.

  • LG Berlin, 04.11.2005 - 22 O 234/05

    Vergleichbarkeit der Schenkung an eine Tochter mit den ehebezogenen unbenannten

    Auszug aus KG, 25.10.2006 - 22 U 195/05
    Die Berufung der Kläger gegen das am 04. November 2005 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 22 O 234/05 -  wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

     unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Berlin vom 04.11.2005  - 22 O 234/05 -  den Beklagten zu verurteilen,.

  • BGH, 30.03.1995 - IX ZR 98/94

    Auslegung einer Bürgschaftserklärung; Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft für

    Auszug aus KG, 25.10.2006 - 22 U 195/05
    Denn Maßstab für die Frage, ob eine Beibehaltung der derzeitigen Vermögenslage unangemessen oder unzumutbar ist, sind nicht die Belange der Kläger selbst, sondern die Belange ihrer Tochter (vgl. BGH NJW 1995, 1886/1881).
  • BGH, 16.12.2015 - XII ZB 516/14

    Rückforderung von Schenkungen an das Schwiegerkind bei Scheitern der Ehe:

    (2) Da sich die obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. OLG Brandenburg NJW-RR 2009, 1444; OLG Frankfurt FamRZ 2009, 1065, 1066; OLG Köln NJW 2009, 1005, 1007; KG NJW-RR 2007, 365, 366 f.; OLG Koblenz FamRZ 2006, 412, 413; OLG München FamRZ 2004, 196 f.; OLG Celle FamRZ 2003, 1657, 1658; OLG Dresden FamRZ 1997, 739) und das Schrifttum (vgl. etwa Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 5. Aufl. Rn. 567; Schwab/Borth Handbuch des Scheidungsrechts 4. Aufl. Teil IX Rn. 92; Hoppenz Familiensachen 9. Aufl. § 1372 BGB Rn. 48) dieser Rechtsprechung des Senats angeschlossen hatten, bestand bis zur Veröffentlichung der Senatsentscheidung vom 3. Februar 2010 keine Rechtsunsicherheit, die es den Antragstellern aus diesem Grunde unzumutbar gemacht hat, rechtzeitig Maßnahmen zu ergreifen, um die Verjährung zu hemmen.
  • OLG Dresden, 18.04.2018 - 1 U 1509/17

    Ersatzfähigkeit von Reisekosten des Prozessbevollmächtigten zu einem aufgehobenen

    Eine Änderung des Klagegrundes liegt aber in der Regel dann vor, wenn der Kläger seinen Anspruch anstatt aus eigenem Recht nunmehr - wie hier - in der Berufungsinstanz aus abgetretenem Recht herleitet (KG, Urt. v. 25.10.2006, Az.: 22 U 195/05, NJW-RR 2007, 365, 366; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 76. Aufl., § 264 Rn. 7 und Rn. 19).
  • OLG Brandenburg, 23.04.2008 - 13 U 52/07

    Unbenannte Zuwendung: Anspruch der Schwiegereltern auf Rückgewähr von Schenkungen

    Ausgleichsansprüche können vor allem dann bestehen, wenn die Schwiegereltern mit der Zuwendung auch - unabhängig von den Interessen ihres Kindes - eigene, in die Zukunft gerichtete Interessen verfolgen (BGH MDR 1995, 820; KG OLG-Report 2007, 398).
  • OLG Schleswig, 06.07.2007 - 14 U 16/07

    Bereicherungsansprüche im Dreiecksverhältnis

    Mit Erfolg könnte er einen solchen Anspruch aber möglicherweise schon deshalb nicht durchsetzen, weil für seine Zuwendung insoweit ein Rechtsgrund gegeben war (vgl. KG NJW-RR 2007, 365 ff.).
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