Rechtsprechung
KG, 25.10.2017 - 26 W 36/17 |
Volltextveröffentlichungen (7)
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- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 45 Abs 1 GKG, § 346 Abs 1 BGB, § 347 Abs 1 BGB
Streitwertfestsetzung: Klage auf Feststellung der Rückabwicklung eines Darlehensvertrages nach Widerruf und Hilfswiderklage auf Rückzahlung der erhaltenen Darlehensvaluta - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Streitwert einer Klage auf Rückabwicklung eines Darlehensvertrages nach Widerruf durch den Darlehensnehmer und Hilfswiderklage auf Rückzahlung der erhaltenen Darlehensvaluta
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Streitwert einer Klage auf Rückabwicklung eines Darlehensvertrages nach Widerruf durch den Darlehensnehmer und Hilfswiderklage auf Rückzahlung der erhaltenen Darlehensvaluta
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GKG § 45 Abs. 1
Streitwert einer Klage auf Rückabwicklung eines Darlehensvertrages nach Widerruf durch den Darlehensnehmer und Hilfswiderklage auf Rückzahlung der erhaltenen Darlehensvaluta - rechtsportal.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Berlin, 09.05.2017 - 37 O 255/16
- KG, 25.10.2017 - 26 W 36/17
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 12.01.2016 - XI ZR 366/15
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Beschwer bei Widerruf eines …
Auszug aus KG, 25.10.2017 - 26 W 36/17
Für den Antrag auf die Feststellung der Umwandlung des Darlehensvertrages in ein Rückgewährschuldverhältnis ist die Summe von Zins und Tilgung bis zum Widerruf in Höhe von 51.003,98 EUR anzusetzen (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15 - Rdnr. 12 nach juris).Während Streitgegenstand der mit der Klage geltend gemachten Feststellungsanträge im Hinblick auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15 - lediglich die bis zum Widerruf geleisteten Zinsen und Tilgungen sind, ist Streitgegenstand der Hilfswiderklage die Schaffung eines vollstreckbaren Titels für die Beklagte auf Zahlung des nach Aufrechnung der wechselseitigen Ansprüche nach Widerruf verbleibenden Saldos der Darlehensvaluta nebst Herausgabe von Wertersatz für nach dem Widerruf gezogene weitere Nutzungen (§§ 364 Abs. 1, 347 Abs. 1 BGB).
- BGH, 25.07.2017 - XI ZR 545/16
Bestimmung des Gegenstandswerts des Beschwerdeverfahrens; Schadensersatzbegehren …
Auszug aus KG, 25.10.2017 - 26 W 36/17
Der weitere Antrag auf Feststellung der von den Klägern noch geschuldeten Zins- und Tilgungsleistungen ist damit wirtschaftlich identisch (BGH, Beschluss vom 25. Juli 2017 - XI ZR 545/16).
- KG, 08.11.2017 - 26 U 109/16
Bemessung des Streitwerts erster Instanz: Entscheidung über einen Hilfsantrag …
Der Wert des Hilfswiderklageantrages hat auch nicht gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG im Hinblick auf den Wert des Klageantrages zu 1. außer Ansatz zu blieben (ebenso schon Senat , Beschl. v. 25.10.2017, 26 W 36/17). - KG, 08.11.2016 - 26 U 109/16
Widerruf eines Darlehensvertrages: Zulässigkeit einer Zwischenfeststellungsklage …
Der Wert des Hilfswiderklageantrages hat auch nicht gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG im Hinblick auf den Wert des Klageantrages zu 1. außer Ansatz zu blieben (ebenso schon Senat , Beschl. v. 25.10.2017, 26 W 36/17).