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   KG, 26.01.2018 - 3 Ws (B) 7/18 - 162 Ss 2/18   

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https://dejure.org/2018,11434
KG, 26.01.2018 - 3 Ws (B) 7/18 - 162 Ss 2/18 (https://dejure.org/2018,11434)
KG, Entscheidung vom 26.01.2018 - 3 Ws (B) 7/18 - 162 Ss 2/18 (https://dejure.org/2018,11434)
KG, Entscheidung vom 26. Januar 2018 - 3 Ws (B) 7/18 - 162 Ss 2/18 (https://dejure.org/2018,11434)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 37 Abs 2 S 2 Nr 1 StVO, § 24 StVG
    Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren: Feststellungen zur Gelbphase einer Ampel im innerstädtischen Verkehr bei Rotlichtverstoß

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • bussgeldsiegen.de

    Feststellungen zur Ampelgelbphase im innerstädtischen Verkehr bei Rotlichtverstoß

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVO § 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 7; StVG § 25 Abs. 1
    Anforderungen an die Feststellungen bei einem Rotlichtverstoß

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Karlsruhe, 30.04.2001 - 3 Ss 6/01

    Schutzwirkung einer sog. vorgeschalteten Fußgängerampel

    Auszug aus KG, 26.01.2018 - 3 Ws (B) 7/18
    Die Bemessung der Rechtsfolgen liegt grundsätzlich im Ermessen des Tatrichters, weshalb sich die Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht darauf beschränkt, ob der Tatrichter von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist und von seinem Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat, wobei die Entscheidung des Tatgerichts bis zur Grenze des Vertretbaren zu respektieren ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 19. Januar 2018 - 3 Ws (B) 357/17 - ; 12. April 2017 - 3 Ws (B) 31/17 - und 10. März 2017 - 3 Ws (B) 63/17 - ; OLG Hamm, Beschluss vom 7. Februar 2008 - 2 Ss OWi 29/08 - = NZV 2008, 306, juris Rn. 17; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30. April 2001 - 3 Ss 6/01 - = NStZ-RR 2001, 278, juris Rn. 9).
  • BGH, 28.11.1991 - 4 StR 366/91

    Umfang der Feststellungen bei Verhängung eines Fahrverbots; Bußgeldverfahren

    Auszug aus KG, 26.01.2018 - 3 Ws (B) 7/18
    Die Urteilsgründe lassen auch erkennen, dass sich der Tatrichter der Möglichkeit bewusst war, nach § 4 Abs. 4 BKatV von der Anordnung des Fahrverbots abzusehen, falls der notwendige Warneffekt durch eine angemessene Erhöhung der Geldbuße zu erreichen gewesen wäre (vgl. BGHSt 38, 125).
  • OLG Hamm, 07.02.2008 - 2 Ss OWi 29/08

    Fahrverbot; Entscheidung des Tatrichters; Überprüfung durch das

    Auszug aus KG, 26.01.2018 - 3 Ws (B) 7/18
    Die Bemessung der Rechtsfolgen liegt grundsätzlich im Ermessen des Tatrichters, weshalb sich die Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht darauf beschränkt, ob der Tatrichter von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist und von seinem Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat, wobei die Entscheidung des Tatgerichts bis zur Grenze des Vertretbaren zu respektieren ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 19. Januar 2018 - 3 Ws (B) 357/17 - ; 12. April 2017 - 3 Ws (B) 31/17 - und 10. März 2017 - 3 Ws (B) 63/17 - ; OLG Hamm, Beschluss vom 7. Februar 2008 - 2 Ss OWi 29/08 - = NZV 2008, 306, juris Rn. 17; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30. April 2001 - 3 Ss 6/01 - = NStZ-RR 2001, 278, juris Rn. 9).
  • KG, 24.02.2016 - 3 Ws (B) 649/15

    Urteilsfeststellungen bei innerörtlichem Rotlichtverstoß

    Auszug aus KG, 26.01.2018 - 3 Ws (B) 7/18
    Die vom Rechtsmittelführer vermissten Feststellungen des Amtsgerichts zur Dauer der Gelbphase waren unter den Bedingungen des innerstädtischen Verkehrs erlässlich, denn hier ist von einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und einer dreisekündigen Gelbphase (vgl. König in Hentschel/König/Dauer, StVO 44. Aufl. 2017, § 37 Rn. 44 m.w.N.) und mithin von der Möglichkeit, gefahrlos anzuhalten, auszugehen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 11. April 2016 - 3 Ws (B) 130/16 - 24. Februar 2016 - 3 Ws (B) 649/15 - = DAR 2016, 214, juris Rn. 2 sowie 27. Juli 2015 - 3 Ws (B) 312/15 -).
  • KG, 11.04.2016 - 3 Ws (B) 130/16

    Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren wegen Rotlichtverstoß: Überzeugungsbildung

    Auszug aus KG, 26.01.2018 - 3 Ws (B) 7/18
    Die vom Rechtsmittelführer vermissten Feststellungen des Amtsgerichts zur Dauer der Gelbphase waren unter den Bedingungen des innerstädtischen Verkehrs erlässlich, denn hier ist von einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und einer dreisekündigen Gelbphase (vgl. König in Hentschel/König/Dauer, StVO 44. Aufl. 2017, § 37 Rn. 44 m.w.N.) und mithin von der Möglichkeit, gefahrlos anzuhalten, auszugehen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 11. April 2016 - 3 Ws (B) 130/16 - 24. Februar 2016 - 3 Ws (B) 649/15 - = DAR 2016, 214, juris Rn. 2 sowie 27. Juli 2015 - 3 Ws (B) 312/15 -).
  • KG, 12.04.2017 - 3 Ws (B) 31/17

    Beschränkung der Rechtsbeschwerde in Bußgeldsachen auf den Rechtsfolgenausspruch:

    Auszug aus KG, 26.01.2018 - 3 Ws (B) 7/18
    Die Bemessung der Rechtsfolgen liegt grundsätzlich im Ermessen des Tatrichters, weshalb sich die Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht darauf beschränkt, ob der Tatrichter von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist und von seinem Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat, wobei die Entscheidung des Tatgerichts bis zur Grenze des Vertretbaren zu respektieren ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 19. Januar 2018 - 3 Ws (B) 357/17 - ; 12. April 2017 - 3 Ws (B) 31/17 - und 10. März 2017 - 3 Ws (B) 63/17 - ; OLG Hamm, Beschluss vom 7. Februar 2008 - 2 Ss OWi 29/08 - = NZV 2008, 306, juris Rn. 17; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30. April 2001 - 3 Ss 6/01 - = NStZ-RR 2001, 278, juris Rn. 9).
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