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   KG, 26.01.2018 - 3 Ws (B) 11/18 - 122 Ss 2/18   

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https://dejure.org/2018,16785
KG, 26.01.2018 - 3 Ws (B) 11/18 - 122 Ss 2/18 (https://dejure.org/2018,16785)
KG, Entscheidung vom 26.01.2018 - 3 Ws (B) 11/18 - 122 Ss 2/18 (https://dejure.org/2018,16785)
KG, Entscheidung vom 26. Januar 2018 - 3 Ws (B) 11/18 - 122 Ss 2/18 (https://dejure.org/2018,16785)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Burhoff online

    Anthropologisches Identitätsgutachten, Urteilsgründe

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 261 StPO, § 267 StPO, § 46 OWiG, § 71 OWiG
    Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit: Anforderungen an die Darstellung eines anthropologischen Vergleichsgutachtens im Urteil

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Darstellung eines anthropologischen Vergleichsgutachtens

  • bussgeldsiegen.de

    Bußgeldverfahren - Anforderungen an anthropologisches Vergleichsgutachtens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 267 Abs. 1 ; OWiG § 71
    Anforderungen an die Darstellung eines anthropologischen Vergleichsgutachtens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    OWi: Das anthropologische Identitätsgutachten im Urteil

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (22)

  • BGH, 19.12.1995 - 4 StR 170/95

    Verweis auf Abbildungen in den Urteilsgründen (hier: Beweisfoto aus

    Auszug aus KG, 26.01.2018 - 3 Ws (B) 11/18
    Die Feststellung, ob eine auf einem Foto abgebildete Person mit dem Betroffenen identisch ist, unterliegt zwar im Prinzip nicht der Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht (vgl. BGHSt 41, 376; Brandenburgisches OLG DAR 2016, 282, OLG Hamm DAR 2016, 399).

    Macht der Tatrichter - wie hier - von der Möglichkeit Gebrauch, auf ein Messfoto nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG Bezug zu nehmen, sind darüber hinausgehende Ausführungen zur Beschreibung des abgebildeten Fahrzeugführers entbehrlich, wenn das Foto zur Identifizierung uneingeschränkt geeignet ist (vgl. BGHSt 41, 376).

    Das Rechtsbeschwerdegericht prüft aus eigener Anschauung, ob sich ein gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG in Bezug genommenes Foto überhaupt zur Identifizierung eignet (vgl. BGHSt 41, 376; Brandenburgisches OLG DAR 2016, 282; OLG Hamm NZV 2006, 162).

    Die auf dem Foto erkennbaren charakteristischen Merkmale, die für die richterliche Überzeugungsbildung bestimmend waren, sind zu benennen und zu beschreiben (vgl. BGHSt 41, 376; Brandenburgisches OLG DAR 2016, 282; OLG Hamm NZV 2006, 162; OLG Rostock VRS 108, 29).

  • KG, 13.02.2017 - 3 Ws (B) 23/17

    Bußgeldverfahren: Anforderungen an die Darstellung der Urteilsgründe und die

    Auszug aus KG, 26.01.2018 - 3 Ws (B) 11/18
    Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht unter anderem dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung lückenhaft ist und somit nicht erkennen lässt, ob sie auf einer tragfähigen, verstandesgemäß einsichtigen Tatsachengrundlage beruht und die vom Gericht gezogene Schlussfolgerung nicht etwa nur eine Annahme ist oder sich als bloße Vermutung erweist, die letztlich nicht mehr als einen - wenn auch schwerwiegenden - Verdacht zu begründen vermag (vgl. Senat, Beschlüsse vom 19. Januar 2018 - 3 Ws (B) 357/17 - 11. August 2017 - 3 Ws (B) 202/17 - 13. Februar 2017 - 3 Ws (B) 23/17 - = VRS 131, 197, juris Rn 6; 20. September 2016 - 3 Ws (B) 488/16 - 30. März 2016 - 3 Ws (B) 176/16 - 30. Juli 2015 - 3 Ws (B) 368/15 - = VRS 129, 220, juris Rn. 4; 30. Juni 2014 - 3 Ws (B) 562/13 - 27. August 2010 - 3 Ws (B) 434/10 - sowie 4. August 2005 - 3 Ws (B) 357/05 - = DAR 2005, 634, juris Rn. 4).

    Je nach Qualität und Inhalt des Bildes können sich ein Vergleich mit dem persönlich anwesenden Betroffenen und der Schluss auf seine Täterschaft von vornherein als schlechterdings unmöglich und willkürlich erweisen (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Februar 2017 - 3 Ws (B) 23/17 -).

    Misst das Tatgericht - wie vorliegend - einem Sachverständigengutachten Beweisbedeutsamkeit bei, so muss es die Ausführungen des Sachverständigen in einer (wenn auch gerade in Bußgeldsachen nur gedrängt) zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen wenigstens insoweit wiedergeben, als dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner gedanklichen Schlüssigkeit erforderlich ist (vgl. Beschlüsse des Senats vom 13. Februar 2017 a.a.O.; 20. September 2016 a.a.O.; 30. Juli 2015 - 3 Ws (B) 368/15 - 20. Mai 2014 - 3 Ws (B) 271/14 - = VRS 111, 449, juris m.w.N.; 13 September 2012 - 3 Ws (B) 512/12 - und 11. Januar 2010 - 3 Ws (B) 730/09 -).

  • OLG Hamm, 13.05.2005 - 2 Ss OWi 274/05

    Täteridentifizierung; Lichtbild; Geeignetheit

    Auszug aus KG, 26.01.2018 - 3 Ws (B) 11/18
    Das Rechtsbeschwerdegericht prüft aus eigener Anschauung, ob sich ein gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG in Bezug genommenes Foto überhaupt zur Identifizierung eignet (vgl. BGHSt 41, 376; Brandenburgisches OLG DAR 2016, 282; OLG Hamm NZV 2006, 162).

    Die auf dem Foto erkennbaren charakteristischen Merkmale, die für die richterliche Überzeugungsbildung bestimmend waren, sind zu benennen und zu beschreiben (vgl. BGHSt 41, 376; Brandenburgisches OLG DAR 2016, 282; OLG Hamm NZV 2006, 162; OLG Rostock VRS 108, 29).

  • KG, 30.07.2015 - 3 Ws (B) 368/15

    Rauschfahrt und ärztlich verordnetes Cannabis

    Auszug aus KG, 26.01.2018 - 3 Ws (B) 11/18
    Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht unter anderem dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung lückenhaft ist und somit nicht erkennen lässt, ob sie auf einer tragfähigen, verstandesgemäß einsichtigen Tatsachengrundlage beruht und die vom Gericht gezogene Schlussfolgerung nicht etwa nur eine Annahme ist oder sich als bloße Vermutung erweist, die letztlich nicht mehr als einen - wenn auch schwerwiegenden - Verdacht zu begründen vermag (vgl. Senat, Beschlüsse vom 19. Januar 2018 - 3 Ws (B) 357/17 - 11. August 2017 - 3 Ws (B) 202/17 - 13. Februar 2017 - 3 Ws (B) 23/17 - = VRS 131, 197, juris Rn 6; 20. September 2016 - 3 Ws (B) 488/16 - 30. März 2016 - 3 Ws (B) 176/16 - 30. Juli 2015 - 3 Ws (B) 368/15 - = VRS 129, 220, juris Rn. 4; 30. Juni 2014 - 3 Ws (B) 562/13 - 27. August 2010 - 3 Ws (B) 434/10 - sowie 4. August 2005 - 3 Ws (B) 357/05 - = DAR 2005, 634, juris Rn. 4).

    Misst das Tatgericht - wie vorliegend - einem Sachverständigengutachten Beweisbedeutsamkeit bei, so muss es die Ausführungen des Sachverständigen in einer (wenn auch gerade in Bußgeldsachen nur gedrängt) zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen wenigstens insoweit wiedergeben, als dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner gedanklichen Schlüssigkeit erforderlich ist (vgl. Beschlüsse des Senats vom 13. Februar 2017 a.a.O.; 20. September 2016 a.a.O.; 30. Juli 2015 - 3 Ws (B) 368/15 - 20. Mai 2014 - 3 Ws (B) 271/14 - = VRS 111, 449, juris m.w.N.; 13 September 2012 - 3 Ws (B) 512/12 - und 11. Januar 2010 - 3 Ws (B) 730/09 -).

  • BGH, 07.06.1979 - 4 StR 441/78

    Überprüfung der tatrichterlichen Auswertung von Lichtbildern in einer

    Auszug aus KG, 26.01.2018 - 3 Ws (B) 11/18
    Der Tatrichter hat ohne Bindung an gesetzliche Beweisregeln und nur seinem Gewissen verantwortlich zu prüfen, ob er an sich mögliche Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt überzeugen kann oder nicht (vgl. BGHSt 29, 18; 10, 208).

    Dem Gericht sind aber bei der freien Beweiswürdigung Grenzen gesetzt: Es darf seine Befugnis nicht willkürlich ausüben und muss die Beweise erschöpfend würdigen; es muss gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse, die Gesetze der Logik und Erfahrungssätze des täglichen Lebens beachten (vgl. BGHSt 29, 18).

  • OLG Rostock, 10.06.2004 - 2 Ss OWi 167/04

    Lückenhafte Urteilsgründe bei Identifizierung des Autofahrers anhand

    Auszug aus KG, 26.01.2018 - 3 Ws (B) 11/18
    Die auf dem Foto erkennbaren charakteristischen Merkmale, die für die richterliche Überzeugungsbildung bestimmend waren, sind zu benennen und zu beschreiben (vgl. BGHSt 41, 376; Brandenburgisches OLG DAR 2016, 282; OLG Hamm NZV 2006, 162; OLG Rostock VRS 108, 29).
  • OLG Celle, 17.07.2002 - 222 Ss 124/02

    Umfang der Darlegungspflicht im Bußgeldverfahren; Morphologisches

    Auszug aus KG, 26.01.2018 - 3 Ws (B) 11/18
    Erforderlich ist daher in den Urteilsgründen eine verständliche und in sich geschlossene Darstellung der dem Gutachten zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen, der wesentlichen Befundtatsachen und der das Gutachten tragenden fachlichen Begründung, so dass die bloße Aufzählung der mit einem Foto übereinstimmenden morphologischen Merkmalsprägungen eines Betroffenen nicht ausreicht (vgl. OLG Bamberg NZV 2008, 211, juris Rn. 10; OLG Celle NZV 2002, 472, juris Rn. 6 ff.).
  • KG, 12.04.2017 - 3 Ws (B) 31/17

    Beschränkung der Rechtsbeschwerde in Bußgeldsachen auf den Rechtsfolgenausspruch:

    Auszug aus KG, 26.01.2018 - 3 Ws (B) 11/18
    Die Bemessung der Rechtsfolgen liegt grundsätzlich im Ermessen des Tatrichters, weshalb sich die Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht darauf beschränkt, ob der Tatrichter von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist und von seinem Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat, wobei die Entscheidung des Tatgerichts bis zur Grenze des Vertretbaren zu respektieren ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 19. Januar 2018 - 3 Ws (B) 357/17 - ; 12. April 2017 - 3 Ws (B) 31/17 - und 10. März 2017 - 3 Ws (B) 63/17 - ; OLG Hamm, Beschluss vom 7. Februar 2008 - 2 Ss OWi 29/08 - = NZV 2008, 306, juris Rn. 17; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30. April 2001 - 3 Ss 6/01 - = NStZ-RR 2001, 278, juris Rn. 9).
  • OLG Bamberg, 20.02.2008 - 3 Ss OWi 180/08

    Verkehrsordnungswidrigkeit: Anforderungen an die Identifizierung des Täters

    Auszug aus KG, 26.01.2018 - 3 Ws (B) 11/18
    Erforderlich ist daher in den Urteilsgründen eine verständliche und in sich geschlossene Darstellung der dem Gutachten zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen, der wesentlichen Befundtatsachen und der das Gutachten tragenden fachlichen Begründung, so dass die bloße Aufzählung der mit einem Foto übereinstimmenden morphologischen Merkmalsprägungen eines Betroffenen nicht ausreicht (vgl. OLG Bamberg NZV 2008, 211, juris Rn. 10; OLG Celle NZV 2002, 472, juris Rn. 6 ff.).
  • BGH, 09.02.1957 - 2 StR 508/56

    Bindung des Tatrichters an seine persönliche Überzeugung von der Schuld des

    Auszug aus KG, 26.01.2018 - 3 Ws (B) 11/18
    Der Tatrichter hat ohne Bindung an gesetzliche Beweisregeln und nur seinem Gewissen verantwortlich zu prüfen, ob er an sich mögliche Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt überzeugen kann oder nicht (vgl. BGHSt 29, 18; 10, 208).
  • OLG Hamm, 07.02.2008 - 2 Ss OWi 29/08

    Fahrverbot; Entscheidung des Tatrichters; Überprüfung durch das

  • KG, 04.09.2006 - 3 Ws (B) 373/06

    Verkehrsordnungswidrigkeit: Halterverantwortlichkeit für Fahrzeugmängel;

  • KG, 10.08.2017 - 3 Ws (B) 202/17

    Verkehrsordnungswidrigkeit: Anforderungen an die Urteilsbegründung bei

  • KG, 27.08.2010 - 3 Ws (B) 434/10

    (Fahren nach Cannabiskonsum: Anforderungen an die Urteilsfeststellungen bei der

  • KG, 20.05.2014 - 3 Ws (B) 271/14

    Anforderungen an die Urteilsfeststellungen im Falle der Beweisbedeutsamkeit eines

  • KG, 04.08.2005 - 3 Ws (B) 357/05

    Notwendige Feststellungen im Bußgeldurteil wegen Rotlichtverstoßes

  • BGH, 28.11.1991 - 4 StR 366/91

    Umfang der Feststellungen bei Verhängung eines Fahrverbots; Bußgeldverfahren

  • BGH, 15.02.2005 - 1 StR 91/04

    Beweiswürdigung (Wiedererkennung auf Grund einer sequentiellen

  • BGH, 27.10.1999 - 3 StR 241/99

    Darlegungspflicht bei nicht standardisierten Sachverständigengutachten

  • BGH, 19.08.1993 - 4 StR 627/92

    Bedeutung eines Geständnisses bei der Verurteilung wegen Überschreitung der

  • OLG Karlsruhe, 30.04.2001 - 3 Ss 6/01

    Schutzwirkung einer sog. vorgeschalteten Fußgängerampel

  • OLG Hamm, 08.03.2016 - 4 RBs 37/16

    Radarfoto; Identifizierung des Fahrers; Beweiswürdigung; Darstellung in den

  • KG, 18.08.2020 - 3 Ws (B) 152/20

    Verjährungsunterbrechung auch bei nicht zugehender Anhörung

    Deshalb ist das Messfoto jedoch nicht generell ungeeignet zur Fahreridentifizierung (vgl. Senat, Beschlüsse 6. August 2018 - 3 Ws (B) 168/18 - und 26. Januar 2018 - 3 Ws (B) 11/18 -, beide bei juris).
  • KG, 06.08.2018 - 3 Ws (B) 168/18

    Einsicht des Verteidigers in die Rohmessdaten bei standardisiertem Messverfahren

    Der Umstand, dass - wie hier die Stirn durch den Innenrückspiegel und die anatomisch rechte Hälfte der Kinnpartie durch eine Hand - einzelne Teile des Gesichts auf dem Messfoto verdeckt bzw. nicht erkennbar sind, führt nicht zu dessen genereller Ungeeignetheit zur Fahreridentifizierung (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Januar 2018 - 3 Ws (B) 11/18 - OLG Hamm DAR 2016, 366 zu einem vergleichbar gelagerten Sachverhalt, in dem die Stirn durch den Rückspiegel sowie die Augenpartie durch eine Sonnenbrille verdeckt waren).
  • OLG Koblenz, 31.05.2021 - 3 OWi 32 SsBs 97/21

    Umfang der Darlegungspflicht bei anthropologischem Identitätsgutachten im Urteil

    Dies gilt insbesondere, wenn es sich, wie hier bei einem anthropologischen Identitätsgutachten, nicht um eine standardisierte Untersuchungsmethode (vgl. KG Berlin, Beschl. 3 Ws (B) 11/18 v. 26.01.2018 ), bei der sich die Darstellung im Wesentlichen auf die Mitteilung des Ergebnisses des Gutachtens beschränken kann (vgl. OLG Zweibrücken, Beschl. 1 OWI 2 Ss Bs 98/17 v. 29.01.2018 - BeckRS 2018, 3979 ), handelt.
  • VG Göttingen, 10.04.2019 - 1 B 488/18

    Evidenzkontrolle; Fahrtenbuchauflage; Messfoto, Qualität des;

    Hochglanzabzüge sind spätestens im gerichtlichen Bußgeldverfahren auf tatrichterliche Anforderung der Bußgeldakte beizufügen, damit diese Grundlage einer revisionssicheren Feststellung der Täterschaft des Betroffenen sein können (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 26. Januar 2018 - 3 Ws (B) 11/18, 3 Ws (B) 11/18 - 122 Ss 2/18 -, zit. nach juris Rn. 6 und 43).
  • KG, 21.02.2018 - 3 Ws (B) 27/18

    Bußgeldurteil wegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes: Anforderungen an die

    Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht unter anderem dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung lückenhaft ist und somit nicht erkennen lässt, ob sie auf einer tragfähigen, verstandesgemäß einsichtigen Tatsachengrundlage beruht und die vom Gericht gezogene Schlussfolgerung nicht etwa nur eine Annahme ist oder sich als bloße Vermutung erweist, die letztlich nicht mehr als einen - wenn auch schwerwiegenden - Verdacht zu begründen vermag (vgl. Senat, Beschlüsse vom 26. Januar 2018 - 3 Ws (B) 11/18 - 19. Januar 2018 - 3 Ws (B) 357/17 - 11. August 2017 - 3 Ws (B) 202/17 - 13. Februar 2017 - 3 Ws (B) 23/17 - = VRS 131, 197; 20. September 2016 - 3 Ws (B) 488/16 - 30. März 2016 - 3 Ws (B) 176/16 - 30. Juli 2015 - 3 Ws (B) 368/15 - = VRS 129, 220; 30. Juni 2014 - 3 Ws (B) 562/13 - 27. August 2010 - 3 Ws (B) 434/10 - sowie 4. August 2005 - 3 Ws (B) 357/05 - = DAR 2005, 634).
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