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   KG, 26.02.2009 - 12 U 237/08   

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https://dejure.org/2009,23302
KG, 26.02.2009 - 12 U 237/08 (https://dejure.org/2009,23302)
KG, Entscheidung vom 26.02.2009 - 12 U 237/08 (https://dejure.org/2009,23302)
KG, Entscheidung vom 26. Februar 2009 - 12 U 237/08 (https://dejure.org/2009,23302)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • verkehrslexikon.de

    Auffahrunfall nach starkem Abbremsen vor einem Wegerechtsfahrzeug

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftungsverteilung bei Auffahren eines Einsatzfahrzeugs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVO § 4 Abs. 1 S. 2; StVO § 38 Abs. 1 S. 2
    Haftungsverteilung bei Auffahren eines Einsatzfahrzeugs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 2010, 203
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • KG, 13.02.2006 - 12 U 70/05

    Haftungsverteilung bei Kfz-Unfall: Auffahrunfall infolge Bremsens ohne zwingenden

    Auszug aus KG, 26.02.2009 - 12 U 237/08
    Dabei ist zu berücksichtigen, dass in Fällen des Auffahrens wegen starken Abbremsens ohne zwingenden Grund (Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO) die Mithaftung des Vorausfahrenden um so größer ist, je unwahrscheinlicher nach der Verkehrssituation ein starkes plötzliches Abbremsen ist (vgl. Senat, Urteil vom 30. März 1995 - 12 U 5941/93 - ; Urteil vom 13. Februar 2006 - 12 U 70/05 - KGR 2006, 659 = DAR 2006, 506 = VRS 111, 29 = MDR 2006, 1404 = NZV 2007, 79 = VM 2006, 76 Nr. 80 L).
  • LG Magdeburg, 28.04.2011 - 10 O 1964/10

    Feuerwehr haftet nicht für Kollision mit anderem PKW bei einer Einsatzfahrt

    Schließlich wird das Gebot einem im linken Fahrstreifen nachfolgenden Wegerechtsfahrzeug freie Bahn zu verschaffen, nicht dadurch erfüllt, dass der Vorausfahrende nach Wahrnehmung des Sondersignals abbremst (KG Berlin, Urteil vom 26.02.2009, 12 U 237/08, zitiert nach juris).
  • OLG Schleswig, 09.11.2011 - 7 U 67/11

    Haftungsverteilung bei Auffahren eines Motorrades auf einen ohne erkennbaren

    Denn zu berücksichtigen ist, dass die Mithaftung des Vorausfahrenden um so größer ins Gewicht fällt, je unwahrscheinlicher nach der Verkehrssituation - wie hier - ein plötzliches Abbremsen ist (zB KG, Urt. v. 26.2.2009 - 12 U 237/08, NZV 2010, 203-204).
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