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   KG, 26.02.2009 - 22 U 107/08   

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https://dejure.org/2009,6775
KG, 26.02.2009 - 22 U 107/08 (https://dejure.org/2009,6775)
KG, Entscheidung vom 26.02.2009 - 22 U 107/08 (https://dejure.org/2009,6775)
KG, Entscheidung vom 26. Februar 2009 - 22 U 107/08 (https://dejure.org/2009,6775)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abtretung der Honorarforderungen eines Arztes nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

  • Judicialis

    InsO § 91 Abs. 1; ; InsO § 114

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 91 Abs. 1; InsO § 114
    Abtretung der Honorarforderungen eines Arztes nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZI 2009, 686
  • NZS 2010, 118 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 11.05.2006 - IX ZR 247/03

    Wirksamkeit der Abtretung ärztlicher Honorarforderungen in der Insolvenz des

    Auszug aus KG, 26.02.2009 - 22 U 107/08
    Allerdings ist in Ausnahme von dieser Regel gemäß § 114 Abs. 1 InsO (vgl. zum Ausnahmecharakter von § 114 Abs. 1 InsO BGH Urteil vom 11. Mai 2006 - IX ZR 247/03 - Juris-Ausdruck Rdn. 12 und 19 m. w. N.) eine Verfügung, mit der der Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Forderung für die spätere Zeit auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge abgetreten hat, wirksam, soweit sie sich auf die Bezüge für die Zeit vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Ende des zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Kalendermonats bezieht.

    Sollte es sich um Ansprüche aus privatärztlichen Behandlungsverträgen handeln, würden sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, § 114 Abs. 1 InsO schon deshalb nicht unterfallen, weil es sich bei Ansprüchen aus privatärztlichen Behandlungsverträgen nicht um fortlaufende Bezüge aus einem Dienstverhältnis im Sinne dieser Bestimmung handelt (vgl. BGH Beschluss vom 17. Februar 2005 - IX ZB 62/04 -, im Juris-Ausdruck Rdn. 12; BGH Urteil vom 11. Mai 2006 - IX ZR 247/03 -, Juris-Ausdruck Rdn. 14).

    Wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 11. Mai 2006 - IX ZR 247/03 - ausgeführt hat, ist für die Unterscheidung, ob eine Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört, nicht maßgebend, ob sie als selbständig oder als unselbständig einzuordnen ist.

    Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung - IX ZR 247/03 - insbesondere unter Rdn. 17-19, auf die verwiesen wird, eingehend begründet, dass § 114 InsO zu den Vorschriften der Insolvenzordnung gehört, die dazu dienen sollen, sicherzustellen, dass Wertschöpfungen aus der Masse der Gemeinschaft der Gläubiger zugute kommen und nicht nur einzelnen bevorrechtigten Gläubigern.

  • BGH, 17.02.2005 - IX ZB 62/04

    Anforderungen an die Bezeichnung der Mitwirkungspflichten im Haftbefehl;

    Auszug aus KG, 26.02.2009 - 22 U 107/08
    Sollte es sich um Ansprüche aus privatärztlichen Behandlungsverträgen handeln, würden sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, § 114 Abs. 1 InsO schon deshalb nicht unterfallen, weil es sich bei Ansprüchen aus privatärztlichen Behandlungsverträgen nicht um fortlaufende Bezüge aus einem Dienstverhältnis im Sinne dieser Bestimmung handelt (vgl. BGH Beschluss vom 17. Februar 2005 - IX ZB 62/04 -, im Juris-Ausdruck Rdn. 12; BGH Urteil vom 11. Mai 2006 - IX ZR 247/03 -, Juris-Ausdruck Rdn. 14).
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